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Amtsgericht Dessau-Roßlau Urteil vom 08.06.2009 - 13 OWi 158/09 - Keine Registrierungspflicht für Haushaltsgroßgeräte

AG Dessau-Roßlau v. 08.06.2009: Keine Registrierungspflicht für Haushaltsgroßgeräte


Das Amtsgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 08.06.2009 - 13 OWi 158/09) hat entschieden:
Bei Großküchengeräten handelt es sich auf Grund deren gewerblichen Einsatzes nicht um Haushaltsgroßgeräte i.S.d. § 2 Abs. 1 ElektroG, insbesondere auch nicht um die in Anhang I Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 S. 2 ElektroG angeführten „sonstigen Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln“.




Siehe auch Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten und Haushaltsgeräte - Küchen - Kennzeichnungspflichten


Gründe:

Die Betroffene stellt Großkochgeräte her und vertreibt diese.

Ihr wurde mit Bußgeldbescheid vom 20.11.2008 vorgeworfen, der Geschäftsführer der ... mbH, welche ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist, habe unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sie nicht in das bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (im Folgenden EAR genannt) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl sie am 30.08.2007 beabsichtigt habe, auf der Internetseite www.... und www.....de die Geräte ... F" (Artikelnummer: ... und "... (Typennummer: ..., zum Verkauf anzubieten.

Die Betroffene wird aus rechtlichen Gründen freigesprochen.

Zwar hat die Hauptverhandlung ergeben, dass die Betroffene die von ihr hergestellten Elektrogeräte ... und ... hergestellt hat und beabsichtigt hat, sie auf den genannten Internetseiten zum genannten Zeitpunkt zum Verkauf anzubieten. Auch hat der Geschäftsführer der persönlichen Gesellschafterin der Betroffenen diese nicht bei der EAR mit den genannten Marken und der Geräteart registrieren lassen. Die Betroffene hat den Sachverhalt insoweit eingeräumt. Der Geschäftsführer der persönlichen Gesellschafterin als deren vertretungsberechtigtes Organ, welche ihrerseits vertretungsberechtigtes Organ der Betroffenen ist, hat jedoch damit den Ordnungswidrigkeitentatbestand der §§ 6 Abs. 2 S. 1 ElektroG, 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG nicht verwirklicht.

Die Betroffene hat sich eingelassen, es handele sich bei den genannten Produkten um Großküchengeräte. Dies wird bestätigt durch den Ausdruck der Internetseiten der Betroffenen (Bl. 1 bis 22), auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Aus den Abbildungen und schriftlichen Ausführungen auf diesen Seiten geht hervor, dass es sich bei den Geräten um Großküchengeräte handelt, die für den Einsatz im gewerblichen Bereich, nämlich in Restaurants, Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern, Altersheimen, Betriebskantinen etc., auf Kreuzfahrtschiffen, Jachten, Fähren und Ölbohrinseln, produziert werden.

Zwar handelt es sich bei diesen Geräten, wie auch die Betroffene bestätigt hat, um Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG. Die von der Betroffenen hergestellten Geräte unterfallen jedoch keiner der in § 2 Abs. 1 ElektroG genannten Kategorien. Insbesondere handelt es sich weder um Haushaltsgroßgeräte, noch um Haushaltskleingeräte. Zwar sind im Anhang 1 zum ElektroG auch sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln unter der Kategorie Haushaltsgroßgeräte aufgeführt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch Großküchengeräte unter den Begriff Haushaltsgroßgeräte subsumiert werden können. Zwar mag der Gesetzgeber es gewollt haben, dass auch Großküchengeräte unter das ElektroG fallen. Er hat jedoch diese Geräte nicht in das ElektroG aufgenommen. Würde man Großküchengeräte unter "sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln" subsumieren, so würde man Geräte als Haushaltsgroßgeräte bezeichnen, die gerade keine Haushaltsgeräte sind, das Gesetz wäre also in sich widersprüchlich. Die teleologische Auslegung des ElektroG darf nicht dazu führen, dass ein Begriff völlig entgegen seinem Wortsinn verwandt wird. Unter den Begriff Haushaltsgroßgeräte können nur solche Großgeräte fallen, die auch in Haushalten genutzt werden. Eine Großküche ist jedoch gerade kein Haushalt. Vielmehr bezeichnet ein Haushalt eine Wohnung bzw. zusammenlebende Personen in einer Wohnung. Danach ist ein Haushaltsgerät ein Gerät, das in einem Haushalt genutzt wird. Demgegenüber versteht man unter ein Großküche eine Küche, in der großen Mengen an Essen gekocht werden, beispielsweise eine Kantinen- oder Restaurantküche. Es existiert auch eine Bezeichnung für Geräte, die zu gewerblichen Zwecken in Küchen so genutzt werden, wie ein Haushaltsgerät in der Küche eines Haushalts genutzt wird. Diese Bezeichnung lautet Großküchengerät. Wenn der Gesetzgeber auch derartige Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG aufnehmen will, muss er ggf. eine entsprechende Kategorie schaffen. Dies hat bislang jedoch nicht getan. Ein Großgerät, für das eine eigene Bezeichnung existiert, nämlich ein Großküchengerät, stellt gerade kein Haushaltsgroßgerät dar.

Selbst wenn man jedoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass entgegen seinem Wortsinn ein Großküchengerät ein Haushaltsgerät darstellt, hat der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Betroffenen nicht schuldhaft gehandelt, indem er die Betroffene nicht bei der EAR hat registrieren lassen und dennoch die genannten Geräte im Internet zum Verkauf angeboten hat.

Die Betroffene hat sich unwiderlegt und unwiderlegbar eingelassen, der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin habe angenommen, dass die von ihr produzierten Geräte nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fielen. Der Geschäftsführer hätte nicht erkennen können und müssen, dass die Geräte unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, da, wie oben dargestellt, jedenfalls nach dem sich aus dem Duden ergebenden Wortsinn Großküchengeräte gerade keine Haushaltsgeräte sind.

Würde man vom Geschäftsführer einer persönlich haftenden Gesellschafterin einer Produzentin von Großküchengeräten verlangen, dass er wegen eines Geräts, das nach seinem eindeutigen Wortsinn nicht unter den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, eine Anfrage an die EAR richtet, ob nicht vielleicht doch das ElektroG Anwendung finden könnte, so würden die Anforderungen überspannt. Es ist Sache des Gesetzgebers, sich unmissverständlich so auszudrücken, dass die Kreise, an die ein Gesetz gerichtet ist, den Regelungsgehalt der Normen auch erfassen können. Wenn der Gesetzgeber dies nicht tut, kann vom Normadressaten auch nicht erwartet oder gar verlangt werden, dass er in die Gesetze etwas hineinliest, dass tatsächlich dort nicht steht, sondern nur vielleicht gemeint sein könnte.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.



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