1. | Dass der Vertreiber gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG bereits dann als Hersteller gilt, wenn er schuldhaft Elektrogeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, bedeutet nicht, dass er schon zur Zeit des bloßen Anbietens selbst registrierungspflichtig ist oder bereits das Anbieten dieser Elektrogeräte eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt. |
2. | § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG verlangt nur, dass die Registrierung dem Inverkehrbringen zeitlich - unter Umständen unmittelbar - vorangeht. |