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Landgericht Bochum Beschluss vom 30.03.2010 - I-17 O 21/09 - Reine Zollangabe für Bildschirme

LG Bochum v. 30.03.2010: Reine Zollangabe für Bildschirme ist wettbewerbsrechtlich zulässig


Das Landgericht Bochum (Beschluss vom 30.03.2010 - I-17 O 21/09) hat entschieden:
Bei Bildschirmen sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt. Ein Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zurzeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.




Siehe auch Der Onlinehandel mit Elektrogeräten und elektronischen Produkten und Stichwörter zum Thema Wettbewerb


Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben jeweils auf der Internethandelsplattform f bundesweit Elektronikartikel.

Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei f verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese – letztlich erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den f-Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.

Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform f Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.


II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößenangaben ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.

Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zurzeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Eignung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116). Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt – zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören – in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben. Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zurzeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hier zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.



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