LG Hamburg v. 04.08.2008:
Der Versender einer Werbe-E-Mail hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat.
AG Düsseldorf v. 14.07.2009:
Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in den Empfang von E-Mails und Newslettern trägt der Versender.
OLG Hamburg v. 29.07.2009:
Im Streitfall muss der Versender elektronischer Post substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass und wie es konkret zu der im Rahmen eines Online-Formulars erteilten Einwilligungserklärung des jeweiligen Verbrauchers gekommen ist.
LG Dresden v. 30.10.2009:
Ein mutmaßliches oder konkludentes Einverständnis liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der Verwendung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr. Ein Unternehmer signalisiert mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse auf Geschäftsbriefen lediglich, dass er Geschäftspost und insbesondere Schreiben seiner Kunden unter der E-Mail-Adresse entgegen nimmt. Damit ist gerade der Natur der Sache nach kein Einverständnis in den Empfang von unbestellten Werbe-E-Mails zu erblicken.
BGH v.m 10.02.2011:
Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt. Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast (Double-opt-in-Verfahren).
AG Bonn v. 10.05.2016:
Der Versender von Werbung muss die wirksame Einverständniserklärung in den Empfang von Werbung vollständig dokumentieren und im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorlegen können.
OLG München v. 26.01.2017:
Auch für die Einwilligung in Werbesendungen im Rahmen eines Gewinnspiels durch das sog. Code-Ident-Opt-In-Verfahren gelten die normalen Beweisregeln. Beim Code-Ident-Verfahren erhalte der User während der Browsersitzung einen von einem externen Dienstleister generierten mehrstelligen Code als SMS auf seine dafür zuvor bekanntgegebene Handyverbindung.