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Wettbewerbsverstöße
LG Hamburg v. 04.08.2008: Der Versender einer Werbe-E-Mail hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat.
Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 04.08.2008 - 327 O 493/08) hat entschieden:
Der Versender einer Werbe-E-Mail hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Empfänger seine Zustimmung erteilt hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
"Der zulässige Verfügungsantrag ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Antragsgegnerin auf einen vom Antragsteller vermeintlich am 12.9.2007 unter Angabe der E-Mail Adresse th.m.….de vorgenommenen Softwaredownloads eines ihrer Produkte begründet.
Von einer unzumutbaren Belästigung durch Werbung mittels elektronischer Post i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Einwilligung des Adressaten ist nur dann nicht auszugehen, wenn der werbende Unternehmer u.a. die elektronische Postadresse eines Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder einer Dienstleistung von diesem erhalten hat (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG).
Bereits vom Vorliegen dieses Erfordernisses ist im Streitfall nicht auszugehen. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht (vgl. die eidesstattliche Versicherung gem. Anlage A 4), keine Einwilligung zum Erhalt elektronischer Post seitens der Antragsgegnerin erteilt zu haben. Weiterhin hat er glaubhaft gemacht, dass er darüber hinaus auch zu keinem Zeitpunkt eine Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin gehabt hat und ferner keinerlei Software der Antragsgegnerin über deren Website heruntergeladen hat.
Unter Berücksichtigung dieser Glaubhaftmachung erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Antragsgegnerin angeführte Einwilligung in den Erhalt weiterer Produktinformationen zumindest nicht vom Antragsteller erteilt worden ist. Da der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG des Weiteren die Erlangung der Adresse vom Kunden selbst voraussetzt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 7 UWG, Rdnr. 88), vermag auch ein etwaiges Handeln eines Dritten unter Verwendung der elektronischen Anschrift des Antragstellers, die Zulässigkeit der hier in Rede stehenden E-Mailwerbung nicht zu begründen."