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Zum Begriff der ähnlichen Waren und Dienstleistungen als Ausnahme vom Einwilligungserfordernis

Zum Begriff der ähnlichen Waren und Dienstleistungen als Ausnahme vom Einwilligungserfordernis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


§ 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - bestimmt insoweit:

 (3)  Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.





Gebräuchlich und den gesetzlichen Vorschriften genügend ist für die Einholung der Zustimmung des Adressaten die Anwendung des sog. Double-Opt-In-Verfahrens.

Hauptschwierigkeit bei der Prüfung der Frage, ob der Versand einer Werbe-E-Mail oder Newsletters an Bestandskunden ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig war oder nicht stellt das Problem der "ähnlichen" Waren oder Dienstleistungen dar. Hierzu werden in der Literatur verschiedene Auffassungen vertreten; Ähnlichkeit kann gegeben sein, wenn Produkte

einen sog. akzessorischen Zusatznutzen zu einem ursprünglich gekauften Produkt haben (weite Auslegung) oder

den gleichen oder zumindest typischen Verwendungszweck haben oder Zusatzprodukte sind (enge Auslegung) oder

die Änderung des Preises des einen Produkts die Preisentwicklung des anderen Produkts beeinflusst (sog. Kaufpreiselastizität).

Es ist wohl davon auszugehen, dass die Gerichte der engen Auslegung zuneigen werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Das Double-Opt-In-Verfahren

Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

E-Mail-Werbung

Werbeanzeige im Posteingangs-Ordner eines kostenlosen Mail-Dienstes

Autoreply-Mail

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Allgemeines:


OLG Jena v. 21.04.2010:
Von dem Erfordernis einer Einwilligung in E-Mail-Werbung kann nur bei ähnlichen Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG abgesehen werden. Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen; ggf. ist es noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben.

KG Berlin v. 18.03.2011:
Bei § 7 Abs. 3 UWG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die zum Schutze des Kunden vor unerbetener Werbung eng auszulegen ist. Die in § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorausgesetzte "Ähnlichkeit" muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen (Anschluss OLG Jena MMR 2011, 101). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen.

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