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- | Allgemeines |
(3) | Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn |
- | ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, |
- | der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, |
- | der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und |
- | der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. |
- | einen sog. akzessorischen Zusatznutzen zu einem ursprünglich gekauften Produkt haben (weite Auslegung) oder |
- | den gleichen oder zumindest typischen Verwendungszweck haben oder Zusatzprodukte sind (enge Auslegung) oder |
- | die Änderung des Preises des einen Produkts die Preisentwicklung des anderen Produkts beeinflusst (sog. Kaufpreiselastizität). |