I. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihre jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,
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im Wettbewerb handelnd
a. |
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern zu betreiben, die eine ausdrückliche vorherige Einwilligung für diese Form der werblichen Ansprache nicht erteilt haben,
und/oder
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b. |
Telefonwerbung für Leistungen im Zusammenhang mit Krankenversicherungen gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen ausdrückliche vorherige Einwilligung mit der bloßen Rechtfertigung zu betreiben, dass dieser in Branchenverzeichnissen eingetragen sei und ein unabhängiger Krankenkassenvergleich zu geringeren Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter führen könne.
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