Wer entgeltlich Telefonnummern erwirbt, kann sich bei einem Anruf nicht auf das Einverständnis des Angerufenen mit Anrufen des Verkäufers berufen, sondern ist verpflichtet, sich selbst darüber zu vergewissern, ob eine Einwilligung des Angerufenen auch für seine eigenen Anrufe vorliegt; ist dies nicht der Fall, liegt eine unzumutbare Belästigung vor, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt. |