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Landgericht Hannover Urteil vom 03.11.2009 - 18 O 113/09 - Keine mutmaßliche Einwilligung in geschäftliche Telefonwerbung

LG Hannover v. 03.11.2009: Keine mutmaßliche Einwilligung eines kleinen inhabergeführten Unternehmens in geschäftliche Telefonwerbung


Das Landgericht Hannover (Urteil vom 03.11.2009 - 18 O 113/09) hat entschieden:

   Bei einem kleinen inhabergeführten Unternehmen ist die parallele Unterhaltung von Festnetz- und Handyanschlüssen mit einer entsprechenden Rufumleitung bei Abwesenheit des Geschäftsinhabers üblich und gebräuchlich. Deshalb ist bei ihnen generell nicht von einer Zustimmung mit telefonischer Werbung auszugehen, zum einen weil dadurch der meist einzige Telefonanschluss für potenzielle Kunden blockiert wird, zum anderen weil üblicherweise bei Rufumleitungen auf Handys Kosten anfallen und die Geschäftsinhaber nicht bereit sind, selbst noch für Werbeanrufe Kosten zu tragen.




Siehe auch Telefonwerbung - Kalte Anrufe - cold calling und Stichwörter zum Thema Werbung


Tenor:


  I.  Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Telefonanrufen bei sonstigen Marktteilnehmern zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass deren zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt, die sich aufgrund konkreter Umstände ergibt, die auf ein sachliches Interesse des Angerufenen schließen lassen,

   wenn dies geschieht wie im Falle des Bestattungsinstituts "Pietät am Odenwaldring", mit der die Beklagte durch einen Mitarbeiter am 10.12.2008 um 15:45 Uhr telefonischen Kontakt aufgenommen hat, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Bestattungsinstitut bestand, um diesem ein Angebot über den Erwerb von Druckern und/oder Fax-Geräten aus dem Sortiment der Beklagten zu unterbreiten.


  II.  Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer angedroht.

  III.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2009 zu zahlen.

  IV.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  V.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.





Tatbestand:


Die Klägerin ist die .... Zu ihren Mitgliedern gehören u. a. die Industrie- und Handelskammer sowie eine große Anzahl Gewerbetreibender. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört u. a. die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen.

Die Beklagte bietet bundesweit u. a. hochwertige Drucker, Kopierer und Fax-​Systeme mit entsprechenden Software-​Lösungen insbesondere für den gewerblichen Bereich an. Sie vertreibt ihre Produkte sowohl über den Fachhandel als auch im Direktvertrieb. Im Direktvertrieb werden gewerbliche Kunden und potenzielle gewerbliche Kunden auch telefonisch angesprochen.

Am 10.12.2008 rief ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn ..., der Inhaber und Geschäftsführer des Bestattungsunternehmens "..." in ... ist, auf seinem geschäftlichen Festnetzanschluss an. Da er geschäftlich unterwegs war, wurde der Anruf auf sein Handy umgeleitet. Der Mitarbeiter der Beklagten stellte ihm die Fa. ... vor und bot ihm den Verkauf eines Laserdruckers des Modells "..." zu einem Preis von 440,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer an.

Die Klägerin behauptet, Herrn ... seien durch die Umleitung des Anrufs sein Handy Kosten in Höhe von 1 bis 2,00 Euro entstanden und er habe sich eine weitere Fortsetzung des Gesprächs und weitere Telefonwerbung verbeten.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe durch die Telefonwerbung gegenüber Herrn ... wettbewerbswidrig gehandelt und diesen in unzumutbarer Weise belästigt. Sie hat die Beklagte vorgerichtlich erfolglos deshalb abgemahnt.

Die Klägerin verlangt deshalb die Unterlassung entsprechender Telefonwerbung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten und beantragt,

   die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, sie sei zu Werbung wie gegenüber Herrn ... deshalb berechtigt, weil sie von dessen Einwilligung in entsprechende Werbung habe ausgehen dürfen. Sie behauptet, nahezu alle Unternehmen der Bürokommunikationsbranche vertrieben ihre Produkte gegenüber gewerblichen Kunden auch über telefonische Ansprache. Dies sei feste Übung in der Branche. Die angesprochenen Verkehrskreise seien daher an die telefonische Ansprache von Bürokommunikationsgeräteherstellern gewöhnt. Dabei sei das Telefonmarketing der Beklagten in der Weise strukturiert, dass nur Unternehmen aus Branchen angesprochen würden, bei denen ein konkreter Bedarf an Bürokommunikationsgeräten und an entsprechender Beratung bestehe oder vermutet werden könne. Dies seien insbesondere Unternehmen, bei denen aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes ein hoher Einsatz an Bürokommunikationsmitteln vorliege. Zu dieser Gruppe zählten auch Bestattungsunternehmen, die ohne telefonische Ansprache "einem erheblichen Informationsdefizit ausgesetzt wären und um die effizientere Gestaltung ihrer Büroorganisation gebracht würden". Der Bevollmächtigte der Beklagten hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Beklagte ein großes Bestattungsunternehmen als Kunden gewonnen und von diesem erfahren habe, dass in der Branche ein spezieller Bedarf und ein Interesse an entsprechenden Angeboten bestehe, diese aber in der Vergangenheit nicht entsprechend beworben und informiert worden seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten im tenorierten Umfang die zukünftige Unterlassung von Telefonanrufen bei potenziellen gewerblichen Kunden gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG verlangen.

1. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 3 Ziffer 2 i. V. m. § 13 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 UKlaG berechtigt, gegen Wettbewerbsverstöße gerichtlich vorzugehen.

2. Die Beklagte hat durch den Telefonanruf im Bestattungsbetrieb des Herrn ... gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Der Anruf als solcher und dessen Zweck – die Bewerbung von Produkten der Beklagten – sind unstreitig. Herr ... ist als Inhaber eines Gewerbebetriebes "sonstiger Marktteilnehmer" i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Anrufe bei solchen sonstigen Marktteilnehmern sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, sofern nicht von deren "zumindest mutmaßlicher Einwilligung" auszugehen ist. Die Voraussetzungen für eine solche mutmaßliche Einwilligung lagen hier nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es erforderlich, dass aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Für diese an § 683 BGB (Aufwendungsersatz für Geschäftsführer ohne Auftrag) angelehnte Bewertung ist maßgeblich, dass Marktteilnehmer mit geschäftsbezogenen Anrufen grundsätzlich rechnen und ihnen sogar aufgeschlossen gegenüberstehen können, andererseits aber ihre Telefonanschlüsse in erster Linie im eigenen Interesse und nicht im Interesse Werbender unterhalten. Eine mutmaßliche Einwilligung ist deshalb im Allgemeinen dann noch nicht zu vermuten, wenn der Anruf lediglich eine allgemeine Sachbezogenheit aufweist, da diese nahezu immer gegeben wäre und damit Telefonwerbung fast unbegrenzt möglich wäre. Grundsätzlich ist deshalb zu fragen, ob ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund vorliegt, der die Werbung rechtfertigen könnte (vgl. BGH GRUR 2007, S. 607). Letztlich ist daher zu klären, ob sowohl bezüglich des Inhalts der Werbung als auch der Art von einem Einverständnis auszugehen ist. Bei dem Angerufenen muss daher grundsätzlich von einem konkreten Bedarf am beworbenen Produkt und darüber hinaus von einem Einverständnis mit dessen telefonischer Bewerbung ausgegangen werden können (vgl. hierzu zusammenfassend Hefermehl/Köhler/Bornkamp, UWG, 27. A. 2009, Rdz. 164-​166). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Auch wenn bei Bestattungsunternehmen davon ausgegangen werden kann, dass diese Drucker benötigen, lagen für den Betrieb von Herrn ... hierzu keinerlei konkrete Erkenntnisse bei der Beklagten vor. Es war lediglich die abstrakte Möglichkeit des Bedarfs an einem entsprechenden Gerät anzunehmen, die sich letztlich bei jedem Gewerbebetreibenden auch aus anderen Branchen generell ergibt. Drucker in der angebotenen Preiskategorie werden letztlich von nahezu allen Freiberuflern und anderen Geschäftsleuten benötigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass solche Geräte in der Regel nur in größeren Zeitabschnitten ausgetauscht werden. Der Bedarf bezüglich eines solchen Gerätes ergibt sich für die Betroffenen unter Berücksichtigung der jeweiligen Druckvolumina und orientiert sich an der Geschäftsgröße bzw. der Notwendigkeit, defekte oder technisch überholte Geräte auszutauschen.

Auch ein branchenspezifisches besonderes Bedürfnis an telefonischer Werbung für Bestattungsunternehmen kann hier nicht angenommen werden. Diese sind, wie andere Unternehmen auch, in der Lage, sich aus den allgemeinen zugänglichen Quellen, insbesondere aber auch im Internet über entsprechende Angebote zu informieren. Auch die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich etwas anderes ergäbe. Die Mitteilung eines Großkunden aus der Branche, es bestehe insoweit Informationsbedarf und Interesse, reicht nicht aus, um allgemein auf Informationsdefizite zu schließen, erst Recht nicht auf ein Interesse an gerade telefonischer Bewerbungen der Produkte.



Eine Zustimmung ergibt sich hier auch nicht aus einer Branchenübung, wie sich aus dem Vortrag der Beklagten selbst ergibt. Nach der Mitteilung ihres Kunden werden bisher gegenüber Bestattungsunternehmen derartige Bürokommunikationsmittel üblicherweise nicht telefonisch beworben. Es sind auch keine besonderen Gründe dafür ersichtlich, dass gerade die Bestatter-​Branche in besonderer Form auf solche Werbung angewiesen wäre.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem angerufenen Betrieb ersichtlich um ein kleines inhabergeführtes Unternehmen. Bei solchen Unternehmen ist die parallele Unterhaltung von Festnetz- und Handyanschlüssen mit einer entsprechenden Rufumleitung bei Abwesenheit des Geschäftsinhabers üblich und gebräuchlich. Bei dieser Konstellation ist generell nicht von einer Zustimmung mit telefonischer Werbung auszugehen, zum einen weil dadurch der meist einzige Telefonanschluss für potenzielle Kunden blockiert wird, zum anderen weil üblicherweise bei Rufumleitungen auf Handys Kosten anfallen und die Geschäftsinhaber nicht bereit sind, selbst noch für Werbeanrufe Kosten zu tragen.

Die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung hat die Beklagte gem. § 12 Abs. 1 UWG zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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