I. |
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Telefonanrufen bei sonstigen Marktteilnehmern zu werben und/oder werben zu lassen, ohne dass deren zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt, die sich aufgrund konkreter Umstände ergibt, die auf ein sachliches Interesse des Angerufenen schließen lassen,
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wenn dies geschieht wie im Falle des Bestattungsinstituts "Pietät am Odenwaldring", mit der die Beklagte durch einen Mitarbeiter am 10.12.2008 um 15:45 Uhr telefonischen Kontakt aufgenommen hat, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung zwischen ihr und dem Bestattungsinstitut bestand, um diesem ein Angebot über den Erwerb von Druckern und/oder Fax-Geräten aus dem Sortiment der Beklagten zu unterbreiten.
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II. |
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer angedroht.
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III. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2009 zu zahlen.
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IV. |
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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V. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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