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Kundenzufriedenheits-Umfrage - e-Mail-Werbung
Kundenzufriedenheits-Umfrage und e-Mail-Werbung
Gliederung:
Allgemeines:
Marktforschung und Meinungsumfragen oder doch Werbung?
Double-Opt-In-Verfahrens
E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails
BGH v. 20.05.2009:
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.
AG Hannover v. 03.04.2013:
Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Durch die Versendung einer Mail mit einer Feedback-Anfrage nach dem Kauf eines Produkts wird ein freiberuflich tätiger Empfänger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.
BGH v. 15.12.2015:
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
OLG Dresden v. 26.04.2016:
Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Durch die Versendung einer Mail mit einer Feedback-Anfrage nach dem Kauf eines Produkts wird ein freiberuflich tätiger Empfänger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.
OLG Frankfurt am Main v. 24.11.2016:
Zu einer "Werbung" durch elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG können auch Nachfragehandlungen gehören, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche das nachfragende Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit benötigt. In diesem Fall liegt eine "ausdrückliche Einwilligung" des Empfängers in eine solche Nachfrage per E-Mail bereits dann vor, wenn dieser seine Leistung öffentlich - etwa auf seiner Homepage - unter Angabe seiner E-Mail-Adresse angeboten hat.
AG Bonn v. 09.05.2018:
Kundenbefragungen stellen nach ständiger Rechtsprechung Werbung dar (OLG Dresden, K&R 2016, 523; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80). Nach der Rechtsprechung des BGH und in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (Abl. EU L 376 S. 21) ist Werbung daher jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, NJW 2009, 2958, 2959). Eine ohne Zustimmung des Adressaten versandte Zufriedenheits-Umfrage ist unerbetene Werbung.
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