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Amtsgericht Hannover Urteil vom 03.04.2013 - 550 C 13442/12 - Unzulässigkeit einer Feedback-Anfrage per E-Mail
AG Hannover v. 03.04.2013: Zur Unzulässigkeit einer Feedback-Anfrage per E-Mail
Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 03.04.2013 - 550 C 13442/12) hat entschieden:
Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Durch die Versendung einer Mail mit einer Feedback-Anfrage nach dem Kauf eines Produkts wird freiberuflich tätige Empfänger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.
Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Unterlassung der Zusendung von Feedback-Anfragen per E-Mail, sowie Auskunftsansprüche und Abmahnkosten.
Der Kläger betreibt ein Anwaltsbüro. Er bestellte bei der Beklagten Autoreifen. Mit E- Mail vom 02.08.2012 teilte er der Beklagten mit, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen etc. wünsche. Mit E-Mail vom 02.08.2012 wurde ihm von der Beklagten mitgeteilt, dass er aus dem Newsletter-Verteiler ausgetragen worden sei.
Am 11.11.2012 erhielt er unter seiner E-Mail-Adresse eine Bewertungsanfrage für seine Reifen. Die Beklagte wurde mit Schriftsatz vorn 12.11.2012 unter Fristsetzung zum 26.11.2012 abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Neben dem Unterlassungsanspruch machte der Kläger mit der Klage einen Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch mit Schriftsatz vom 14.01.2013 an und erteilte Auskunft über die gespeicherten Daten.
Der Kläger begehrt die ihm persönlich entstandenen Abmahnkosten in Höhe von
338,50 €.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Feedback-Anfrage mit einer Werbe-E-Mail vergleichbar sei. Auch wenn seine Abmahnung zu weit gefasst sei, würde dies den Unterlassungsanspruch nicht entfallen lassen. Er habe auch einen Anspruch darauf, Unterlassung für alle seine Email-Adressen zu verlangen, nicht nur an die bereits durch die Beklagte verwendete E-Mail-Adresse.
Der Kläger stellt die Anträge,
der Beklagtenseite wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagten an ihrem Vorstand zu vollziehen ist, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme oder Erneuerung eines geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt,
die Beklagtenseite wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden,
die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite 338,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen:
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihre Feedback-Anfrage keine unzumutbare Belästigung darstelle. Es handele sich nicht um Werbung, 'lediglich die bereits vom Kläger erworbenen Reifen hätten bewertet werden sollen. Die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst. Eine Wiederholungsgefahr könne lediglich in Bezug auf die bereits verwendete E-Mail- Adresse des Klägers bestehen. Noch zu errichtende E-Mail-Adressen des Klägers könnten vom Unterlassungsanspruch nicht umfasst werden.
Hinsichtlich der erteilten Auskunft läge ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vor, da der Kläger seinen Auskunftsanspruch vorher nicht geltend gemacht habe.
Ein Kostenerstattungsanspruch der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung bestehe nicht, da der Kläger als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 i.V.m. § 823 BGB wegen der unerlaubten Zusendung einer Werbe-E-Mail zu.
Die beklagte Partei ist unstreitig passivlegitimiert, da die streitgegenständliche E-Mail aus ihrem Verantwortungsbereich heraus versandt wurde.
Durch die Versendung der E-Mail ist der Kläger in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt worden. Geschützt werden insoweit auch Angehörige freier Berufe, die kein eigentliches Gewerbe betreiben, soweit der unmittelbare Eingriff ihre Berufstätigkeit betrifft (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 823 Rdziff. 127 m.w.N.). Die hier im Streit stehende Beeinträchtigung ist für den Kläger auch von solcher Intensität, dass sie als Eingriff in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bewertet wird. Eine unaufgeforderte E-Mail-Werbung stellt nach ständiger Rechtsprechung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte Werbe-E-Mails auszusortieren. Die Vorgehensweise des Werbenden beeinträchtigt die negative Informationsfreiheit des Empfängers. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein Werbender mit sehr geringen eigenen Kosten Werbe-E-Mails an eine Vielzahl von Personen gleichzeitig versenden kann. Erachtet man das Versenden von Werbe-E- Mails für zulässig, würde dies zu einer unübersehbaren Flut von Werbe-E-Mails führen. Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung inne wohnt.
Die hier versendete sogenannte Feedback-Anfraqe ist zur Überzeugung des Gerichts auch einem Werbeschreiben gleich zu stellen. Umfragen zu Meinungsforschungszwecken lassen sich ohne Weiteres als Instrumente der Absatzförderung einsetzen. Wegen der Tarnung des Absatzinteresses greifen sie sogar noch gravierender in die Rechte des Betroffenen ein (LG Hamburg, NJW RR 2007, Seite 45). Ein absatzfördernder Zweck ist bereits auch dann anzunehmen, wenn Verbrauchergewohnheiten abgefragt werden, die im Zusammenhang mit den Produkten oder Dienstleistungen des Auftraggebers stehen.
Der Versand der E-Mail war auch nicht gerechtfertigt, da der Empfänger der Werbung nicht vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis vermutet werden kann .. Im vorliegenden Fall hat der Kläger vielmehr unstreitig mit E-Mail vom 02.08.2012 mitgeteilt, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen etc. wünsche. Dies bestätigte die Beklagte sogar mit E-Mail vom gleichen Tage.
Es kann auch dahinstehen, ob die seitens des Klägers vorformulierte Unterlassungserklärung, die der Abmahnung vom 12.11.2012 beigefügt war, zu weit gefasst war, indem sie Werbung per E-Mail, Telefaxbrief und Anruf beinhaltete. Der Kläger war zur Abmahnung berechtigt. Eine Abmahnung muss lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Es ist unschädlich, wenn der Gläubiger mehr fordert, als ihm zusteht, da es Sache des Schuldners ist, aufgrund der Abmahnung die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung abzugeben.
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist auch nicht nur auf die von der Beklagten bereits verwendete E-Mail-Adresse beschränkt. Der Kläger kann von der Beklagten beanspruchen, dass sie es unterlässt, weitere Werbeschreiben unter beliebigen E-Mail- Adressen an den Kläger ohne sein Einverständnis zu versenden. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E- Mails an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E- Mails' versandt hat, denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (BGH, NJW
2004, S. 1655 ff).
Soweit der Kläger weiterhin einen Auskunftsanspruch geltend macht, so ist dieser zur Überzeugung des Gerichts durch die von der Beklagten bereits mit Klageerwiderung erteilte Auskunft erledigt. Die Beklagte teilte mit Klageerwiderungsschreiben die gespeicherten Daten mit, gab Auskunft zur Herkunft der Daten und teilte darüber hinaus weiterhin mit, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben wurden mit Ausnahme des Transportdienstleisters zur Auslieferung der gekauften Artikel. Hiermit wurde. der Auskunftsanspruch vollumfänglich erfüllt, eine Erledigungserklärung seitens des Klägers wurde jedoch nicht abgegeben.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls nicht. Nach Rechtsprechung des BGH besteht kein Erstattungsanspruch, soweit der Rechtsanwalt in eigener Sache eine Abmahnung ausspricht (BGH I ZR 2/03, NJW 2004, S. 2448), was dem Kläger auch bekannt sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte gab im übrigen hinsichtlich des Auskunftsanspruches ein sofortiges Anerkenntnis ab. Ein sofortiges Anerkenntnis ist auch dann möglich, wenn eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde, die keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (OLG Celle, MDR 2010, S. 398; BGH, NJW 2006, S. 2490). Dass der Kläger einen Auskunftsanspruch vorprozessual bereits geltend gemacht hatte und die Beklagte sich mit der Abgabe der Daten in Verzug befand, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.