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Landgericht Braunschweig Urteil vom 18.10.2012 - 22 O 66/12 - Unklare Abbestellung einer Werbe-E-Mail
LG Braunschweig v. 18.10.2012: Nachfragepflicht des Versenders bei Empfang einer unklaren Abbestellung einer Werbe-E-Mail
Das Landgericht Braunschweig (Urteil vom 18.10.2012 - 22 O 66/12) hat entschieden:
Ergeben sich bei dem Werbenden Zweifel an der Person des Urhebers der Abbestellung der E-Mail-Werbung, muss der Werbende eine entsprechende Rückfrage zu stellen, da an das Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind.
Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails und Stichwörter zum Thema Werbung
Tatbestand:
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung unzulässiger Werbung durch Übersenden von E-Mails ohne ausdrückliche Einwilligung in Anspruch.
Die Klägerin ist die ..., der als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen bei Wettbewerbsverstößen Abmahnungen ausspricht und ggf. Klage erhebt. Ihm gehören mehr als 2000 Mitglieder an, davon 1200 Wirtschaftsunternehmen, die auch in verwandten Bereichen tätig sind. Auch die Beklagte ist jahrelanges Mitglied der Kläger.
Die Beklage ist ein weltbekannter Automobilkonzern.
Herr ... hatte am 09.09.2006 im ...-portal "Beratung und Kauf" die Einwilligung erteilt, den Newsletter zu erhalten und bekam diesen Newsletter auch von der Beklagten immer zugesandt.
Am 24.06.2011 übersandte die Beklagte Herrn ... per E-Mail erneut den "... Newsletter. Juni 2011" . Am Ende dieser E-Mail befindet sich auch die Rubrik:
Newsletter abbestellen:
http://...
Die Beklagte erhielt daraufhin folgende E-Mail:
Von: ……... im Auftrag von ...
(...
Gesendet: Freitag, 24. Juni 2011, 18:27
An: ... Online Team
Betreff: Re: Newsletter Juni 2012
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nachdem ich jetzt nach jedem Erhalt des Newsletters erneut meine E-Mail Adresse abgemeldet habe reicht es mir. Ich wünsche keine weitere Kontaktaufnahme ihrerseits! Dies gilt sowohl für die E-Mail Adresse ... als auch für ...
Nach sehr schlechten Erfahrungen mit meinem Händler und der Marke ... bin ich an keiner Werbung interessiert.
Ich bitte um Umsetzung und schriftliche Bestätigung.
Am 29.07.2012 erhielt ... von der Beklagten erneut den "... Newsletter. Juli 2011" unter der E-Mail-Adresse ... (Anlage K 2).
Herr ... wandte sich sodann an die Klägerin, die die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2011 unter Bezug auf die E-Mail des Herrn ... auf Unterlassung in Anspruch nahm, "im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail gegenüber solchen Adressaten zu betreiben, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung der E-Mail nicht erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben". Weiter forderte er die Beklagte zur Zahlung der Aufwendungspauschale in Höhe von 219,35 € auf.
Die Beklagte lehnte unter dem 20.09.2011 die Abgabe einer Unterlassungserklärung an die Klägerin mit der Begründung ab, dass sie direkt gegenüber Herrn ... eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgebe. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Beklagte, es "gegenüber Herrn ..., zu unterlassen, ihm gegenüber Werbung per E-Mail zu betreiben" bei Meidung einer Vertragsstrafe von 7.500,00 €.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten gegenüber dem Betroffenen ... abgegebene Unterlassungserklärung beseitige die Wiederholungsgefahr nicht. Der Unterlassungserklärung fehle die Ernsthaftigkeit, da die Beklagte annehmen könne, der betroffene Verbraucher fordere die Vertragsstrafen nicht ein und erlange auch keine Kenntnis kerngleicher Verstöße. Für die Beklagte seien so weitere Wettbewerbsverletzungen ohne das Risiko einer Vertragsstrafe möglich. Insoweit seien die Grundsätze der Initiativunterwerfung anzuwenden. Auch gehe der Unterlassungsanspruch des Klägers, nämlich dass über Herrn ... hinaus auch andere Personen keine unaufgeforderten E-Mails der Beklagten erhielten, weiter als die Unterlassungserklärung nur gegenüber Herrn ... .
Hinsichtlich der geltend gemachten Pauschale behauptet der Kläger, ihr seien entsprechende Kosten entstanden, die sich auf durchschnittlich 308,34 € netto beliefen, ggf. solle die Pauschale geschätzt werden.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt,
[
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail gegenüber solchen Adressaten zu betreiben, die eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung per E-Mail nicht erteilt oder einer solchen Werbung widersprochen haben.
- Sie wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 208,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2011 zu zahlen.
Der weitergehende Zahlungsanspruch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
- Streitwert: 15.000,00 €.]
hilfsweise,
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Werbung per E-Mail gegenüber solchen Adressaten zu betreiben, die eine zuvor für diese Art der Werbung erteilte Einwilligung ausdrücklich gegenüber der Beklagten widerrufen haben, wenn dies geschieht, wie in dem in Anlage K1 dargestellten Fall.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Urheberschaft der E-Mail vom 24.06.2011 durch Herrn ... sei nicht erkennbar gewesen, da sie nur in seinem angeblichen Auftrag und unter Verwendung einer völlig anderen E-Mail-Adresse - "..."- und eines anderen Providers - ...-mail - versandt worden sei.
Weiter ist die Beklagte der Ansicht, der mit dem Hauptantrag begehrte Antrag sei ohnedies wegen Unbestimmtheit unzulässig, da er nur den Gesetzeswortlaut wiederhole. Auch sei eine Wiederholungsgefahr für den weiten Antrag nicht gegeben: Eine Erstbegehung könne es lediglich für den eingeschränkten Fall gegeben haben, dass eine ursprünglich erteilte ausdrückliche Einwilligung später widerrufen worden sei.
Die von ihr gegenüber dem Betroffenen ... abgegebene Unterlassungserklärung sei auch ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Grundsätze der Initiativunterwerfung seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Der Betroffene ... sei keineswegs wohlgesonnen und es gebe gute Gründe, diesem gegenüber die Unterlassungserklärung abzugeben, da er persönlich in seinen Rechten betroffen gewesen sei und somit ein starkes Unterlassungsinteresse gehabt habe. Auch gebe es kein Primat der lauterkeitsrechtlichen Abmahnung gegenüber der bürgerlich-rechtlichen Abmahnung. Der Antrag sei auch insoweit zu weit gefasst, als eine "ausdrückliche" Einwilligung gefordert werde, während die Richtlinie nur von "vorheriger" Einwilligung spreche.
Wenn die Kammer die dem Betroffenen ... gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung von der Kammer als nicht ausreichend betrachtet werde, sei diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
Soweit die Beklagte ursprünglich auch die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt hat, hält die Beklagte diese Rüge nicht mehr aufrecht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist bis auf die Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale in vollem Umfang begründet.
I.
Der mit dem Hauptantrag gestellte Unterlassungsantrag der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzulässig.
Es trifft zwar zu, dass ein Verbotsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2011, 433 - "Anforderungen an wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag", TZ 10). Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist (BGH a.a.0.).
Nach diesen Grundsätzen liegt bei der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ein gesetzlicher Verbotstatbestand vor, der selbst eindeutig und konkret gefasst ist, so dass entsprechende Auslegungszweifel nicht bestehen (OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - 4 U 91/07 - WRP 2008, 254-257, "Anforderungen an einen Verbotsantrag bei E-Mail-Werbung", TZ 30, zitiert nach juris). Auch eine weitergehende Einschränkung, hier z. B. auf den konkreten Verletzungsfall der widerrufenen, zuvor erteilten Einwilligung war nicht geboten, da die von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasste Werbung "stets" eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, so dass sie ohne Rücksicht auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls stets unzulässig ist, ohne dass sich der Werbende z. B. darauf berufen könnte, dass es sich im Einzelfall um ein Versehen oder um einen atypischen Fall gehandelt habe (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 7 Rdnr. 180).
II.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch materiell-rechtlich zu aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 2, 7 abs. 1, Abs. 2 Ziff 3 UWG.
1. Die Klägerin ist als Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG aktivlegitimiert, Unterlassungsansprüche gegen Mitbewerber seiner Mitgliedsunternehmen durchzusetzen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt in sachlicher und räumlich relevanter Hinsicht anbieten (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 3.35). Die Klägerin hat dazu behauptet, dass zu dem ihm angeschlossenen Wirtschaftsunternehmen auch Unternehmen auf dem gleichen Markt gehören; die Beklagte bestreitet insoweit die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr.
2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus § 8 Abs. 1 S.1 u. 2 UWG i.V. mit § 7 Abs. 1 Abs. 2 Ziffer 3 UWG.
a) Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG ist eine - nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässige - unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung stets dann anzunehmen, wenn eine Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post erfolgt, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 7 Rdnr. 185). Dabei steht die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht im Widerspruch zu Nr. 26 des Anhanges I UGP/Richtlinie, in der ein "hartnäckiges und unerwünschtes" Ansprechen Tatbestandsmerkmal ist. Insoweit hat der deutsche Gesetzgeber den durch die Richtlinien 97/7EG sowie 95/46/EG und 2002/58/EG, - speziell durch deren Artikel 13 I- eröffneten Gestaltungsspielraum genutzt (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 7 Rdnr. 182). An das Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung sind dabei - wie bei der Telefonwerbung - strenge Anforderungen zu stellen und die Einwilligung muss in richtlinienkonformer Auslegung "für den konkreten Fall" erteilt sein (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.0., Rdnr. 186, BGH GRUR 2008, 1010 - "Payback", TZ 28, 30).
Danach gilt hier Folgendes:
Zwar hatte Herr ... - vor längerer Zeit, nämlich am 09.09.2006 - eine Einwilligung zur Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt und daraufhin in den folgenden Jahren immer den Newsletter erhalten. Diese Einwilligung hat Herr ... aber - wie sich aus seiner E-Mail vom 24.06.2011 ergibt - widerrufen. Zum Zeitpunkt des weiteren Newsletters, übersandt am 29.07.2011, lag daher keine ausdrückliche Einwilligung für den Erhalt von E-Mails vor. Der Werbende - hier die Beklagte - muss aber darlegen und im Streitfall beweisen, dass im Zeitpunkt der Werbung eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorlag (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.0., Rdnr. 189).
Der Newsletter vom 29.07.2012 ist auch exakt an die E-Mail-Adresse "....de" gerichtet worden, die Herr ... ausdrücklich bei seinem Widerruf vom 24.06.2011 angegeben hat. Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, sie habe angesichts der E-Mail-Adresse "....com" nicht erkennen können, dass der Widerruf durch Herrn ... erfolgt sei. Der Werbende kann sich nicht darauf berufen, dass es sich im Einzelfall um ein Versehen oder um einen atypischen Fall gehandelt habe (Köhler in Köhler/Bornkamp, a.a.O., § 7 Rdnr. 180).
Dasselbe gilt für den Einwand fehlenden Verschuldens, der ohnehin nicht für Unterlassungsansprüche, sondern nur Schadensersatz - und Vertragsstrafenansprüche eine Rolle spielen kann (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 7 Rdnr. 180). Die Argumente der Beklagten wären auch nicht geeignet, von einem fehlenden Verschulden auszugehen. Die Beklagte hat in ihrem Newsletter die Adresse "....de" für die Abbestellung des Newsletters angegeben. Angesichts der Daten der E-Mail und der in der Rückantwort vom 24.06.2011 enthaltenen Daten war die Beklagte in der Lage, die Urheberschaft von Herrn ... zu erkennen. Anderenfalls hätte sie - da an das Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind - die E-Mail vom 24.06.2011 zumindest zum Anlass nehmen müssen, eine entsprechende Rückfrage zu stellen.
b) Es liegt mit dem Verstoß auch eine Erstbegehung vor, die eine Vermutung für eine Wiederholungsgefahr auch für den weiten, am Gesetzeswortlaut orientierten, Verbotsantrag bietet. Insoweit ist anerkannt, dass sich die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht allein auf die identische Verwendungsform beschränkt, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen umfasst (BGH GRUR 1996, 800, 802 - "EDV-Geräte" , GRUR 2005, 443, 446 -"Ansprechen in der Öffentlichkeit II"). Kern des Verbotstatbestandes des § 7 Abs. 2 Nr. UWG ist, dass zum Zeitpunkt der E-Mail-Werbung keine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob - wie hier - ursprünglich eine Einwilligung vorlag, die dann widerrufen worden ist, oder ob von Beginn an eine solche Einwilligung nie vorgelegen hat. Angesichts der Rechtsnatur der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann sich der Werbende nicht darauf berufen, dass es sich im Einzelfall um ein Versehen oder - so die Argumentation der Beklagten - um einen atypischen - oder Sonderfall gehandelt habe (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 7 Rdnr. 180). Der Gesetzgeber differenziert nicht danach, ob ursprünglich eine Einwilligung vorlag oder nicht, sondern stellt nur darauf ab, ob "bei Werbung" eine "ausdrückliche Einwilligung" vorliegt.
c) Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die von der Beklagten gegenüber Herrn ... abgegebene Unterlassungserklärung entfallen.
Es trifft zwar zu, dass auch durch eine Drittunterwerfung zwar nicht generell, aber nach den Umständen des Einzelfalls die Wiederholungsgefahr beseitigen kann (BGH GRUR 1987, 644, 641 -"Wiederholte Unterwerfung II"), insbesondere wenn sich der Verletzer auf die Abmahnung des Dritten hin diesem unterwirft (Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., 8. Kap. Rdnr. 38). Dies ist jedoch stets Frage des Einzelfalles, wobei auch Person und Eigenschaft des Vertragsstrafegläubigers und dessen Beziehung zum Schuldner zu prüfen sind (BGH, aaO, Ohly/Piper/Sosnitza, UWG, 5. Auflg, § 8 Rdnr. 18, , Teplitzki, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 38 ff, Bergmann in Harte/Bavendamm, UWG, § 8 Rdnr. 15, Büscher in Fezer, UWG, § 8 Rn 72).
Insoweit kann sich ein Problem des Missbrauchs für abmahnende Gläubiger oder Verbände ergeben, dessen Lösung bei Prüfung der Ernsthaftigkeit erfolgt (Teplitzki, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 39, 40). Dabei ist einer unaufgeforderten oder auf andere Abmahnung hin abgegebenen Unterlassungserklärung grundsätzlich mit erheblichem Misstrauen zu begegnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010, - 2 U 95/09 -, Magazindienst 2010, 876, OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 1430, 1431, Teplitzki, a.a.O., Kap. 8 Rdnr. 41, Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.168 a, Büscher in Fezer, aaO, § 8 Rn 89). Einem wirklich unterlassungswilligen Schuldner sollte es egal sein, wem gegenüber er seine Unterlassungserklärung abgibt; anderenfalls bestehen erhebliche Verdachtsmomente gegen die Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung, für die er plausible Gründe aufzeigen muss (Teplitzki, a.a.O., 8. Kap. Rdnr. 41). Der Schuldner trägt bei einer Drittunterwerfung auch die Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ohne Restzweifel (Teplitzki, a.a.O., 8. Kap. Rdnr. 43).
Danach gilt hier Folgendes:
Die Beklagte hat sich hier dem Betroffenen ... direkt unterworfen, obwohl Herr ... sich im Hinblick auf die unzulässige E-Mail nicht an die Beklagte, sondern an die Klägerin gewandt hat. Die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nur gegenüber Herrn ... hat für die Beklagte den erkennbaren Vorteil, dass sie im Fall einer weiteren unzulässigen E-Mail an einen anderen Verbraucher oder Mitbewerber keine Geltendmachung dieser Vertragsstrafe befürchten müsste, da Herr ... von einer E-Mail an andere Adressaten keinerlei Kenntnis erlangen würde. Dagegen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin als Verband von einer weiteren unzulässigen E-Mail der Beklagten über eines seiner Mitgliedsunternehmen oder einen anderen Verbraucher erfahren würde, deutlich höher. Somit ist für die Beklagte im Falle eines weiteren Verstoßes das Risiko einer Vertragsstrafeverpflichtung gegenüber der Klägerin höher, als es dies bei einem Vertragsstrafeversprechen nur gegenüber Herrn ... wäre.
Die Beklagte hat keine plausiblen Gründe benannt, warum sie sich auf die Abmahnung der Klägerin nicht diesem gegenüber, sondern dem Herrn ... gegenüber zur Unterlassung verpflichtet hat. Zwar ist Herr ... der Betroffene der unzulässigen E-Mail, für die ihm - mangels Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses - ein bürgerlich-rechtlicher Abwehranspruch aus §§ 823, 1004 BGB zusteht, der allerdings ein Verschulden voraussetzt. Die Beklagte kann sich aber nicht auf ein besonderes Eigeninteresse des Herrn ... berufen, da Herr ... den Anspruch gerade nicht persönlich gegen die Beklagte geltend gemacht hat, sondern die Klägerin als Verband darüber informiert hat, um seinem Anliegen größere Durchschlagskraft zu vermitteln. Auch handelt es sich nicht um einen Verstoß im Bereich der persönlichen Ehre von Herrn ..., der eine ausdrücklich nur ihm gegenüber abgegebene Unterlassungserklärung als plausibel und nachvollziehbar darstellen würde.
Insofern bleiben zumindest Rechtszweifel daran bestehen, dass die Beklagte insgesamt das beanstandete Verhalten - nämlich das Zusenden von E-Mails ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung - bei Meidung einer Vertragsstrafe unterlassen will. Auch ist - wie bereits erörtert - der persönliche Anwendungsbereich bei dem Unterlassungsanspruch der Klägerin deutlich höher als der auf Herrn ... begrenzte Adressatenkreis. Insofern entfällt die Wiederholungsgefahr bei der Beschränkung der Unterlassungserklärung auf bestimmte Empfänger nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.05.2010, - 2 U 95/09 -, Magazindienst 2010, 876).
Insgesamt ist daher die Wiederholungsgefahr durch die nur gegenüber Herrn ... abgegebene Unterlassungserklärung nicht entfallen.
III.
Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, da die Norm des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG richtlinienkonform ist (Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 7 Rdnr. 182) und die Frage des Wegfalls der Wiederholungsgefahr von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist (BGH GRUR 1987, 644, 641 -"Wiederholte Unterwerfung II").
IV.
Der Klägerin steht aufgrund der berechtigten Abmahnung nach § 12 Ab. 1 S. 2 UWG auch Anspruch auf Ersatz seiner Kosten zu. Diese betragen zur Zeit anerkannterweise 195,00 € netto zuzüglich 7 % Umsatzsteuer, mithin 208,65 € (Bornkamm in Köhler/Bornkamp, a.a.O., § 12 Rdnr. 1.98).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO nach dem Unterlassungsinteresse der Klägerin festzusetzen, das die Klägerin für die Kammer nachvollziehbar mit 15.000,00 € angegeben hat.