1. | Werden unverlangt Werbenachrichten per E-mail versandt, so haften sowohl der Domaininhaber, der Betreiber der Internetseite und sein Geschäftsführer im Rahmen des von ihnen eingerichteten Internet-Vertriebssystems vor allem wegen des Unterlassens zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen als auch derjenige, der die Werbung in Auftrag gegeben hat. |
2. | Unabhängig davon besteht eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für Verstöße "ausgelagerter" Mitarbeiter oder Beauftragter des Unternehmens gemäß § 8 Abs. 2 UWG. In arbeitsteiligen Unternehmen und Unternehmensverbünden haftet der Unternehmensträger ohne Entlastungsmöglichkeit für wettbewerbswidriges Verhalten auch der Leiter abgrenzbarer Unternehmensteile und selbstständiger Werbepartner, wenn diese so in die betriebliche Organisation eingegliedert sind, dass der Erfolg ihrer Geschäftstätigkeit ihm zu Gute kommt. |