Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Ulm Beschluss vom 09.10.2014 - 1 S 74/14 - Spam-Abmahner muss Legitimation an E-Mail-Account nachweisen

LG Ulm v. 09.10.2014: Spam-Abmahner muss Legitimation an E-Mail-Account nachweisen


Das Landgericht Ulm (Beschluss vom 09.10.2014 - 1 S 74/14) hat entschieden:
Wer einen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter Spam-Werbe-Mails geltend macht, muss den Beweis führen, dass die betreffende E-Mail-Adresse ihm gehört. Pauschale oder allgemeine Angaben in der mündlichen Verhandlung reichen nicht aus.




Siehe auch E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Spam und Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen


Gründe:

I.

Der Kläger macht Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend bezüglich einer Werbemail der Beklagten an die E-Mail-Adresse ... und hat dazu vorgetragen, diese E-Mail-Adresse sei ihm zuzuordnen, die Werbemail von der Beklagten an diese widerrechtlich versandt worden.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht habe zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass er Inhaber der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse sei. Zwar sei die Aussage des Klägers im Termin glaubhaft, dass er unter verschiedenen Namen Internetadressen für seine jeweiligen Internetaktivitäten nutze, um die wahre Identität dem Gegenüber nicht offenzulegen.

Ob er Berechtigter der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse sei, sei allerdings offen. Der vorgelegte Ausdruck einer E-Mail von der streitgegenständlichen Adresse an die Klägervertreterin und die Rückantwort an diese Adresse seien insoweit nicht ausreichend, einen Nachweis zu erbringen. So wäre es ohne Weiteres möglich, über den E-Mail-Account des wahren Berechtigten mit dessen Einverständnis diese Nachricht zu versenden.

Auf den Hinweis des Gerichts in der Terminsladung sei es dem Kläger ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, eine entsprechende Bescheinigung des Providers hinsichtlich der Inhaberschaft der streitgegenständiiohen E-Mail-Adresse vorzulegen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte eidesstattliche Versicherung habe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, nachdem sich dieser Vortrag auf Nachweise hinsichtlich der Aktivlegitimation bezogen habe, die im Hinblick auf die Vorlageaufforderung des Gerichts ohne Weiteres bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätten vorgelegt werden können.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der geltend gemacht wird, abgesehen davon, dass es lebensfremd sei, anzunehmen, der Kläger mahne die Beklagte ab, wenn er von der E-Mail der Beklagten gar nicht betroffen worden sei, ergebe sich aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr eindeutig, dass es sich bei der Adresse um eine E-Mail-Adresse des Klägers handle.

Andere Nachweise könne der Kläger nicht vorlegen. Die Möglichkeit, bei GMX selbst nachzufragen, gebe es nicht. Einen Nachweis zu führen - wie das Amtsgericht das meine - sei nahezu unmöglich bei der heutigen E-Mail-Technik.

Auch sei die eidesstattliche Versicherung des Klägers nicht als verspätet zurückzuweisen, weil es gar nicht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Diese bilde lediglich eine Bestärkung und Erweiterung seines schon in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Beweises.

Die Beklagte hält die Berufung weder für zulässig noch begründet. Der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten sei unstreitig erst nach Verstreichen der seitens des Gerichts zum Nachweis der Berechtigung gesetzten Frist und damit verspätet erfolgt.

Ferner sei er nicht geeignet, die Aktivlegitimation des Klägers nachzuweisen. Auch die eidesstattliche Versicherung sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um ein zulässiges Beweismittel der ZPO bei Hauptsacheverfahren handle und sie zum anderen nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt sei.

Im Übrigen habe der Kläger gegen seinen Provider sehr wohl einen Anspruch auf Auskunft. GMX wäre aufgrund vertraglicher Nebenpflichten verpflichtet mitzuteilen, an welchen E-Mail-Adressen der Kläger eine Berechtigung habe.


II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die Rechtssache ist ohne grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer, weil ausschließlich Fragen eines Einzelfalls im Streit stehen, die - soweit rechtlicher Natur - grundsätzlich geklärt sind, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Darüber hinaus ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten, weil durch diese dem Kläger weitere Kosten entstünden, ohne dass durch eine mündliche Verhandlung weitere, für den Kläger günstigere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die zunächst verwiesen wird, abgewiesen.

Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Das Berufungsgericht ist an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gebunden und hat diese seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht konnte sich trotz entsprechender Angaben des Klägers und Vorlage des Ausdrucks über den gewechselten E-Mail-Verkehr nicht mit dem für den Erlass eines Urteils notwendigen Grad persönlicher Gewissheit, die Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2012, 392; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. § 286 Rz. 19) davon überzeugen, dass der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen E-Mail-Adresse ist.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht trotz der entsprechenden Behauptung des Klägers und des vorgelegten E-Mail-Verkehrs Zweifel an der Inhaberschaft des Klägers hegte. Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger auch in der Berufung hervorgehobenen Plausibilitätsgründe ergibt sich aus diesem E-Mail-Verkehr nicht zur Gewissheit, dass tatsächlich der Kläger als Inhaber der E-Mail-Adresse diesen E-Mail-Verkehr mit seiner Prozessbevollmächtigten geführt hat. Die Möglichkeit, dass der Kläger eine ihm nicht gehörende E-Mail-Adresse genutzt hat, ist letztlich nicht von der Hand zu weisen.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte eidesstattliche Versicherung stellt kein taugliches Beweismittel im Strengbeweisverfahren sondern lediglich zur Glaubhaftmachung dar, vgl. § 294 Abs. 1 ZPO. Im Übrigen wäre diese gem. § 531 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren nicht zuzulassen.

Die Kammer regt an, aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung zu erwägen.



Datenschutz    Impressum