Die von der konkreten Verletzungshandlung ausgehende Wiederholungsgefahr besteht dabei auch hinsichtlich sonstiger künftiger, leicht abgewandelter Verletzungshandlungen, die im "Kern" oder "Wesen" der konkreten Verletzungshandlungen entsprechen. Gewisse Verallgemeinerungen werden davon mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Das Charakteristische der Verletzungshandlung ist bei E-Mail-Spam die Belästigung durch die ungerechtfertigte email-Übermittlung als solche, bei der der Inhalt der Mail für den Verbotstatbestand nicht maßgeblich ist. Die Verletzung beinhaltet, ohne dass es überhaupt auf den Inhalt der Mail ankommt, im Kern, dass die Verbraucher dadurch belästigt werden, dass ihnen ohne ihre Einwilligung auf diesem Wege Werbesendungen zugesandt werden und ohne dass sie hierfür quasi ihren "elektronischen Briefkasten" geöffnet haben.
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"Internetadresse" Angemeldet am... und um 17.10.2007 ... Letzte online-Aktivität... Angemeldet für das U.com Angemeldet über IP-Adresse ... "Internetadresse" Angemeldet am ... und um 17.11.2007 ... Letzte online-Aktivität ... Angemeldet für das U.com Angemeldet über IP-Adresse ... |
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern unaufgefordert und ohne vorherige Einwilligung Werbemitteilungen zu übermitteln. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2008 zu zahlen. |
"Zum Antrag I "Unterlassungsanspruch" wird nachfolgende Unterlassungserklärung abgegeben. Namens und im Auftrage der Beklagten erkläre ich, dass sich die E GmbH gegenüber der Klägerin, dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und C eV nachfolgend VZBV verbindlich, jedoch im Hinblick auf die weitere rechtliche Verteidigung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig, im übrigen aber ohne weitere Bedingung und unbefristet verpflichtet es zu unterlassen,
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Das Urteil des Landgerichts Essen, Az. 42 O 31/08, verkündet am 03.09.2008, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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