Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Berlin Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09 - Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung

LG Berlin v. 16.10.2009: Inhalt der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung


Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09) hat entschieden:
Die durch die Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail begründete Wiederholungsgefahr wird durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Beworbenen beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt.




Siehe auch E-Mail-Werbung und Unterlassungsanspruch


Gründe:

Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.

Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Antragsstellers beschränkte Unterlassungserklärung vom 11.9.2009 (Bl. 57 d. A.) ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung):
"Der Unterlassungsanspruch des Kl. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s.de" und "i.de"). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 = NJW-RR 2001, 620 - Filialleiterfehler)."
Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 - 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.






Datenschutz    Impressum