Landgericht Berlin Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09 - Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung
LG Berlin v. 16.10.2009: Inhalt der Unterlassungserklärung bei unerwünschter E-Mail-Werbung
Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.10.2009 - 15 T 7/09) hat entschieden:
Die durch die Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail begründete Wiederholungsgefahr wird durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Beworbenen beschränkte Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt.
Der Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB.
Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr ist auch nicht durch die auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Antragsstellers beschränkte Unterlassungserklärung vom 11.9.2009 (Bl. 57 d. A.) ausgeräumt worden. Der BGH hat insofern ausgeführt (GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung):
"Der Unterlassungsanspruch des Kl. ist nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails mit dem Rundschreiben an diejenigen E-Mail-Adressen beschränkt, an die die Beklagte bislang bereits E-Mails versandt hat (E-Mail-Adressen unter Verwendung der Domains "s.de" und "i.de"). Denn der Anspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen (vgl. BGH GRUR 2000, 907, 909 = NJW-RR 2001, 620 - Filialleiterfehler)."
Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass für die Antragsgegner so zwar ein erheblich höheres Risiko eines Verstoßes besteht (vgl. KG, Beschluss vom 28.3.2003 - 9 U 352/02), was aber nur dann zum Tragen kommt, wenn sie weiterhin unzulässigerweise unerbetene E-Mail-Werbung versenden, sich also weiterhin rechtswidrig verhalten.