1. | Die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter E-Mail-Werbung ist auch zulässig, wenn nur der Empfänger bezeichnet wird, jedoch nicht die einzelne(n) Mailadresse(n). |
2. | Werbung in Autoreply-Nachrichten ist auch bei erstmaliger Zusendung und ohne Widerspruch des Empfängers unzulässig. |
1. | der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den jeweiligen Vorständen zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. |
2. | Die Beklagtenseite wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten übermittelt wurden bzw. werden. |
der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monate, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte an den jeweiligen Vorständen zu vollziehen ist, untersagt, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. |
die Klage abzuweisen. |