Unerwünschte Werbezusendungen stellen wegen ihres besonders belästigenden Charakters in der Regel einen unterlassungsrelevanten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Empfängers dar, dies gilt selbst dann, wenn allein die Übersendung einer einzigen Werbenachricht in Rede steht. Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000,- EURO, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an deren Geschäftsführer zu vollstrecken ist, unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zu unterlassen, ohne Einwilligung Werbung unter Verwendung elektronischer Post an die Klägerin zu versenden; |
2. | die Beklagte ferner zu verurteilen, an sie 756,09 Euro nebst 4 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2006 zu zahlen. |