Die Veröffentlichung einer Werbebroschüre mit unlauterem Inhalt im Internet begründet eine Wiederholungsvermutung auch für die Verbreitung dieser Broschüre als Druckwerk. In diesem Fall beseitigt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung im Internet beschränkt ist, die Wiederholungsgefahr daher nicht. |
die Beschwerde zurückzuweisen. |