1. | Wird eine fremde Marke von einem Dritten im Wege des "keyword advertising" als Schlüsselwort in der Weise verwendet, dass bei Eingabe der Marke in die Suchmaske eines Internet-Suchmaschinenbetreibers eine als solche gekennzeichnete Anzeige des Dritten erscheint, aus welcher der informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer nicht ersehen kann, ob die Anzeige von dem Markeninhaber herrührt oder nicht, so begründet dies einen markenrechtlichen Verstoß. |
2. | Gibt der Abgemahnte seine Unterlassungsverpflichtung nur „unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ ab, so ist die abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die „eindeutige Klärung“ einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der „höchstrichterlichen Rechtsprechung“ es hierbei ankommt, kann z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind bzw. divergieren. |
„Bereitstellen von Portalen im Internet; Betrieb von Chatrooms und Internetforen; Zurverfügungstellung von über das Internet aufrufbaren Inhalten, soweit in Klasse 38 enthalten; Partnervermittlung; Partnerschafts- und Eheberatung; Betreiben einer Partnerschaftsvermittlung und -beratung; Single-Coaching, nämlich persönliche Beratung Alleinstehender in partnerschaftlichen Fragen; Vermittlung von Treffen zwischen unbekannten Personen für den Freizeitbereich; Zurverfügungstellung von über das Internet aufrufbaren Inhalten, soweit in Klasse 45 enthalten; Durchführung von Partnerschaftsanalysen. " |
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1. | Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1. bzw. dem Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „PARSHIP" als Suchbegriff (sog. „Keyword") zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf das Internetangebot www.partnersuche.de verweist. |
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2. | Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in Form einer geordneten Darstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Dauer und Umfang ihrer Handlungen gem. Ziffer 1. sowie ihrer dadurch erzielten Umsätze und Gewinne aufgegliedert nach Kalendervierteljahren. |
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3. | Es wird festgestellt, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gem. Ziffer 1. entstanden ist oder noch entstehen wird. |
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4. | Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von ihren Gebührenverbindlichkeiten gegenüber der Kanzlei H... Rechtsanwälte, Hamburg,
durch Zahlung unmittelbar an die Kanzlei H... Rechtsanwälte, Hamburg, freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 08.11.2011 (Az.: 315 O 7/11) abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die erstinstanzlichen Anträge zu Ziff. 1 und Ziff. 4 nur noch in folgender Fassung weiter verfolgt werden:
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„Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u.a. EuGH, Slg. 1998, I-5507 = EuZW 1998, 702 = NJW 1999, 933 Rdnr. 28-Canon; Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Rdnr. 23 - Medion). 83. Ob es diese Funktion der Marke beeinträchtigt, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten, z.B. eines Mitbewerbers des Inhabers der Marke, gezeigt wird, hängt insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. 84. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (vgl. in diesem Sinne Urt. „Céline”, Rdnr. 27 und die dort angeführte Rspr.). 85. In einer solchen Situation, die im Übrigen dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald ein Internetnutzer die Marke als Suchwort eingegeben hat, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist, kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren. Unter diesen Umständen kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens durch den Dritten als Schlüsselwort, das das Erscheinen der Anzeige auslöst, den Eindruck entstehen lassen, dass im geschäftlichen Verkehr eine konkrete Verbindung zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber besteht (vgl. entspr. Urt. „Arsenal FC”, Rdnr. 56, und EuGH, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 = NJW 2005, 2137 Rdnr. 60 -Anheuser-Busch/Budvar). 86. Zur Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion ist ferner hervorzuheben, dass das Bedürfnis nach Transparenz bei Anzeigen im Internet in den Rechtsvorschriften der Union über den elektronischen Geschäftsverkehr hervorgehoben wird. In Anbetracht des im 29. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/31/EG genannten Interesses der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und des Verbraucherschutzes wird in Art. 6 dieser Richtlinie die Regel aufgestellt, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine zu einem Dienst der Informationsgesellschaft gehörende kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss. 87. Somit kann zwar, wer Anzeigen ins Internet stellt, gegebenenfalls nach den Bestimmungen aus anderen Rechtsgebieten, wie etwa dem des unlauteren Wettbewerbs, zur Verantwortung gezogen werden, doch kann der Vorwurf, dass mit Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen im Internet rechtswidrig benutzt worden seien, anhand des Markenrechts geprüft werden. Angesichts der Hauptfunktion der Marke, die auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs unter anderem darin besteht, es einem Internetnutzer bei der Durchsicht der Anzeigen, die auf eine Suche nach einer bestimmten Marke hin gezeigt werden, zu ermöglichen, die Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, muss dieser Markeninhaber befugt sein, zu verbieten, dass Anzeigen von Dritten gezeigt werden, die von den Internetnutzern fälschlich als von ihm stammend aufgefasst werden könnten. 88. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion, wie sie in Rdnr. 84 dieses Urteils beschrieben ist, vorliegt oder vorliegen könnte. 89. Wird in der Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein. 90. Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein." |
„28. Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 5 I lit. a der Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen ist, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.“ |
„24 Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Frage, ob die Herkunftsfunktion beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt wird, insbesondere davon ab, wie diese Anzeige gestaltet ist. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rdnrn. 83f. = NJW 2010, 2029 - Google France und Google; GRUR 2010, 641 Rdnr. 24 - Eis.de). Für eine Beeinträchtigung in diesem Sinne spricht es daher, wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (EuGH, GRUR 2010, 641 Rdnrn. 26f. - Eis.de; GRUR 2010, 445 Rdnrn. 89f. = NJW 2010, 2029 - Google France und Google). Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rdnr. 88 = NJW 2010, 2029 - Google France und Google; GRUR 2010, 641 Rdnr. 25 - Eis.de).“ |
[folgt eine Abblildung] |
„Die hier als Anlage K 14 vorgelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung wird seitens der Mandantschaft weiterhin als bindend angesehen. Die Mandantschaft geht davon aus, dass Ansprüche der Klägerseite insoweit erledigt seien. Daran hat sich bis heute nichts geändert. Dies ist mein derzeitiger Sachstand.“ |
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„[15] c) [...] Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.[...] [17] bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.[...] [22] Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82 [83] - Neu in Bielefeld I; BGH, GRUR 2008, 186 Rdn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 I Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 II UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gem. § 3 I UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, § 8 Rdn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm, § 8 Rdn. 2.8).“ |
„Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wenn er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG in GRUR 1929, 354, 356 - Kruschensalz; GRUR 1935, 99, 101 - Viskoselösung; GRUR 1936, 1084, 1088 - Standard-Lampen; BGH in GRUR 1957, 342 , 347 Underberg; GRUR 1959, 428 , 429 Michaelismesse; GRUR 1964, 88 , 89 Verona-Gerät; NJW 1975, 1969, 1970 - Flammkaschierverfahren; GRUR 1980, 242 , 244 Denkzettel-Aktion; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl. UWG Einl. Rdn. 284, 285; Schönherr, ÖBl. 1979, 33, jeweils mit weiteren Nachw.). Ebenfalls wird ganz überwiegend angenommen, daß Störer in diesem Sinne jedenfalls derjenige ist, der durch eine eigene Handlung eine derartige Rechtsverletzung verursacht. Nicht zweifelsfrei geklärt ist dagegen die Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH im Hinblick auf seine allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb des Unternehmens auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er selbst, wie im Streitfall unstreitig der Bekl. zu 2, an der rechtsverletzenden Handlung nicht teilgenommen hat, auch nichts von dieser wußte.[...] Der Senat sieht jedenfalls für einen Fall, wie er hier vorliegt, keinen zureichenden Grund, von diesem Rechtsstand abzuweichen, und den gesetzlichen Vertreter einer GmbH auch dann als Störer persönlich haftbar zu machen, wenn er an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen hat und nichts von ihr wußte, wie dies hier beim Bekl. zu 2 unstreitig der Fall war. Der Einwand der Revision, damit könne sich der gesetzliche Vertreter der Verantwortung entziehen, mag einen rechtspolitisch vertretbaren Kern enthalten, trägt aber zur Auslegung des Störerbegriffs nach geltendem Recht nichts bei. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht bleiben, daß eine allgemeine Durchführung des von der Revision vertretenen Standpunkts die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters mit einem hohen Risiko belasten würde, das gerade bei Warenzeichenkonflikten, deren Beurteilung vielfach - vertretbaren - Zweifeln unterliegt, kaum kalkulierbar wäre. Schließlich kann auch die Besonderheit, daß der Bekl. zu 2 bei zahlreichen weiteren Gesellschaften als deren gesetzlicher Vertreter fungiert, im vorliegenden Zusammenhang keine andere Beurteilung rechtfertigen.“ |