Einer Unterlassungserklärung fehlt die erforderliche Ernsthaftigkeit, wenn der vom Gläubiger vorgeschlagene Vertragsstrafebetrag ersatzlos gestrichen wird, so dass sich die Erklärung schlicht darauf beschränkt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung „eine Vertragsstrafe“ zu zahlen. Eine solche Unterwerfungserklärung genügt nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.
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