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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 04.05.2017 - 6 W 21/17 - Unterwerfungserklärung mit Vorbehalt

OLG Frankfurt am Main v. 04.05.2017: Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Unterwerfungserklärung mit Vorbehalt


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.05.2017 - 6 W 21/17) hat entschieden:
Eine ansonsten inhaltlich ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr auch dann, wenn sie unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens (als rechtmäßig) abgegeben worden ist.




Siehe auch Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend war dabei der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, also die Frage, wer bei einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.

2. Die Klage wäre hinsichtlich des Unterlassungsantrags abzuweisen gewesen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Wiederholungsgefahr für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits vor Rechtshängigkeit durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 15.02.2016 entfallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterlassungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben wurde.

a) Vorbehalte in der Erklärung sind insoweit unschädlich, als sie mit Sinn und Zweck einer Unterwerfungserklärung vereinbar sind, also eine abschließende (außergerichtliche) Unterbindung rechtswidrigen Wettbewerbsverhaltens nicht ausschließen. Die Bedingung darf die Ernsthaftigkeit des Willens, wettbewerbswidriges Handeln zu unterlassen, nicht in Frage stellen. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn eine Unterwerfungserklärung unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden, (eindeutigen) Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben wird (BGH GRUR 1993, 677 - Bedingte Unterwerfung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.3.2010 - I-20 U 131/09, Rn. 9 - juris; Teplitzky/Kessen, 11. Aufl., 8. Kap. Rn. 8 m.w.N.). Denn es besteht keine Verpflichtung, den vertraglichen Unterlassungsanspruch auf ein in Zukunft möglicherweise rechtmäßiges Verhalten zu erstrecken.

b) Nach diesen Grundsätzen steht der Vorbehalt unter Ziff. 3 der vorgerichtlichen Unterlassungserklärung der Beklagten der Ernsthaftigkeit der Erklärung nicht entgegen. Anders als der Kläger meint, ist der Begriff "allgemeinverbindliche Klärung" nicht missverständlich. Er wird nämlich durch den folgenden Halbsatz erläutert. Danach ist eine auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhende Klärung erforderlich. Die Formulierung entspricht der oben zitierten BGH-Rechtsprechung. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass die Unterwerfungserklärung nicht explizit ausführt, dass es um eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens "als rechtmäßig" geht. Denn dies versteht sich von selbst.

c) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine Unklarheit des Begriffs der "höchstrichterlichen Rechtsprechung". Damit ist ersichtlich die rechtskräftige Klärung durch den Bundesgerichtshof gemeint. Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte zu den Bestimmungen des Kosmetikrechts, die dem Wettbewerbsverstoß zugrunde liegen, sind hingegen nicht maßgeblich. Denn die Unterlassungserklärung dient dem Erlöschen eines zivilrechtlichen Anspruchs, der mit Wirkung für das Territorium der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Die Antwort des EuGH auf etwaige Vorlagefragen bringt insoweit ebenfalls keine endgültige Klärung.

d) Der Beurteilung des Landgerichts steht nicht die Entscheidung des Hans. OLG Hamburg "parship" entgegen (OLG Hamburg, Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11, GRUR-RR 2015, 282).

Dabei ging es um die Verletzung einer Unionsmarke durch sog. keyword-advertising. Die Schuldnerin gab eine Unterlassungserklärung ab mit der Einschränkung:
"unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig."
Darin sah das Hans. OLG Hamburg - ohne auf die vorgenannte BGH-Rechtsprechung einzugehen - keine ernsthafte Unterwerfung, weil sich nicht immer zweifelsfrei bestimmen lasse, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne. Im Streitfall geht es um eine abweichende Klausel. Es stellt sich nicht die Frage der "eindeutigen", sondern der allgemein verbindlichen Klärung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde kommt nur zur Klärung prozessualer Fragen zu § 91a ZPO in Frage. Wegen Fragen des materiellen Rechts, die im Rahmen des § 91a ZPO nur summarisch geprüft werden, kommt die Rechtsbeschwerde hingegen nicht in Betracht (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 27, 29 m.w.N.).



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