1. |
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die Bezeichnung „wrberkley“ als Internetdomain registrieren zu lassen;
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2. |
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der DENIC-Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. (DENIC) auf die Internet-Domain „wrberkley.de“ zu verzichten und gegenüber der DENIC sowie der C. Internet AG alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben;
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3. |
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gem. Ziffer 1) entstanden ist und noch entstehen wird;
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4. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie 775,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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