Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Frankenthal Urteil vom 30.03.2016 - 6 O 8/16 - Strafbewehrte "gesamtschuldnerischen" Unterlassungserklärung

LG Frankenthal v. 30.03.2016: Unzulässigkeit einer strafbewehrten "gesamtschuldnerischen" Unterlassungserklärung


Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 30.03.2016 - 6 O 8/16) hat entschieden:

  1.  Bei Internetdelikten ist nur, aber auch überall dort ein Erfolgsort und damit ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, wo der maßgebliche Inhalt seiner zielgerichteten Bestimmung gemäß abrufbar ist (sog. fliegender Gerichtsstand).

  2.  Sind zwei Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet, führt die Abgabe einer strafbewehrten, „gesamtschuldnerischen“ Unterlassungserklärung nicht zur Erfüllung des Anspruchs, weil die Unterlassungsverpflichtung jeden Schuldner persönlich und individuell trifft und mit dem Wesen der Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB nicht vereinbar ist.




Siehe auch Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Tatbestand:


Die Verfügungsklägerin vertreibt im Wege des Onlinehandels u.a. Elektronikgeräte. Sie steht mit der Verfügungsbeklagten zu 1) im Wettbewerb.

Die Verfügungsklägerin führt ständig Marktbeobachtungen durch. In diesem Zusammenhang beanstandete sie die Verwendung eines Lichtbildes in einem Angebot der Verfügungsbeklagten zu 1) auf der Verkaufsplattform eBay (vgl. Anlage A 1, Bl. 13 - 22 d.A.).

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Dezember 2015 (Bl. 17 - 30 d.A.) wurden die beiden Verfügungsbeklagten abgemahnt und unter Fristsetzung aufgefordert, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. In der Folge kam es dann zu einem außergerichtlichen Schriftwechsel der Prozessbevollmächtigten beider Parteien bezüglich der Abgabe der geforderten Erklärung. In diesem Zusammenhang akzeptierte die Verfügungsklägerin die von der Verfügungsbeklagten zu 1) abgegebene Erklärung (Bl. 33 d.A.) nicht. In der Folge forderte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin letztmals mit Schreiben vom 4. Januar 2016 (Bl. 40 d.A.) auf, eine umfassende und für beide Verfügungsbeklagten gültige Unterlassungserklärung abzugeben. Hierauf erfolgte zunächst keine weitere Reaktion.

Sodann beantragte die Verfügungsklägerin mit Antragsschrift vom 11. Januar 2016 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber den beiden Verfügungsbeklagten. Diese einstweilige Verfügung wurde durch Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2016 (Bl. 48/49 d.A.) erlassen und den beiden Verfügungsbeklagten jeweils am 27. Januar 2016 zugestellt (vgl. Kopie der Zustellungsurkunden, Bl. 52/53 d.A.).

Dagegen legten die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 04. Februar 2016 „Zuständigkeitswiderspruch“ ein.

Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 legte der Prozessbevollmächtigte der beiden Verfügungsbeklagten eine vorbeugende Unterlassungserklärung vom 17. Februar 2016 (Bl. 86/87 d.A.) vor, wonach diese die begehrte Erklärung „gesamtschuldnerisch“ abgaben.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, ihr stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Das angerufene Landgericht sei zuständig. Das streitgegenständliche Foto sei bestimmungsgemäß auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar gewesen. Begehungsort bzw. Tatort im Sinne der gesetzlichen Regelung sei jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sei. Nach herrschender Meinung sei der Erfolgsort bei unerlaubten Handlungen, die über das Internet begangen würden, jeder Ort, an dem der Verstoß bestimmungsgemäß zur Kenntnis genommen werden könne. Die von den Verfügungsbeklagten am 17. Februar 2016 abgegebene vorbeugende Unterlassungserklärung führe nicht zur Erledigung, da eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungschuldnern grundsätzlich nicht in Betracht komme.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

   die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2016 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

   die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2016 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten tragen vor, das angerufene Landgericht sei nicht zuständig. Das angerufene Landgericht verkenne, dass allein die Abrufbarkeit aus dem Internet keine Anwendung des § 32 ZPO begründe. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Es werde daher die Verletzung des gesetzlichen Richters gerügt. Im Übrigen sei eine Erledigung durch die am 17. Februar 2016 abgegebene Erklärung eingetreten.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 sistierte der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten einen Zeugen wegen eines Telefonats nach Erhalt der Abmahnung mit dem Büro des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin (vgl. Protokoll Bl. 105 - 106 d.A.).





Entscheidungsgründe:


Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2016 (Bl. 48/49 d.A.) war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufrechtzuerhalten.

Das angerufene Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist gem. § 32 ZPO zuständig und kann in der Sache entscheiden.

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Zu den unerlaubten Handlungen gehört auch die widerrechtliche Verletzung der durch das Urheberrecht geschützten Rechte (so Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 3. Aufl., § 105 Rn. 8). Diese Zuständigkeit gilt dabei für alle Klagearten und sämtliche Rechtsschutzbegehen, insbesondere auch für Schadensersatzklagen. Unter dem Begehungsort iSd § 32 ZPO ist zum einen der Handlungsort zu verstehen, an dem der Rechtsverletzer gehandelt hat, und zum anderen der Erfolgsort, an dem die Verletzung des Rechts eintritt (vgl. u.a. Zöller-​Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 32 Rn. 16; Wandtke/Bullinger, aaO § 105 Rn. 13, jew. m.w.N.). Bei Internetdelikten ist nach ganz herrschender Meinung nur, aber auch überall dort ein Erfolgsort iSd § 32 ZPO gegeben, wo der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung abrufbar ist (ausführlich Cepl/Voß/Zöllner, ZPO § 32 Rn. 30 mvwN; vgl. auch BGH, NJW 2006, 2630 ff.; OLGR Rostock 2009, 663 ff., OLG Schleswig, Beschluss vom 13.09.2013, BeckRS 2014, 00910; Wandtke/Bullinger, aaO § 105 Rn. 16). Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Anzeige der Verfügungsbeklagten zu 1) (Anlage A 1, Bl. 13 – 22 d.A.) richtet sich an alle potentiellen Käufer in Deutschland bzw. ganz Europa und ist danach bestimmungsgemäß auch im hiesigen Bezirk abrufbar. Derjenigen, der wirtschaftliche Vorteile nutzt und bundes- oder europaweit Handel treibt, verkauft und beliefert, muss das damit verbundene, dem Onlinehandel wesensimmanente Geschäftsrisiko tragen, auch an anderen Gerichtsstandorten in Anspruch genommen zu werden (Klute, NJW 2014, 359, 359/360). Das angerufene Landgericht Frankenthal (Pfalz) ist danach in der Sache zuständig gem. § 32 ZPO.



Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist eine Erledigung des Rechtsstreits nicht durch die während des laufenden Verfahrens von den Verfügungsbeklagten am 17. Februar 2016 abgegebene vorbeugende Unterlassungserklärung eingetreten, ohne dass es auf den Inhalt der vorprozessual geführten Gespräche ankommt. Denn diese Erklärung wurde von den Verfügungsbeklagten ausdrücklich „gesamtschuldnerisch“ abgegeben. Durch die Erwähnung der gesamtschuldnerischen Haftung bleiben Umfang und Reichweite der Erklärung jedoch im Dunkeln. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung trifft jeden Schuldner persönlich; sie ist mit dem Wesen der Gesamtschuld nicht vereinbar (Cepl/Voß/Rüting, ZPO § 100 Rn. 14; Henssler/Strohn/Steitz, GesR 2. Aufl. § 128 HGB Rn. 28 jeweils mwN). Im Übrigen ist eine gesamtschuldnerische Haftung bei Unterlassungsschuldnern bereits nach dem Wortlaut des § 421 BGB ausgeschlossen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011 Kap. 14, Rn 25 bei Fn. 142 mwN).

Danach war aus den dargelegten Gründen die erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2016 aufrechtzuerhalten und den Verfügungsbeklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 91 ZPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum