1. | Bei Internetdelikten ist nur, aber auch überall dort ein Erfolgsort und damit ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO gegeben, wo der maßgebliche Inhalt seiner zielgerichteten Bestimmung gemäß abrufbar ist (sog. fliegender Gerichtsstand). |
2. | Sind zwei Schuldner dem Gläubiger gegenüber zur Unterlassung einer bestimmten Handlung verpflichtet, führt die Abgabe einer strafbewehrten, „gesamtschuldnerischen“ Unterlassungserklärung nicht zur Erfüllung des Anspruchs, weil die Unterlassungsverpflichtung jeden Schuldner persönlich und individuell trifft und mit dem Wesen der Gesamtschuld im Sinne des § 421 BGB nicht vereinbar ist. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2016 aufrechtzuerhalten. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 14. Januar 2016 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11. Januar 2016 zurückzuweisen. |