Eine einseitige Unterlassungserklärung, welche die Bestimmung der Vertragsstrafe im Zuwiderhandlungsfall dem Unterlassungsgläubiger überläßt, ist nicht deshalb ungeeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, weil darin keine Obergrenze für die Vertragsstrafe genannt ist.
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der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Angebot ihrer Bräunungssysteme "T.-S." wie folgt zu werben:
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1. |
Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit dem Angebot von T.-S.-Bräunungsgeräten [mit] den Werbeaussagen "Hautkrebserkrankungen durch unsere Bräunungsgeräte ausgeschlossen" und/oder "Sofortbräune ohne Hautkrebsrisiko" zu werben.
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2. | Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 abgegebene Unterlassungserklärung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. |