1. | Kundendaten eines Unternehmens können ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Eine Kundenliste muss dann aber detaillierte Angaben zu einzelnen Kunden enthalten, die auf ihre Präferenzen zugeschnittene Angebote erlaubt oder es muss sich um eine Adressenliste handeln, die auf Grund ihres Umfangs nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden kann. Eine nur acht Firmen umfassende Liste, die neben dem Namen lediglich die E-Mailadresse enthält, begründet kein geschütztes Geschäftsgeheimnis. |
2. | Steht nicht eindeutig fest, welche Daten auf einem Notebook im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Löschung dieser Daten gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007, I ZR 12/05, GRUR 2008, 357). |
das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 2010 zum Aktenzeichen 6 O 383/08 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |