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Kammergericht Berlin Urteil vom 29.07.2019 - 24 U 143/18 - Unterlassungserklärung verpflichtet zur Löschung widerrechtlich veröffentlichter Fotos

KG Berlin v. 29.07.2019: Unterlassungserklärung verpflichtet zur Löschung widerrechtlich veröffentlichter Fotos


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 29.07.2019 - 24 U 143/18) hat entschieden:

   Das Unterbleiben der vollständigen Löschung einer widerrechtlich veröffentlichten Fotografie mit der Möglichkeit ihrer fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL stellte einen Verstoß gegen eine unterzeichnete Unterlassungsvereinbarung dar. Der Zweck der Unterlassungsvereinbarung, die durch die vorangegangene unbefugte Nutzung der Fotografie begründete Wiederholungsgefahr für gesetzliche Unterlassungsansprüche auszuräumen, gebietet ihre Auslegung dahin, dass sich der Schuldner nicht lediglich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, die Fotografie erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sondern auch, den bereits erfolgten Eingriff, der Anlass zur Abgabe der Unterlassungserklärung war, zu beseitigen.

Siehe auch
Unterlassungsanspruch - Unterlassungsklage - Vertragsstrafe
und
Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Gründe:


A.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte an einer im Jahr 1999 angefertigten Produktfotografie durch fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung auf ihrer Webseite nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR und vorgerichtlicher Anwaltskosten von 571,44 EUR, jeweils nebst Verzugszinsen, in Anspruch.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:

Das vorgerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.12.2017 (Anlage K20) hatte neben der Vertragsstrafeforderung die Aufforderung zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung und zur Erstattung der ihm nach einem Gegenstandswert von insgesamt 11.700,00 EUR (davon 6.600,00 EUR für den erneuten Unterlassungsanspruch) entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten von 958,19 EUR zum Gegenstand.

Wie erst dem Berufungsgericht von der Beklagten mitgeteilt worden ist, erhob der Kläger wegen des erneuten Unterlassungsanspruchs sowie eines Anspruchs auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Hohe von 650,34 EUR gegen sie Klage beim Landgericht München I, wo der Rechtsstreit zum Aktenzeichen 7 O 19740/17 geführt wird.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil das im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ergangene Versäumnisurteil vom 13.Marz 2018 aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Begründung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte rügt und trägt weiter vor:

Das Landgericht habe eine Verjährung des Vertragsstrafeanspruchs zu Unrecht verneint. Die Klageerhebung habe keine Hemmung der Verjährung bewirkt. Denn das Original der beglaubigten Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen sei entgegen der Mutmaßung des Landgerichts zu keinem Zeitpunkt von ihr - der Beklagten - ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt worden. Die an ihn vom Landgericht am 07.02.2018 formlos abgesandte einfache Abschrift der Klageschrift sei ihm nicht zugegangen. Beides werde anwaltlich versichert. Der im Verstoß gegen § 172 Abs.1 ZPO liegende Zustellungsmangel sei daher nicht geheilt worden. Zur Abfassung der Einspruchsbegründung habe ihr Prozessbevollmächtigter die an das Landgericht München I gerichtete Klageschrift vom 29.12.2017 nebst Anlagen herangezogen.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

   unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 13.Marz 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Akten des Landgerichts München I - 7 O 19740/17 - sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.




B.

Die Berufung ist an sich statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs.3 Satz 2 ZPO, da das geltend gemachte Durchgreifen der Verjährungseinrede die Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche insgesamt hindern wurde (§ 214 Abs.1 BGB).

In der Sache hat die Berufung nur hinsichtlich der durch das vorangegangene Versäumnisurteil zuerkannten vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nur in Höhe von 417,67 EUR nebst Zinsen auf diesen Betrag zu. Hinsichtlich des weitergehenden Betrags (Differenz zu 571,44 EUR von 153,77 EUR nebst Zinsen) war das Versäumnisurteil zu Ziffer 2. seines Tenors aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen. Die weitergehende Berufung ist unbegründet.

I. Das Landgericht hat einen unverjährten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen die von ihr eingegangene Unterlassungsverpflichtung mit Recht bejaht. Die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Berufungsrügen bleiben ohne Erfolg. Gemäß § 513 Abs.1 ZPO kann die Berufung auch nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

1. Die Beklagte hat gegen die durch Annahme der von ihr abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 11.02.2014 (Anlage K7) mit Schreiben des Klägers vom 12.02.2014 (Anlage K8) zustande gekommene Vereinbarung schuldhaft verstoßen.

a) Das Landgericht ist aufgrund eingehender Würdigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass die streitgegenständliche Fotografie noch am 31.03.2014 durch direkte Eingabe der genannten URL von der Webseite der Beklagten abrufbar war. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen sind von der Beklagten weder dargetan worden noch sonst erkennbar.



b) Die bis zum 31.03.2014 unterbliebene vollständige Löschung der Fotografie mit der Möglichkeit ihrer fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL stellte einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung dar. Wie deren Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, war die Beklagte nicht nur zur Entfernung der Verlinkung, sondern darüber hinaus zur Beseitigung des durch das Einstellen der Fotografie auf ihrer Webseite geschaffenen Störungszustands durch Löschung der eingestellten Fotografie verpflichtet. Der Zweck der Unterlassungsvereinbarung, die durch die vorangegangene unbefugte Nutzung der Fotografie begründete Wiederholungsgefahr für gesetzliche Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 72, 16, 19a, 97 Abs.1 UrhG auszuräumen, gebietet ihre Auslegung dahin, dass sich die Beklagte nicht lediglich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, die Fotografie erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sondern auch, den bereits erfolgten Eingriff, der Anlass zur Abgabe der Unterlassungserklärung war, zu beseitigen. Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wird, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Die Beklagte war daher auch verpflichtet, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren den durch das Einstellen der Fotografie in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, indem sie durch geeignete Maßnahmen sicherstellte, dass die bereits in das Internet eingestellte Fotografie dort nicht mehr öffentlich zugänglich war (vgl. zu Vorstehendem BGH — CT-Paradies — WRP 2015, 356 Rdn.62-67 m.w.N.).

c) Das der Beklagten zuzurechnende Verschulden ihres Organs (§ 31 BGB) oder des mit der Entfernung der Fotografie beauftragten Mitarbeiters (§ 278 BGB) im Sinne des § 276 BGB in Verbindung mit § 339 Abs.1 Satz 2 BGB ist unter den vorliegenden Umständen gegeben, weil die versäumte vollständige Löschung unter Berücksichtigung der im Urheberrecht geltenden strengen Sorgfaltsanforderungen als fahrlässig einzustufen ist (vgl. a. BGH a.a.O. Rdn.76).

d) Die Angemessenheit der verwirkten Vertragsstrafe ist bei der mit der Beklagten als gewerblichem Unternehmen getroffenen Vereinbarung nicht zu prüfen.




2. Das Landgericht hat weiter - jedenfalls im Ergebnis - mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht verjährt ist. Denn die zum Ende des Jahres 2014 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs.1 BGB) ist durch die am 29.12.2017 anhängig gemachte Klage rechtzeitig gehemmt worden, wobei der in der unterbliebenen Zustellung an den in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten liegende Verstoß gegen § 172 Abs.1 ZPO gemäß § 189 ZPO (in entsprechender Anwendung), jedenfalls aber infolge Rügeverzichts nach § 295 Abs.1 ZPO, mit Wirkung vom 08.02.2018 (dem Datum der Zustellung der Klage an die Beklagte persönlich) geheilt worden ist, sodass die Zustellung der Klage noch als "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt anzusehen ist.

a) Wie die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend macht, hatte die Zustellung der Klageschrift gemäß § 172 Abs.1 S.1 ZPO an ihren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, weil er in der Klageschrift als solcher benannt war. Mängel der Zustellung sind jedoch grundsätzlich heilbar. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).

Vorliegend ist eine Heilung des im Verstoß gegen § 172 Abs.1 S.1 ZPO liegenden Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (in entsprechender Anwendung) eingetreten. Denn in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der aus den Akten des Landgerichts München I - 7 O 19740/17 — ersichtlichen Vorgänge bei Zustellung der dortigen Klage ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung der hiesigen Klage an sie persönlich am 08.02.2018 ihrem Prozessbevollmächtigten tatsächlich noch keine Prozessvollmacht erteilt hatte. Die Zustellung war daher dem Gesetz gemäß noch an sie zu richten, sodass der formale Verstoß gegen § 172 ZPO gemäß § 189 ZPO (in entsprechender Anwendung) geheilt worden ist.

aa) Dass die Beklagte ihrem ihr Prozessbevollmächtigten bei Abfassung des Antwortschreibens vom 15.12.2017 (Anlage K21) auf die vorgerichtliche Abmahnung vom 07.12.2017 (Anlage K21) noch keine Prozessvollmacht erteilt hatte, folgt aus dem Umstand, dass dieser auf die ihm vom Landgericht München I im Januar 2018 (Abvermerk vom 10.01.2018, BI.14 d.BA) gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Klage trotz Monierungen das Empfangsbekenntnis nicht zurücksandte und mit Schriftsatz vom 22.02.2018 mitteilte, dass er in diesem Rechtsstreit nicht prozessbevollmächtigt sei (BI.15 d.BA). Erst nach Zustellung der neu eingereichten Abschriften der Klageschrift nebst Anlagen an die Beklagte persönlich per ZU am 21.03.2018 zeigte er mit Schriftsatz vom 03.04.2018 an, dass er nunmehr von der Beklagten ausweislich beiliegender Vollmacht vom 23.03.2018 (BI.17 d.BA) mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt sei.

Für die Beklagte bestand kein ersichtlicher Grund, im Voraus bis zum 08.02.2018 zwar Prozessvollmacht für einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin, nicht aber für denjenigen vor dem Landgericht München I zu erteilen, von dem ihr Prozessbevollmächtigter bereits unmittelbar Kenntnis durch die ihm zwecks Zustellung übersandten Abschriften der Klageschrift erhalten hatte, während ihm die vom Landgericht Berlin formlos übersandte einfache Abschrift der Klageschrift (vgl. Abvermerk vom 07.02.2018, Bd.I BI.16 d.A.) nicht zugegangen war.

Die für den vorliegenden Rechtsstreit beim Landgericht Berlin angezeigte Vertretung der Beklagten ist erst nach Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte persönlich am 19.03.2018 mit Schriftsatz vom 03.04.2018 ohne Angabe eines konkreten Datums der Erteilung der Prozessvollmacht erfolgt.

Der aus Vorstehendem resultierenden Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Beklagte erst nach Zustellung der Klage an sie persönlich am 08.02.2018 Prozessvollmacht erteilt hat, ist ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht durch konkrete Erklärung mit Datumsangabe entgegen getreten. Vielmehr hat er geltend gemacht, dass es sich bei dem Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht um einen Vorgang im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Mandantin handele.

bb) Die Vorschrift des § 189 ZPO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Dabei hat § 189 ZPO allgemein den Sinn, die förmlichen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, sondern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig, nämlich durch tatsächlichen Zugang, erreicht wird. § 189 ZPO liegt somit das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Dokument zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung ihren Zweck erfüllt und ist als bewirkt anzusehen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2015, 1760 Rdn.17; NJW 2017, 2472 Rdn.38 m.w.N.).

Auch in der vorliegend anzunehmenden Fallgestaltung, dass die Zustellung entgegen § 172 Abs.1 ZPO nicht an den in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten, sondern an die Beklagte persönlich erfolgt ist, diese ihren Prozessbevollmächtigten jedoch tatsächlich noch nicht bevollmächtigt hatte, ist das zuzustellende Schriftstück an den richtigen Adressaten gelangt und der Zweck der Zustellung damit erreicht worden. Dieser Fall ist zwar in § 189 ZPO nicht bedacht worden. Jedoch ist § 189 ZPO auf ihn (wenigstens) entsprechend anzuwenden. Denn der Normzweck ist auch in dieser Konstellation erfüllt worden. Daher muss auch hier Heilungswirkung eintreten (vgl. zu Vorstehendem zutreffend MüKo-ZPO/ Häublein, 5.Aufl., § 172 Rdn.6 m.w.N.).

Eine Zustellung an den vom Kläger benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten gemäß § 172 Abs.1 ZPO wäre aufgrund fehlender Prozessvollmacht ohnehin unwirksam gewesen (vgl. BGH MDR 2011, 620 Rdn.15) und hätte an die Beklagte persönlich erneut vorgenommen werden müssen, wie es vor dem Landgericht München I der Fall war. Im Übrigen hat das Landgericht Berlin durch Übersendung der einfachen Abschrift der Klageschrift versucht, ihren Prozessbevollmächtigten auch unmittelbar zu informieren (vgl. dazu PG-ZPO/Marx, 11.Aufl., § 172 Rdn.4). Ein Beharren auf dem Zustellungsmangel wäre daher bloße Förmelei.

b) Selbst wenn man — trotz fehlender entsprechender Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten — von einer schon bei Klagezustellung am 08.02.2018 erteilten Prozessvollmacht ausginge, wäre zwar keine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO feststellbar, da weder die der Beklagten persönlich am 08.02.2018 zugestellte beglaubigte Abschrift der Klageschrift nebst Anlagen an ihren Prozessbevollmächtigten weitergeleitet worden noch ihm die vom Landgericht Berlin formlos übersandte einfache Abschrift der Klageschrift zugegangen ist und auch der Zugang eines der Klageschrift inhaltsgleichen Schriftstücks, wie einer Fotokopie, an ihn nicht feststellbar ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.04.2018 — V ZR 202/16 — Rdn.21ff. m.w.N.).

Jedoch wäre von einer Heilung des Zustellungsmangels infolge rügeloser Einlassung gemäß § 295 Abs.1 ZPO auszugehen. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat, vertreten durch die Unterbevollmächtigte Rechtsanwältin, im Einspruchstermin am 04.10.2018 nicht das Fehlen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung als Prozessvoraussetzung gerügt, sondern lediglich materiellrechtliche Folgerungen bezogen auf die Bewirkung der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB gezogen. Der darin liegende Verlust des Rügerechts bewirkt bei einer lediglich fehlerhaften Zustellung - wie hier unterstellt - jedoch, dass der Anspruch im Zeitpunkt der fehlerhaften Zustellung, also mit ex tunc-Wirkung rechtshängig geworden ist (vgl. PG-ZPO/ Deppenkemper, 11.Aufl., § 295 Rdn.14 m.w.N.).

3. Der Zinsanspruch ist ab dem 13.09.2016 infolge der Inverzugsetzung der Beklagten durch das Mahnschreiben des Klägers persönlich vom 02.09.2016 (Anlage K19) unter Fristsetzung bis zum 12.09.2016 gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten dem Grunde nach, jedoch nicht in der vom Landgericht zuerkannten Höhe von 571,44 EUR, sondern nur in Höhe von 417, 67 EUR zu.

1. Wie sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.12.2017 (Anlage K20) ergibt, sind ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in der darin bezifferten Höhe entstanden. Diese sind bezogen auf die streitgegenständliche Vertragsstrafeforderung auch erstattungsfähig. Denn die Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des vorangegangenen Mahnschreibens des Klägers persönlich in Verzug. Der Kläger durfte bei objektiver Betrachtung auch annehmen, dass ein Anwaltsschreiben zur außergerichtlichen Beilegung des Streits geeignet war. Denn die Beklagte hatte eine Erfüllung der Forderungen zuvor nicht ausdrücklich und generell abgelehnt.

2. Die dem Kläger durch die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sind jedoch nur in Höhe des auf die Vertragsstrafeforderung entfallenden Anteils an den berechneten Gesamtkosten der vorgerichtlichen Abmahnung entstanden. Eine gesonderte vorgerichtliche Geltendmachung der Vertragsstrafeforderung ist weder dargetan, noch sind dadurch entstandene Mehrkosten von der Beklagten zu erstatten.

Die vorgerichtlichen Abmahnkosten sind durch eine einheitliche Abmahnung entstanden, die zwei Gegenstande hatte, nämlich den neuen, mit einem Gegenstandswert von 6.600,00 EUR angesetzten Unterlassungsanspruch und den Vertragsstrafenanspruch. Die Anwaltsgebühren sind im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 07.12.2017 (Anlage K20) daher zutreffend als eine zwei Gegenstande umfassende einheitliche Angelegenheit berechnet worden und auch nur in diesem Umfang von der Beklagten zu erstatten. Der Anteil der auf die Vertragsstrafeforderung entfallenden Abmahnkosten entspricht 43,589% der gesamten Abmahnkosten, was einem Betrag von 417,67 EUR entspricht. Im diesen Betrag übersteigenden Umfang hat die Berufung daher Erfolg und ist die Klage unter Aufhebung des vorangegangenen Versäumnisurteils des Landgerichts teilweise abzuweisen.

3. Der geltend gemachte Verzugszinsanspruch ist ebenfalls nur für den zu erstattenden Betrag von 417, 67 EUR begründet.

III.

Der Beklagten war keine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11.07.2019 zu gewähren, weil dieser kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen enthielt.

C.

I.

1. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil. Diese beruht nunmehr auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 91 Abs.1 ZPO. Der geringfügige Teilerfolg mit einer Nebenforderung fallt streitwertmäßig nicht ins Gewicht.

2. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs.2 Nr.1, 97 Abs.1 ZPO.



3. Die Frage der Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt (fortdauernde Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Fotografie unter direkter Eingabe der URL nach Abgabe der Unterlassungserklärung am 31.03.2014) beruhenden Ansprüche (Unterlassungs- und Vertragsstrafenanspruch), die Gegenstand einer vorgerichtlichen Abmahnung waren, an unterschiedlichen Gerichten entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren des Klägers und sonstiger vermeidbarer Mehrkosten ist nach Auffassung des Senats - Einzelrichterin - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 442 Rdn.7ff.; Zöller/ Herget, ZPO, 32.Aufl., § 91 Rdn.13 "Mehrheit von Prozessen"; BeckOK ZPO/Jaspersen, 32.Ed., § 91 Rdn.119;Ko ZPO/Schulz, 5.Aufl., § 91 Rdn.53, jew. m.w.N.). Ein sachlicher Grund für die getrennte Prozessführung ist weder in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr.10 Satz 1, 713 ZPO, da die Revision nicht zugelassen worden ist und eine Nichtzulassungsbeschwerde streitwertbedingt nicht eröffnet ist (§ 26 Nr.8 Satz 1 EGZPO).

III.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umstanden des vorliegenden Einzelfalls.

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