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Das Unterbleiben der vollständigen Löschung einer widerrechtlich veröffentlichten Fotografie mit der Möglichkeit ihrer fortdauernden Auffindbarkeit durch Eingabe der URL stellte einen Verstoß gegen eine unterzeichnete Unterlassungsvereinbarung dar. Der Zweck der Unterlassungsvereinbarung, die durch die vorangegangene unbefugte Nutzung der Fotografie begründete Wiederholungsgefahr für gesetzliche Unterlassungsansprüche auszuräumen, gebietet ihre Auslegung dahin, dass sich der Schuldner nicht lediglich verpflichtete, es künftig zu unterlassen, die Fotografie erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sondern auch, den bereits erfolgten Eingriff, der Anlass zur Abgabe der Unterlassungserklärung war, zu beseitigen.
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