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Hinsendekosten
- Rückabwicklung
- Wertersatz
- Widerrufsausschluss
- Widerrufsdesign
- Widerrufsrecht
- Widerrufsbelehrung
- Widerrufsfrist
- Wertersatz
LG Karlsruhe v. 19.12.2005: Die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB im Falle des Widerrufs zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen. Die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Verkäufer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass die Versandkosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können.
Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 19.12.2005 - 10 O 794/05) hat entschieden:
Die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB im Falle des Widerrufs zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden dürfen. Die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Verkäufer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass die Versandkosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Erhebung einer Versandkostenpauschale durch die Beklagte in Fällen der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen.
Der Kläger ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, welche durch Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom … mit Wirkung zum ... in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22a AGBG a.F. (heute § 4 UKlaG) eingetragen wurde. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehören die Wahrnehmung und der Schutz der Interessen und Rechte von Verbrauchern.
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel. In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es u.a.:
„Kauf auf Probe
Bei …. kaufen Sie auf Probe, d.h. Sie können gelieferte Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird ab Erhalt der Ware durch Ihre Billigung wirksam, spätestens jedoch nach Ablauf dieser 14-tägigen Frist.
Lieferung und Versandkosten
Die Firma … trägt einen Großteil der Kosten für die sorgfältige Verpackung und die zuverlässige Zustellung der Ware. Ihr Versandkostenanteil beträgt pro Bestellung aktuell nur pauschal € 4,95.“
Die Beklagte berechnet den Versandkostenanteil auch denjenigen Kunden, die den Vertrag aufgrund ihnen zustehender Widerrufs- bzw. Rückgaberechte rückabwickeln. In Fällen, in denen der Kaufpreis und der Versandkostenanteil noch nicht bezahlt wurden, stellt die Beklagte den Kunden Rechnungen über den Versandkostenanteil aus; ansonsten erstattet sie den Kaufpreis und behält den Versandkostenanteil ein.
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Der Kläger trägt vor, die Berechnung der Versandkostenpauschale neben dem Kaufpreis sei unzulässig und ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, §§ 312d, 355 ff. BGB. Der Versand sei Bestandteil des Kaufvertrages, da der Käufer keine Möglichkeit habe, die Ware bei der Beklagten abzuholen, weshalb die Versendung der Ware für das Zustandekommen des Kaufvertrages zwingend notwendig sei. Es handele sich bei der Versendung der Ware nicht um ein eigenständiges Angebot. Das Gesetz ginge davon aus, dass der Verkäufer neben dem Kaufpreis auch den Versand schulde und dessen Kosten grundsätzlich zu tragen habe, wie sich aus §§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV ergebe. Dem Käufer stellten sich die Versandkosten als Teil des Kaufpreises dar. Die Beklagte verstoße außerdem gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (im Folgenden FernabsatzRL), wonach die Kosten der Rücksendung der Ware die einzigen Kosten seien, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden könnten. Durch die Praktik der Beklagten werde der Verbraucher insbesondere bei geringwertigen Waren von der Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts abgeschreckt.
Der Kläger beantragt daher,
der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der Beklagten, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr künftig Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkostenpauschale) in Rechnung zu stellen oder im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten nicht zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, beim Versendungskauf gemäß § 447 BGB, welcher im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gelte, liege eine Schickschuld vor; dies bedeute, dass der Käufer verpflichtet sei, die Hinsendekosten zu übernehmen. Diese Pflicht bestünde neben der Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen. Da die Hinsendung Teil der empfangenen Leistung des Käufers sei, müsse er im Fall des Widerrufs Wertersatz dafür leisten, da die Herausgabe nicht möglich sei. Der Gesetzgeber habe dem Unternehmer nur die Rücksendekosten überbürdet; nur diese seien in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt. §§ 346 BGB und 357 BGB seien keine verbraucherschützenden Normen und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 UKlaG einzubeziehen.
Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Erhebung von Kosten für die Hinsendung der Ware (Versandkosten) nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
1. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein, ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG aktiv legitimiert und handelt im vorliegenden Fall im Interesse des Verbraucherschutzes, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
2. Mit der Berechnung der Versandkostenpauschale im Falle der Rückabwicklung des Vertrags gemäß §§ 355, 356 BGB handelt die Beklagte Vorschriften zuwider, die dem Schutz der Verbraucher dienen. Die Hinsendekosten dürfen dem Verbraucher im Fall der Ausübung seiner Widerrufs- bzw. Rückgaberechte nicht auferlegt werden.
a) Verbraucherschutzgesetze im Sinn des § 2 UKlaG sind nach dessen Absatz 2 Nr. 1 insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, somit die §§ 312d, 355 ff. BGB. Die Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der Versandkosten ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Dabei ist dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 05.10.2004, Az. 3 U 2464/04, NJW-RR 2005, 1581) zwar zuzugeben, dass § 346 BGB an sich keine verbraucherschützende Norm darstellt; doch handelt es sich bei § 357 BGB, der auf der Umsetzung der verbraucherschützenden FernabsatzRL beruht und lediglich auf § 346 BGB verweist, unzweifelhaft um eine verbraucherschützende Norm.
b) Der Gesetzgeber hat zwar die Hinsendekosten - im Gegensatz zu den Rücksendekosten (§ 357 Abs. 2 BGB) - nicht ausdrücklich geregelt. Eine richtlinienkonforme Auslegung der §§ 357, 346 BGB ergibt aber, dass der Verbraucher die Hinsendekosten nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückverlangen kann. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FernabsatzRL sind nämlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können; die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen hat der Lieferer im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Daraus ergibt sich, dass die Hinsendekosten dem Verbraucher gerade nicht auferlegt werden können; der Wortlaut der Richtlinie ist insofern eindeutig. Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberechte abgehalten wird; dies würde dem von der FernabsatzRL bezweckten Schutz widersprechen (vgl. zum Ganzen Brönneke, Abwicklungsprobleme beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004, 127, 129; Kaestner/Tews, Praktische Probleme des Fernabsatzrechts, WRP 2005, 1335, 1340).
Der Unternehmer kann auch nicht etwa geltend machen, die Versendung sei Teil seiner Leistung gewesen, für welche der Verbraucher mangels Herausgabefähigkeit Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten habe. Auch dieser Argumentation steht die Fernabsatzrichtlinie entgegen, welche zur Auslegung des § 357 BGB heranzuziehen ist. Denn nach Art. 6 Abs. 2 FernabsatzRL hat der Lieferer im Fall des Widerrufs die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen eben mit Ausnahme der unmittelbaren Kosten der Rücksendung kostenlos zu erstatten. Da die Versandkostenpauschale nicht zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung gehört, kann sie also nicht dem Verbraucher auferlegt werden. Eine davon zu trennende Frage ist die Frage nach Wertersatz durch Ingebrauchnahme der Sache, welche in § 357 Abs. 3 BGB geregelt ist.
c) Aus § 447 BGB, welcher den Gefahrübergang für den Versendungskauf regelt, ergibt sich keine Regelung der Hinsendekosten bei Fernabsatzverträgen. § 448 Abs. 1 BGB legt dem Käufer die Kosten für die Versendung für den Fall auf, dass der Kaufvertrag bestehen bleibt; für den Fall der Rückabwicklung eines Verbrauchervertrages nach Ausübung von Widerrufs- und Rückgaberechten gelten jedoch §§ 355 ff. BGB.
d) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Versendung der Ware eine eigenständige Pflicht begründe. Soweit sie damit geltend machen will, dass ein getrennter Versendungsvertrag abgeschlossen werde, ist dies beim Versandhandelskauf zu verneinen. Beim Versandhandelskauf wäre eine Aufspaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und Verbraucher in einen Kaufvertrag und einen Versendungsvertrag mit der Folge, dass bei Widerruf des Kaufvertrags nur der Kaufpreis, nicht aber die Hinsendekosten zurückzuerstatten wären, eine unnatürliche Aufspaltung eines aus Sicht des Verbrauchers einheitlichen Vorganges. Aus Sicht des Verbrauchers handelt es sich bei den bezahlten Versandkosten ebenfalls um seine Leistung an den Unternehmer, weshalb sie ihm nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB zurückzuerstatten ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2001, Az. 9 U 148/01; das Urteil wurde insgesamt durch den BGH, Urt. v. 19.03.2003, Az. VIII ZR 295/01, NJW 2003, 1665, aufrechterhalten). Jedenfalls dann, wenn eine Ware ausschließlich auf dem Versandweg bezogen werden kann, bietet der Verkäufer nicht zusätzlich zu der Ware auch deren Versendung an, sondern stellt die Notwendigkeit, Versandkosten zu tragen, einen Bestandteil des Angebots der einzelnen Ware dar (OLG Köln, Urt. v. 06.08.2004, Az. 6 U 93/04, GRUR-RR 2005, 89, 90).
Die Konstruktion eines getrennt zu behandelnden Versendungsvertrages wäre zudem ein gemäß § 312f BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft. Nach § 312f BGB darf von den Vorschriften des Untertitels, zu welchem auch § 312d BGB und über dessen Verweisung §§ 355 ff. BGB gehören, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden; die Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Gleiches gilt für eine Ausgestaltung des Vertrages als Kauf auf Probe. Auch eine Konstruktion der Art, dass der Kaufvertrag ab Erhalt der Ware durch die Billigung des Kunden, spätestens jedoch nach Ablauf einer 14-tägigen Rückgabefrist wirksam werden soll, so dass ein vor Ablauf der Frist erklärter Widerruf ins Leere ginge und eine Abrede über die Übernahme des Versandkostenanteils gesondert bestehen bliebe, liefe auf eine Umgehung des Schutzes hinaus, welcher durch §§ 312d, 355 ff. BGB erreicht werden soll, und ist daher gemäß § 312f BGB unzulässig (Brönneke, Abwicklungsprobleme beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004, 127, 129f.).
3. Die Berechnung bzw. Einbehaltung des Versandkostenanteils durch die Beklagte verstößt daher gegen §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist begründet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.
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