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Landgericht Hamburg Urteil vom 02.12.2005 - 406 O 127/05 - Zum Verlangen des Onlinehändlers nach Benutzung eines Retourenscheins und zum Abzug der Rücksendekosten

LG Hamburg v. 02.12.2005: Zum Verlangen des Onlinehändlers nach Benutzung eines Retourenscheins und zum Abzug der Rücksendekosten


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 02.12.2005 - 406 O 127/05) hat entschieden:

  1.  Das Verlangen des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts einen Retourenschein zu verwenden, ist geeignet, die Ausübung dieses Rechts zu erschweren, und ist daher wettbewerbswidrig.

  2.  Die Aufforderung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, lediglich die Kosten der Rücksendung vom überweisungsbetrag abzuziehen, ist wettbewerbswidrig, weil dadurch der Irrtum erregt wird, dass nur die Rücksendekosten, nicht jedoch auch die Hinsendekosten und die Verpackungskosten zu Lasten des Händlers gehen.


Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung


Tatbestand:


Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Versandhandels von Tennisartikeln. Der Antragsgegner zu 2) ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Im Rahmen einer von der Antragstellerin durchgeführten Testbestellung lieferte die Antragsgegnerin zu 1) unter dem 24. Juni 2005 ein Paar Tennisschuhe der Marke „W.“, Modell „C.“ aus. Der Lieferung lagen die Rechnung vom 24. Juni 2005 (Anlage Ast 1), ein Retourenaufkleber (Anlage Ast 2) und ein zweiseitiges, beidseitig bedrucktes Formular (Anlage Ast 3) bei.

Die Vorderseite (Seite 1) dieses Formulars ist als Rücksendeformular (sog. Retourenschein) gestaltet. Auf der Rückseite (Seite 2) dieses Formulars waren die AGB der Antragsgegnerin zu 2) abgedruckt. Auf der nächsten Seite (Seite 3) war eine Werbung für verschiedene Tennisbälle abgedruckt. Auf der entsprechenden Rückseite (Seite 4) waren Hinweise zu Rücksendungen angebracht (Anlage Ast 3).

Der Retourenschein (Anlage A) ist in der Weise gestaltet, dass in tabellarischer Aufstellung diejenigen Artikel, die zurückgeschickt werden sollen, näher beschrieben werden können, und zwar hinsichtlich Menge, Artikel-Nr., Größe, Artikel, Einzelpreis und Schlüssel. Zur Angabe des „Schlüssels“ befindet sich auf dem Formular eine weitere Tabelle, welche Schlüssel für diverse Rücksendegründe aufführt, nämlich „fehlerhaft geliefert“: 09, „falsch geliefert“: 08, „zu lang/zu weit“: 06, „zu eng/zu kurz“: 05 und „Artikel anders als im Katalog“: 01. Im unteren Bereich werden Angaben zum Kunden, insbesondere seine Kundenummer, Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mailadresse abgefragt. Zudem ist das Formular mit einem Datum und einer Unterschrift zu versehen.



Im oberen Bereich des Formular heißt es drucktechnisch hervorgehoben „RüCKSENDUNGEN SIEHE RüCKSEITE“. Damit wird auf die auf der Rückseite (Seite 4) abgedruckten Rücksendungsbedingungen verwiesen. Diese lauten wie folgt (Anlage Ast 3):

   Rücksendungen

Bei Rücksendungen legen Sie bitte den ausgefüllten Retourenschein bei und kleben Sie bitte den Retourenaufkleber auf das Paket.

Das Paket geben Sie in einer Filiale der Post bzw. DHL ab, oder dem Paketzusteller mit. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung von der Post bzw. dem Paketzusteller. Bitte ziehen Sie sich Beträge eventueller Rücksendungen ab, und überweisen Sie den Restbetrag mit dem überweisungsauftrag. Bitte beachten Sie die Zahlung der Versand- und Verpackungskosten.

Sollte sich bei Rücksendung aktueller Mode, oder Accessoires die Rabattstaffel ändern, erhalten Sie von uns eine Gutschrift.

Erst nach Erhalt dieser Gutschrift überweisen Sie bitte den Differenzbetrag.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ließ die Antragstellerin die Antragsgegner diesbezüglich abmahnen (Anlagen Ast 4 und Ast 5). Die Antragsgegner waren jedoch nicht bereit, die verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (Anlage Ast 6). Sie reichten unter dem 1. August 2005 eine entsprechende Schutzschrift beim Landgericht Hamburg ein (Az. 406 AR 133/05). Auch der nachfolgende Schriftwechsel führte nicht zu einer Einigung der Parteien (Anlagen Ast 7 und Ast 8).

Daraufhin erwirkte die Antragstellerin die vorliegende einstweilige Verfügung vom 4. August 2005, Az. 406 O 127/05, mit welcher den Antragsgegnern bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,
   im Fernabsatzhandel hinsichtlich des dem Verbraucher eingeräumten Rückgaberechts

  a.  die Ausübung des Rückgaberechts von einer Textform, insbesondere von dem Ausfüllen und Unterzeichnen des aus der Anlage A ersichtlichen Rücksendeformulars unter Angabe eines Rücksendegrundes, abhängig zu machen und/oder

  b.  wie aus Anlage B ersichtlich den Verbraucher für den Fall der Rücksendung zur Zahlung der Versand- und Verpackungskosten der Hinsendung aufzufordern.



Der Retourenschein wurde als Anlage A, die Informationen zu Rücksendungen als Anlage B mit der Beschlussverfügung vom 4. August 2005 verbunden.




Mit ihrem Widerspruch vom 19. August 2005 wenden sich die Antragsgegner gegen die Beschlussverfügung vom 4. August 2005. Sie sind der Ansicht, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet seien.

Die Warenrückgabe werde nicht von der Einhaltung einer Textform und der Angabe eines Rückgabegrundes abhängig gemacht. Dies sei dem Rücksendeformular/Retourenschein (Anlage A) nicht zu entnehmen. Zudem belehre die Antragsgegnerin ihre Kunden im Rahmen der AGB, die -in Fettdruck besonders hervorgehoben- ebenfalls in dem Formular abgedruckt seien, zutreffend über ihr fernabsatzrechtliches Rückgaberecht. So werde u.a. darauf hingewiesen, dass der Verbraucher die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen durch bloße Rücksendung zurückgeben könne. Hinsichtlich nicht paketfähiger Ware, z.B. sperriger Güter, könne statt durch bloße Rücksendung die Rückgabe durch ein Rücknahmeverlangen in Textform erfolgen. Insoweit sei der Unterlassungstenor zu I. a) zu weit gefasst.

Durch die Informationen zur Rücksendung (Anlage B) werde nicht der Eindruck erweckt, die Kunden müssten im Falle der Rückgabe die Kosten der Hinsendung und Verpackung tragen. Auch der Unterlassungstenor zu I. b) sei zu weit gefasst. Die Kunden seien bei Teilrücksendungen jedenfalls verpflichtet die Kosten der Hinsendung und Verpackung für diejenigen Waren zu tragen, welche sie behalten.

Die Antragsgegner beantragen,

   die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2005 (406 O 127/05) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 3. August 2005 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

   die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zu bestätigen.

Die Antragstellerin meint, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm §§ 356 Abs. 2 S. 2, 355 Abs. 1 S. 2 BGB, 5 UWG bzw. gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB, 5 UWG begründet.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Schutzschrift vom 1. August 2005 (Az. 406 AR 133/05) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2. Dezember 2005 Bezug genommen.






Entscheidungsgründe:


Der Widerspruch der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung vom 4. August 2005 erweist sich auch bei Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens als zu Recht erfolgt.


I.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG begründet.

1. Der Unterlassungsanspruch zu I. a) ist aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm §§ 356 Abs. 2 S. 2, 355 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.

Die Antragsgegnerin zu 1) fordert die Kunden für den Fall der Rücksendung von Waren mit ihren Rücksendebedingungen (Anlage B) ausdrücklich dazu auf, den Retourenschein (Anlage A) auszufüllen. Dabei sollen Menge, Artikel-Nummer, Größe, Artikel, Einzelpreis und - im Wege eines Schlüssels - der Grund der Rücksendung angegeben werden. Außerdem werden nähere Angaben zum Kunden und dessen Unterschrift abgefordert. Auch ohne ausdrückliche Aufforderung, d.h. allein aufgrund der Gestaltung und der Beilegung des Retourenscheins, entsteht der Eindruck, dass dieses Formular im Falle der Rückgabe verwendet werden müsse.

Dieses Vorgehen verstößt gegen § 356 Abs. 2 S. 2, 355 Abs. 1 S. 2 BGB. Hiernach kann der Kunde sich von dem geschlossenen Vertrag auch ohne die vorgenannten Angaben, nämlich durch bloße Rücksendung der Ware lösen. Ferner muss für den Widerruf bzw. die Rückgabe gerade keine Begründung angegeben werden.

Dem steht der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1) im Rahmen ihrer AGB zutreffend auf die Rechte des Verbrauchers hinweist, nicht entgegen. Vielmehr liegen insoweit widersprüchliche Angaben vor. Das Rücksendeformular enthält keinen Hinweis darauf, dass die Verwendung des Formulars freigestellt ist, dass mithin der Kunde gerade nicht verpflichtet ist, dieses Formular zu benutzen und die dort abgefragten Angaben zu machen.

Es ist allein aufgrund der Beilegung des Retourenscheins und seiner Gestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass maßgebliche Anteile der angesprochenen Verkehrskreise zu der falschen Auffassung gelangen, dass sie im Falle der Geltendmachung eines Rückgaberechts das Rücksendeformular (Anlage A) ausfüllen und verwenden müssten.

Der Antrag ist auch nicht zu weit gefasst. Gegenstand des vorliegenden Verbots ist die Aufforderung zur Verwendung einer vorgegebenen Textform, insbesondere des Retourenscheins (Anlage A). Ein solches Verlangen ist auch im Hinblick auf sperrige Güter unzulässig.

2. Der Unterlassungsanspruch zu I. b) ist aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG iVm §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB begründet.

Mit der Angabe „Bitte ziehen Sie sich Beträge eventueller Rücksendungen ab, und überweisen Sie den Restbetrag mit dem überweisungsauftrag. Bitte beachten Sie die Zahlung der Versand- und Verpackungskosten.“ (Anlage B) wird der Eindruck erweckt, dass lediglich die Kosten der Rücksendung in Abzug zu bringen seien, dass die Kosten der Hinsendung und der Verpackung der Ware jedoch vollen Umfangs von den Kunden zu bezahlen sei.


Die Kosten der Hinsendung sind dem Kunden im Falle eines Rückgabeverlangens jedoch nach §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zu erstatten bzw. muss er sie gar nicht erst bezahlen (OLG Frankfurt CR 2002, 638, 642, bestätigt durch BGH NJW 2003, 1665 ff.; Brönneke, Abwicklungsprobleme beim Widerruf von Fernabsatzgeschäften, MMR 2004, 127, 129 f.). Zwar ist die Frage in § 357 BGB nicht ausdrücklich geregelt. Diese Norm ist jedoch europarechtskonform auszulegen. In Art. 6 Abs. 2 S. 1 der Fernabsatzrichtlinie, welche Grundlage der gesetzlichen Neuregelung in der Bundesrepublik Deutschland war, ist festgehalten, dass dem Verbraucher die von ihm geleisteten Zahlungen zu erstatten sind. Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 der Fernabsatzrichtlinien sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Der Unterlassungsantrag zu I. b) ist auch nicht zu weit gefasst. Gegenstand des Unterlassungsantrags zu I. b) ist lediglich die konkrete Verletzungsform, d.h. die Verwendung der als Anlage B beigefügten Informationen zu Rücksendungen mit ihrem jetzigen Wortlaut.

Die vorgenannten Verstöße gegen verbraucherschützende Normen stellen zugleich einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind somit begründet.

Der Antragsgegner zu 2) haftet als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2005, Az. 406 O 127/05, war daher zu bestätigen.


II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf die Natur des Eilverfahrens entbehrlich.

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