1. | Das Verlangen des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts einen Retourenschein zu verwenden, ist geeignet, die Ausübung dieses Rechts zu erschweren, und ist daher wettbewerbswidrig. |
2. | Die Aufforderung des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher, lediglich die Kosten der Rücksendung vom überweisungsbetrag abzuziehen, ist wettbewerbswidrig, weil dadurch der Irrtum erregt wird, dass nur die Rücksendekosten, nicht jedoch auch die Hinsendekosten und die Verpackungskosten zu Lasten des Händlers gehen. |
Rücksendungen Bei Rücksendungen legen Sie bitte den ausgefüllten Retourenschein bei und kleben Sie bitte den Retourenaufkleber auf das Paket. Das Paket geben Sie in einer Filiale der Post bzw. DHL ab, oder dem Paketzusteller mit. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung von der Post bzw. dem Paketzusteller. Bitte ziehen Sie sich Beträge eventueller Rücksendungen ab, und überweisen Sie den Restbetrag mit dem überweisungsauftrag. Bitte beachten Sie die Zahlung der Versand- und Verpackungskosten. Sollte sich bei Rücksendung aktueller Mode, oder Accessoires die Rabattstaffel ändern, erhalten Sie von uns eine Gutschrift. Erst nach Erhalt dieser Gutschrift überweisen Sie bitte den Differenzbetrag. |
im Fernabsatzhandel hinsichtlich des dem Verbraucher eingeräumten Rückgaberechts
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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2005 (406 O 127/05) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 3. August 2005 zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zu bestätigen. |