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Der Senat versteht die Entscheidung „Versandkosten“ des BGH (GRUR 2008, 84) so, dass mit der „Einleitung des Bestellvorgangs“, d.h. dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV gemacht werden müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist, d.h. alle Informationen nach § 1 Abs. 2 PAngV verspätet sind, die nach Aufrufen einer mit „Bestellen“ oder „Bestellung“ o.ä. bezeichneten Internetseite gegeben werden. Vielmehr genügt es, dass die Informationen spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S. von § 145 BGB abgegeben haben muss.
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