1. | Einem Online-Ticketverkäufer, der die Tickets im Namen des jeweiligen Veranstalters vertreibt, ist es nicht erlaubt neben Versandkosten von Verbrauchern „Service- und Versandkosten einschließlich Bearbeitungsgebühren“ zu verlangen, da die Bearbeitungs- und Personalkosten zu den kostenlos zu erbringenden Hauptleistungen eines Vermittlers gehören. |
2. | Die Erhebung einer gesonderten Servicegebühr für das Angebot zum Selbstausdrucken van Tickets ist unzulässig. |
3. | Es verstößt auch gegen das Transparenzgebot, wenn als Versandkosten lediglich ein Einheitspreis angegeben wird und dabei ein Hinweis erfolgt, dass dieser Bearbeitungsgebühren enthält. Der Verbraucher rechnet, wenn er Versandkosten zahlen muss, nicht damit, dass hierin Bearbeitungsgebühren anfallen, deren Entstehung und Zusammensetzung zudem nicht ersichtlich ist. |
"Preisbestandteile & Zahlungsmodalitäten: [...] Bei der Internet-Bestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren werden Ihnen bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt, darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten. [...]" |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über den Erwerb von Tickets für Veranstaltungen, die mit Verbrauchern über einen Telemediendienst geschlossen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.April 1977, zu berufen:
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2. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |