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Es ist für die Angabe der Liefer- und Versandkosten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht erforderlich, dass diese unmittelbar neben der Ware ausgezeichnet werden. Jedoch ist die Angabe gut wahrnehmbar und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite zumachen. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dabei müssen diese Angaben dem Verbraucher bereits dann zugänglich sein, wenn er sich mit dem Angebot befasst. Ein bloßer Hinweis auf der Startseite genügt nicht, da Verbraucher durch Suchmaschinen auch direkt auf andere Seiten geführt werden.
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