1. |
Nach §§ 1 Abs. 2 Satz 2 PangV, 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben. Wird die Versendung in die gesamte Europäische Union angeboten, werden aber nur die konkreten Versandkosten für einige EU-Länder (hier: Deutschland, Österreich oder Dänemark) genannt, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen diese Vorschriften vor.
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2. |
Wird der Versand ins Ausland (hier: Europäische Union) angeboten und erklärt sich der Unternehmer insoweit lieferbereit, liegt im Fehlen der Angabe der Auslands-Versandkosten grundsätzlich eine wettbewerbserhebliche Informationspflicht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312c Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 8 BGB-InfoV, § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV). Dies gilt vor allem dann, wenn gezielt mit einem Versand ins Ausland geworben und das Angebot entsprechend ausgerichtet wird (hier: durch Eingabe von "Versand nach: Europäische Union" im Rahmen von eBay), aber lediglich nur Versandkosten einiger Zielstaaten angegeben werden, eine gewisse Marktbedeutung des Händlers vorliegt und der Auslandsumsatz nicht nur völlig unbedeutend ist (Abgrenzung zu: KG Berlin, Urteil vom 07.09.2007 - Az. 5 W 266/07 = MIR 2007, Dok. 370).
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3. |
Nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klare und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder eines anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur Verfügung stellen.
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4. |
Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei, in der die fernbsatzrechtlich erforderlichen Informationen wiedergegeben werden, genügt den gesetzlichen Anforderungen von § 312c Abs. 1 BGB nicht. Denn hierdurch wird nicht sichergestellt, dass der in der Grafikdatei niedergelegte Text plattformübergreifend (etwa unabhängig vom verwendeten Browsertyp) abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung von mobilen Zugangsmöglichkeiten, wie einem WAP-Portal (hier: von eBay - vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006 - Az. 6 W 203/06 = MIR 2007, Dok. 393). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer verlinkten Grafikdatei jederzeit geändert werden kann, ohne dass dies dem Verbraucher bewusst bzw. sichtbar sein muss, da etwa die Suchfunktion eines Internet-Browsers nicht den Inhalt von Grafikdateien erfassen und auch die Möglichkeit eines Ausdrucks aufgrund mangelhafter Lesbarkeit o.ä. eingeschränkt sein kann.
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