- | Einleitung |
- | Weiterführende Links |
- | Allgemeines |
- | Rückgriff auf branchenübliche Stornogebühren |
- | Stornogebühr von 100% des Reisepreises? |
- | Entscheidungen zur Angemessenheit der Stornogebühr |
Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer Sie können jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, können wir Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Unser Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns. Die Höhe des pauschalen Ersatzanspruches vom Reisepreis vor Abreise staffelt sich wie folgt:
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„Die zeitlichen Staffelungen, die Nr. 5.3 ARB-DRV unter Berücksichtigung der jeweiligen Reiseart vornimmt, stellen eine wirksame Grundlage für eine Pauschalierung dar. ... Daneben muss auch berücksichtigt werden, ob die Reise in der Haupt-, Zwischen- oder Nachsaison stattfinden soll und ob es sich gegebenenfalls um eine Last-Minute-Reise handelt. Der Reiseveranstalter kann die Pauschalierung auf der Grundlage von Vorjahres-Statistiken vornehmen. Als unzulässig eingestuft wurden Storno-Gebühren in Höhe von 100%, ebenso 80% bei Rücktritt 30 Tage vor Reisebeginn. Bei kurzfristigem Rücktritt kann eine Storno-Gebühr in Höhe von 50% des Reisepreises zulässig sein. In Allgemeinen Reisebedingungen vorgesehene Pauschalierungen unterliegen daneben der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 308 Nr. 7 lit. b und 309 Nr. 5 lit. a und b BGB. Zusätzlich zu dem auch aus § 651 Abs. 3 BGB folgenden Verbot der Vereinbarung einer Pauschale, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB), muss der Nachweis, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei, ausdrücklich gestattet sein (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). Erforderlich ist ein unzweideutiger, auch für einen rechtsunkundigen Reisenden ohne weiteres verständlicher Hinweis, dass ihm dieser Nachweis offensteht. Wenn er fehlt, ist die Pauschalierungsklausel unwirksam. Ist die Pauschale unwirksam, ist die Höhe der Entschädigung zu schätzen, § 287 ZPO35; zur Schätzung kann nicht auf die übliche Stornokosten-Pauschale zurückgegriffen werden, weil das auf eine geltungserhaltende Reduktion hinausliefe. Der Reiseveranstalter kann sich in seinen Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) ein Wahlrecht zwischen der Pauschale (Absatz 3) und der konkreten Berechnung (Absatz 2) vorbehalten.“ |