1. | Die Frage, ob die Stornoklausel wirksam ist, unterliegt der Prüfung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen über den Verbraucherschutz. |
2. | Schadenspauschalen in AGB sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dem genügt die Formulierung in Nr. 5.3. der Reise- und Zahlungsbedingungen, wonach sich die Rücktrittspauschale "in der Regel" auf bestimmte Prozentsätze belaufe, nicht. Dadurch entsteht der Eindruck beim Reiseteilnehmer, die Führung eines Gegenbeweises im Einzelfall sei nicht möglich. |
3. | Ist eine Stornoklausel in den Allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters im Sinne von § 651 i Abs. 3 BGB unwirksam, so kann zur Schätzung der dem Reiseveranstalter infolge des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn zustehenden angemessenen Entschädigung auf die allgemein in der Reisebranche üblichen Stornoklauseln zurückgegriffen werden, ohne dass es hierfür der konkreten Schadensberechnung oder gar der Offenlegung der Buchhaltungsunterlagen des Reiseveranstalters bedarf, denn die üblichen Stornoklauseln berücksichtigen das beiderseitige Risiko der Vertragsparteien im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn in angemessener Weise. |
4. | Eine Stornoklausel, welche bei einem Rücktritt ab 6 Tage vor Reisebeginn "in der Regel" eine Pauschale von 50 % des Reisepreises vorsieht, stellt eine angemessene Regelung dar. |
"Die Reise- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Programme von ... werden Vertragsinhalt. Bei Abschluss der Reiseversicherungen gelten die beiliegenden Reiseversicherungsinformationen sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der beteiligten Gesellschaften". |
"5.2. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an (z.B. wegen verpasster Anschlüsse), können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt. 5.3. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. In der Regel belaufen sich die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer leider fordern müssen, wie folgt: ... Ab 6 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises, jeweils auf volle DM aufgerundet" |
"6.1. In Ihrem Reisepreis ist eine Reiserücktrittskostenversicherung der ...-Versicherungsgesellschaft AG eingeschlossen. Sie deckt im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ihre Rücktrittsgebühren. ... 6.6. Der Versicherungsvertrag wurde von uns zu Ihren Gunsten geschlossen. Eventuelle Ansprüche sind deshalb ausschließlich direkt an die ... zu richten. Wir sind mit der Schadensregulierung nicht befasst." |
"§ 1 Versicherungsumfang 1. Der Versicherer leistet Entschädigung. a) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; ... 2. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zugemutet werden kann: a) ... oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; b) ... oder, im Falle gemeinsamer Reise, seines Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Geschwister des Versicherten oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten, sofern der Angehörige ebenfalls versichert ist;" |
"§ 3 Nr. 2 ... Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt der Versicherte von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v.H. selbst, mindestens DM 50,- je Person." |
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.414,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.2.1985 zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |