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Kammergericht Berlin Beschluss vom 21.12.2010 - 5 U 86/09 - Keine 100% Stornokostenpauschale bei Nichtantritt der Reise

KG Berlin v. 21.12.2010: Keine 100% Stornokostenpauschale bei Nichtantritt der Reise


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 21.12.2010 - 5 U 86/09) hat entschieden:

   Wird in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornogebühr in Höhe von 100% des Reisepreises bei Nichtantritt der Reise vereinbart, so wird der Reisende dadurch unangemessen benachteiligt. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass auch bei Nichtantritt der Reise oder Rückritt zeitgleich mit dem Reisebeginn über ein Last-Minute-Angebot eine zumindest teilweise Vermarktung jedenfalls des leerstehenden Hotelzimmers möglich ist.




Siehe auch Stornogebühren und -staffeln bei Reiserücktritt und Reiseveranstalter - Reisevermittler - Ferienwohnungen - Ferienhäuser - Hotelbuchungen


Gründe:


Die Berufung ist teils gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, teils gemäß § 522 Abs. 2 BGB zurückzuweisen.

Es wird insoweit auf die Verfügung vom 19. November 2010 verwiesen.

A.

Dort hat der Senat ausgeführt:

I.

In dem angefochtenen Urteil ist die Beklagte auch verurteilt worden,

   es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen:

   Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten, bezogen auf die Reise, nicht gedeckt sind, sind wir berechtigt, diese Reise bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn abzusagen, sofern wir Ihnen ein gleichwertiges Ersatzangebot unterbreiten.

sowie

   Pauschalreisen und/oder Hotelaufenthalte prospektmäßig zu bewerben, ohne gleichzeitig über die Höhe des zu zahlenden Reisepreises durch exakt bezifferte Preisangaben zu informieren.



Soweit die Beklagte sich in diesen Punkten gegen das Urteil des Landgerichts wendet, ist die Berufung mangels Berufungsbegründung unzulässig (§§ 520, 522 Abs. 1 ZPO).

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird. Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft. (BGH GRUR 2006, 429 – Schlank-​Kapseln; BGH NJW-​RR 2007, 414; Ball in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 520, Rn 38).

In der Berufungsbegründung führt die Beklagte unter der Überschrift „2. Opfergrenzklausel/Preisangaben“ zu den oben genannten Verboten lediglich aus, sie verweise auf die Ausführungen in der Klageerwiderung und nehme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.

Eine derart pauschale Verweisung auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung ist im Hinblick auf § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO unzureichend (vgl. BGH NJW 2000, 1576; BGH NJW-​RR 2008, 584; Ball in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 520, Rn 42).

2. Hinsichtlich der Verurteilung, es zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Pauschalreiseverträgen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich folgende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

Standardkosten: Bei Nichtantritt der Reise 100%.

Rücktrittskosten bei gesondert gekennzeichneten Topangeboten: bei Nichtantritt der Reise 100%.

hat die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung zu.

a) Die nunmehr von der Beklagten vertretene Auffassung, die beanstandeten Klauseln seien keine Regelung der Rechtsfolgen eines Rücktritts im Sinne des § 651i Abs. 1 BGB, da dem bloßen Nichterscheinen bei Reisebeginn kein Erklärungswert innewohne, wenn nicht weitere Umstände hinzukämen, überzeugt nicht.

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln finden sich in den „Reise- und Zahlungsbedingungen“ der Beklagten in einem Abschnitt mit der Überschrift „Rücktritt, Umbuchung, Ersatzperson“.

Die eine Klausel steht in dem Satzzusammenhang:

   „Erfolgt der Rücktritt später als 42 Tage vor Reisebeginn, können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis richtet: …bei Nichtantritt der Reise 100 %.“.

Die andere Klausel ist Bestandteil folgenden Satzes:

   „Rücktrittskosten bei gesondert gekennzeichneten Top-​Angeboten, ausgewählten kurzfristigen bzw. preisreduzierten Angeboten, Specials und Aktionsreisen: … bei Nichtantritt der Reise 100 %.“

Ansatzpunkt für die gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist in erster Linie der Wortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2006, 1056; BGH NJW-​RR 2007, 1697).

Sofern man den Wortlaut der oben zitierten Bedingungen nicht für eindeutig hält, ergibt sich für den verständigen und redlichen Vertreter der an Pauschalreisen interessierten Kreise aus dem Kontext, dass der Nichtantritt der Reise hier als Unterfall des Rücktritts zu verstehen ist.




Sofern danach immer noch Zweifel bei der Auslegung der Klauseln bestehen sollten, gehen diese zu Lasten der Beklagten (vgl. § 305 Abs. 2 BGB).

b) Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist das Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend substantiiert, um ihre Behauptung zu begründen, sie erspare im Regelfall keine Aufwendungen, wenn ein Reisender zu Beginn der gebuchten Reise nicht erscheine bzw. an diesem Tag noch vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktrete.

Die Beklagte hat erstinstanzlich als Anlagen B 4 bis B 13 zu ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 Vertragsunterlagen vorgelegt, mit denen sie ihren Vortrag belegen wollte, dass ihre Vertragspartner ihr stets 100 % des vereinbarten Preises in Rechnung stellen, wenn sie Leistungen wie Flüge, Bustransfers, Ausflugspakete und Beherbergungen am Tag des Reisebeginns storniere.

Dieser Beleg ist ihr nicht gelungen.

aa) Die als Anlagen B 4 und B 5 vorgelegten Bedingungen von Fluggesellschaften lassen  einen Bezug zu einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht erkennen.

Die Beklagte ist auch in dem als Anlage B 6 vorgelegten Dokument nicht als Vertragspartnerin genannt.

Die als Anlage B 7 vorgelegten Bedingungen eines Reiseveranstalters lassen einen Bezug zu einem Vertragsverhältnis der Beklagten ebenfalls nicht erkennen.

Das als Anlage B 8 vorgelegte Schreiben ist nicht an die Beklagte gerichtet.

In dem als Anlage B 9 vorgelegten Schreiben, das an die Beklagte adressiert ist, teilt der Hotelbetreiber zwar mit, er berechne im Fall einer Stornierung in der Woche vor der geplanten Anreise eine „Stornierungs-​Gebühr von 100% des Arrangements“. Dies erscheint jedoch als Ausnahmeregelung. Den ebenfalls vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Hotelbetreibers ist zu entnehmen, dass er sich Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen lässt, wenn sein Kunde Zimmer nicht in Anspruch nimmt.

Die als Anlagen B 10 und B 13 vorgelegten Verträge sind hier schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie offenbar Grundlage für Schiffsreisen sind, für die Nr. 6.3.2 der „Reise- und Zahlungsbedingungen“ der Beklagten eine besondere Regelung der Rücktrittsfolgen enthält. Die Rücktrittskosten betragen danach auch bei Nichtantritt der Reise nur 90% des Reisepreises.




Die als Anlagen B 11 und B 12 vorgelegten Schreiben sind nicht an die Klägerin gerichtet. Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, enthält das als Anlage B 12 vorgelegte Schreiben eines Hotelbetreibers überdies die Vereinbarung, ein Zimmer könne am Tag der Anreise bis 12.00 Uhr kostenfrei storniert werden, wobei ausdrücklich festgehalten ist, dass die Stornierung auch „fernschriftlich“ erfolgen kann.

bb) Die vorgelegten Unterlagen erscheinen schon aufgrund ihrer geringen Zahl wenig aussagekräftig, um den gewöhnlichen Fall darzulegen. Da in der überwiegenden Zahl der Unterlagen ein Bezug zu einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht zu erkennen ist, sind sie ohnehin nicht geeignet, die Höhe der Aufwendungen, die die Beklagte im Fall von Rücktritten gewöhnlich erspart, darzustellen.

Bereits die vorgelegten Unterlagen lassen jedoch erkennen, dass es keineswegs ein Einzelfall ist, dass die Unternehmen, mit denen die Beklagte ihrem Vortrag nach vertraglich verbunden ist, nicht den vollen Preis in Rechnung stellen, wenn die Beklagte am Tag des Reisebeginns storniert.

Da der Reisende nach den „Reise- und Zahlungsbedingungen“ im Fall des Rücktritts von einem Vertrag über eine Schiffsreise am Tag des vorgesehenen Reisebeginns nur eine Entschädigung in Höhe von 90 % zu zahlen hat, erscheint der Vortrag der Beklagten überdies widersprüchlich. Nach ihrem Vorbringen enthalten sämtliche Verträge mit den sogenannten Leistungsträgern Bedingungen, die ausschließen, dass sie bei Nichtantritt der Reise Aufwendungen erspart.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.




B.

An den vorstehenden Ausführungen hält der Senat fest.

Die Beklagte hat innerhalb der ihr eingeräumten Frist, keine Stellungnahme abgegeben.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Wert der Berufung auf § 3 ZPO.

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