Die AGB-Klausel eines Busreisen-Veranstalters, nach der sein Entschädigungsanspruch nach BGB § 651i Abs 3 bei einem am Tage des Reiseantritts erklärten Rücktritt von der Reise 100% des Reisepreises beträgt, ist wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 1 unwirksam. |