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Eine Stornoklausel unterliegt nach herrschender Meinung der überprüfung. Danach sind schadensersatzpauschalen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis abgeschnitten wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Dem genügt die Formulierung der Stornopauschale, dass sich "die Rücktrittspauschale, die wir im Falle ihres Rücktritts von der Reise pro Person fordern müssen, wie folgt beläuft ...", nicht. Diese Formulierung ist aus der maßgeblichen Sicht des Reiseteilnehmers so zu verstehen, dass der Ersatz für die Aufwendungen der Beklagten unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden oder ob dieser niedriger als die Pauschale ist, immer in der jeweils pauschalen Höhe gezahlt werden muss.
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