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AGB - Ferienimmobilien - Flugtickets - Preisangaben - Reisen - Stornogebühren - Sonstige Produkte - Ticketverkauf - Widerrufsausschluss LG Hamburg v. 24.04.1998: Zur Unzulässigkeit der Staffelung der Stornokosten beim Reiserücktritt unabhängig von der gebuchten BeförderungsleistungDas Landgericht Hamburg (Urteil vom 24.04.1998 - 324 O 76/98) hat entschieden:
Tatbestand: Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen hat. Zu seinen Mitgliedern gehören die Verbraucherzentralen der Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest. Der Kläger verfolgt nach § 3 seiner Satzung insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet werden. Die Beklagte ist ein in Hamburg ansässiges Reiseveranstaltungsunternehmen. Für ihre Reiseverträge verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen ("Die Reisebedingungen", Anl. K 1) in denen es u. a. wie folgt heißt (Klammerungen seitens des Gerichts): "5. Rücktritt und Umbuchung des KundenWegen der weiteren Einzelheiten der "Reisebedingungen" wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Mit vorprozessualem Abmahnschreiben vom 17.11.1997 (Anl. K 2) forderte der Kläger die Beklagte u. a. auf, die genannten Klauseln (nicht geklammerte Teile) nicht mehr zu verwenden und eine diesbezügliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Da sich die Beklagte jedoch zu der geforderten Unterwerfung nicht verstehen mochte, verfolgt der Kläger sein Begehren mit der vorliegenden Klage weiter. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Klauseln seien unwirksam, weil sie einer Kontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht standhielten. Die mit dem Klagantrag zu 1. angegriffene Klausel 5.2 verstoße gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz, denn sie schneide dem Kunden den Nachweis ab, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ausgefallen sei. Für die Beurteilung der Frage, ob die Nachweismöglichkeit abgeschnitten sei, komme es auf einen rechtsunkundigen Durchschnittskunden an. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung liege dann vor, wenn ein Durchschnittskunde nach der Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon ausgehen müsse, dass er sich gerade nicht auf einen im Einzelfall geringeren Schaden berufen könne. Die Bestimmung der Beklagten stelle sich indes einem Durchschnittskunden als ein geschlossenes System dar; der Kunde müsse davon ausgehen, dass in jedem Fall des Rücktritts eine pauschalierte Entschädigung von ihm zu zahlen sei; daran ändere auch die Formulierung nichts, dass die Beklagte diese Entschädigung verlangen "könne"; die Möglichkeit, dass er im Falle einer Auseinandersetzung über die Höhe dieser Entschädigung die Möglichkeit habe, eine entgegengesetzte Rechtsposition einzunehmen, werde für den Kunden nicht deutlich. Darüber hinaus verstoße die in der Klauseln 5.3 – 5.6 bestimmte Stornogebührenpauschale in der Abstufung von 25 % – 100 % des Reisepreises gegen §§ 10 Nr. 7 und 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz. Anerkannt sei zwar, dass eine pauschale Stornogebühr in einem Prozentsatz des Reisepreises festgesetzt werden könne und müsse; das Gesetz verlange darüber hinaus aber eine differenzierte Vorgehensweise unter Berücksichtigung der Reiseart, der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung; gemessen daran halte die beanstandete Regelung einer Überprüfung nicht stand, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtige, dass die Beklagte vom Ansatz her zutreffend eine zeitliche Staffelung vorgenommen habe, bei der ein früherer Rücktritt geringere Entschädigungsleistungen auslöse als ein späterer Rücktritt; diese Staffelung entspreche indes gleichwohl nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insoweit gebe es zwar keine verbindlichen Vorgaben, aber als Mindeststandard müsse die Beklagte sich die – als Anlage K 4 zur Akte gereichten – Allgemeinen Reisebedingungen 1984 des deutschen Reisebüro-Verbandes e. V. entgegenhalten lassen. Unabhängig davon führe der pauschalierte Stornogebührensatz in der ersten und in der vierten Staffelungsstufe (Klauseln 5.3 u. 5.6) zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden. Wenn bei einer Vertragskündigung in dem Zeitraum bis 4 Wochen vor Abreise generell 25 % des Reisepreises verlangt würden, so sei dies insoweit bedenklich, weil diese Summe unabhängig vom Buchungsdatum verlangt werde, also auch für den Fall, dass der Reisevertrag 1 Jahr vor Reiseantritt geschlossen worden sei. Soweit es die vierte Staffelungsstufe anbelange, verlange die Beklagte mit 100 % einen Pauschalsatz, der keinerlei ersparte Aufwendungen berücksichtige. Es dürfte indes nach dem tatsächlichem Verlauf der Dinge unwahrscheinlich sein, dass die Beklagte in einem solchen Fall keinerlei Aufwendungen erspare. Zudem sei eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung, so z. B. durch "Last-Minute-Einsteiger", keinesfalls ausgeschlossen. Die mit dem Klagantrag zu 2. angegriffene Bestimmung (Klausel 5.7) sei ebenfalls unwirksam; sie widerspreche der gesetzlichen Wertung des § 651 i Abs. 2, Abs. 3 BGB und benachteilige somit den Vertragspartner der Beklagten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Bei der Berechnung der Entschädigungshöhe habe der Verwender die durch den Rücktritt ersparten Aufwendungen und die Erlöse zu berücksichtigen, die er durch eine anderweitige Verwendung der frei gewordenen Reiseleistung erreichen könnte; durch diese Anrechnung solle sichergestellt werden, dass der Reiseunternehmer durch den Rücktritt Nachteile erleide, aber auch keine Vorteile ziehe. Bei einem Eintritt eines Dritten in einen bestehenden Reisevertrag entstünden indes für den Reiseveranstalter lediglich Umbuchungskosten, ein darüber hinausgehender Schaden sei auszuschließen, da die Reise weiterhin durchführbar bleibe. Die Reisebedingungen der Beklagten enthielten aber keine Bestimmungen darüber, dass bei einer anderweitigen Besetzung des frei gewordenen Reiseplatzes von Gesetzes wegen eine Reduzierung der Entschädigungspauschale einzutreten habe; die Beklagte habe sich somit zumindest in diesen Fällen eine zu hohe Entschädigung versprechen lassen. Zudem weise die Beklagte in ihren "Reisebedingungen" nicht darauf hin, dass bei einer unwidersprochenen Vertragsübernahme der eintretende Dritte und der Reisende gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner für den Reisepreis zu haften hätten. Die Klausel eröffne der Beklagten damit die Möglichkeit einer rücktrittsbedingten Gewinnerzielung, die mit dem Sinn und Zweck einer Entschädigungspauschale nicht zu vereinbaren sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft zu unterlassen, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Die Beklagte ist der Auffassung, die beanstandeten Klauseln seien mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers führe die Klausel 5.2 der Reisebedingungen nicht dazu, dass dem Kunden der Nachweis des Fehlens eines Schadens bzw. des Eintritts eines geringeren Schadens abgeschnitten werde. Wenn es in der Klausel heiße, dass sie, die Beklagte, eine Entschädigung verlangen könne ("... können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen,"), sei dies nicht zu beanstanden, denn damit bleibe die Nachweismöglichkeit erhalten. Eine gemäß § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unzulässige Regelung liege nur dann vor, wenn die Bestimmung dem Vertragspartner des Verwenders eine Schadensersatzleistung in fester Höhe befehle und der Durchschnittskunde demgemäß davon ausgehen müsse, dass er sich nicht auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden berufen könne. Eine Klausel, die bestimmt dass der Verwender eine Entschädigung ohne Nachweis fordern könne, lege den Vertragspartner, d. h. den Schuldner, indes nicht in der Weise fest, dass er den Betrag auf jeden Fall zu leisten habe; in diesem Zusammenhang sei auf die in NJW 1982, S. 2316, abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu verweisen. Die weiteren von dem Kläger gegen die Klauseln 5.2 – 5.6 geltend gemachten Bedenken seien ebenfalls unbegründet. Die Staffelung trage den gesetzlichen Erfordernissen in hinreichendem Maße Rechnung. Bei der Bemessung des jeweiligen Pauschalierungssatzes sei in angemessener Weise die statistische Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, mit der eine durch Rücktritt freigewordene Reiseleistung noch anderweitig in dem jeweiligen Zeitraum vermittelt werden könne und zu welchem – in der Regel verminderten – Preis dies noch möglich sei. Soweit es die Pauschalierungssätze für den Zeitraum von 4 Wochen vor dem Abreisetag bis zum Abreisetag selbst anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass sie (die Beklagte) als Reiseunternehmen im Falle des Rücktritts des Kunden realistischerweise Aufwendungen nicht mehr ersparen könne; denn 4 Wochen vor dem Abreisetag müssten selbstverständlich sämtliche Leistungen fest gebucht sein und die jeweiligen Leistungsträger verlangten auch dann ihre Vergütung, wenn etwa ein Platz im Flugzeug oder ein Hotelbett außerplanmäßig nicht besetzt werde. Im übrigen wende sich ihr (der Beklagten) Angebot mit "Kurz-Trips" und Städtereisen überwiegend an junge Kunden; sie sei daher darauf angewiesen, die Preise möglichst günstig zu halten. Soweit die Klägerin weiterhin darauf hinweise, dass bis 4 Wochen vor dem Abreisetermin noch eine Entschädigungspauschale von 25 % verlangt werde, und in diesem Zusammenhang bemängele, dass sich dieser Pauschalierungssatz auch auf Fallgestaltungen erstrecke, in denen der Kunde den Reisevertrag bereits 1 Jahr vor Reiseantritt abgeschlossen habe, greife dieser Einwand nicht durch; denn die von ihr, der Beklagten, angesprochenen Verkehrskreise zögen derartig langfristige Planungen nicht in Erwägung; auch die Entschädigungspauschale gemäß Ziff. 5.3 der Reisebedingungen orientiere sich daher an dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, nämlich daran, dass der ganz überwiegende Teil der von ihr (der Beklagten) veranstalteten bzw. angebotenen Reisen relativ kurzfristig gebucht werde. Im Ergebnis bewege sich die von ihr, der Beklagten, vorgenommene Kalkulation der Pauschalierungssätze daher im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch die mit dem Klagantrag zu 2. angegriffene Klausel 5.7. Insbesondere widerspreche die Regelung nicht § 651 i BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet; im übrigen muss ihr der Erfolg versagt bleiben. Der Kläger kann verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die im Tenor bezeichneten Klauseln (ungeklammerte Teile) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört. I. Der Kläger ist klagebefugt im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz. Er ist – wie gerichtsbekannt – ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. An seiner Aktivlegitimation besteht daher kein Zweifel. II. 1. Die mit dem Klagantrag zu 1. angegriffenen Klauseln sind teilweise unwirksam. a) Soweit es den ersten Teil der Bestimmung, nämlich die Klausel 5.2 ("Im Falle des Rücktritts können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, die sich bei unseren Reisen nach folgenden Prozentsätzen pro Person vom Reisepreis berechnet:") anbelangt, greifen die von dem Kläger erhobenen Bedenken nicht durch. Die Regelung ist mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu vereinbaren. Die Klausel ist – und insoweit folgt die Kammer dem Kläger – an § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz zu messen, obgleich die beanstandete Bestimmung eine Entschädigungsleistung zum Gegenstand hat, während hingegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz nach seinem Wortlaut Schadensersatzklauseln und Wertminderungsersatzklauseln betrifft. In der Rechtsprechung ist indes anerkannt, dass Reisevertragsbedingungen, mit denen eine Regelung bezüglich der vom Reisenden im Falle des Rücktritts gemäß § 651 i Abs. 2, Abs. 3 BGB zu leistenden Entschädigung getroffen wird, der Kontrolle gemäß § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unterliegen (vgl. BGH NJW 1985, S. 633; BGH NJW-RR 1986, S. 144). Die beanstandete Klausel 5.2 der von der Beklagten verwendeten "Reisebedingungen" hält jedoch einer Überprüfung stand, denn die Regelung schneidet dem Kunden nicht den Nachweis ab, dass die Beklagte durch seinen Rücktritt überhaupt keinen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat oder eine wesentlich geringere Einbuße als die in der Klausel bestimmte Entschädigungspauschale eingetreten ist. Zwar ist ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz nicht nur dann gegeben, wenn die Geschäftsbedingungen die Möglichkeit des Nachweises ausdrücklich ausschließen, vielmehr genügt auch ein konkludenter Ausschluß; andererseits ist aber für die Wirksamkeit einer Pauschalierungsklausel nicht erforderlich, dass die Geschäftsbedingungen einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises einer geringeren Einbuße bzw. des Fehlens eines wirtschaftlichen Nachteils enthalten (BGH NJW 1982, S. 2316, 2317; BGH NJW-RR 1986 S. 633/634; jeweils m. eingeh. Begründung). Ob eine Pauschalierungsklausel, die – wie vorliegend – einerseits weder wörtlich bestimmt, dass dem Kunden das Recht des Nachweises nicht zustehe, noch andererseits einen Hinweis auf die Möglichkeit des Nachweises enthält, konkludent einen Ausschluss bewirkt und damit gegen § 11 Nr. 5 b AGB-Gesetz verstößt, ist aufgrund der konkreten Formulierung der Klausel zu ermitteln, d. h.: lässt die Pauschalierungsklausel dem Vertragspartner nach dem Wortlaut und erkennbaren Sinn die Möglichkeit offen, im konkreten Fall nachzuweisen, dass der Verwender einen geringeren Schaden bzw. eine geringere Einbuße erlitten hat, so ist die Klausel wirksam; eine solche, in diesem Sinne hinreichend offene Formulierung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Klausel dem Kunden die – pauschalierte – Leistung nicht befiehlt. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu beanstanden; denn die Formulierung "... können wir eine pauschalierte Entschädigung verlangen, ..." legt den Kunden nicht in dem Sinne fest, dass er die pauschalierte Entschädigung – nach Maßgabe der nachfolgend aufgeführten, staffelmäßig gegliederten Pauschalierungssätze (in Prozent des Reisepreises) – "auf jeden Fall" oder "mindestens" zu leisten habe oder Zahlen "müsse"; diese letztgenannten Formulierungen dürften, wenn sie in der Klausel gebraucht worden wären, allerdings zu deren Unzulässigkeit führen. Mit der von der Beklagten gewählten Formulierung lässt die Klausel jedoch nach ihrem erkennbaren Sinn dem Kunden die Möglichkeit offen, der Beklagten mit dem Einwand zu begegnen, im konkreten Fall sei ihr, der Beklagten, durch den Rücktritt kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden oder es sei nur eine wesentlich geringere Einbuße als die Pauschale eingetreten (für die Formulierung "... fordern kann ..." ebenso: BGH NJW 1982, S. 2316, 2317). Die Klausel ist damit wirksam. b) Nicht mit den Vorschriften des AGB-Gesetzes zu vereinbaren ist hingegen die Regelung der Pauschalierungssätze (2. Teil des Klagantrages zu 1.; Klauseln 5.3 – 5.6 der "Reisebedingungen"). Die Bestimmung verstößt gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz i. V. m. 651 i Abs. 3 BGB. Die Vorschrift des § 651 i Abs. 3 BGB verlangt, dass die Pauschalierungssätze für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlichen Erwerbs festgelegt werden, d. h. es ist eine Differenzierung nach verschiedenen Reisearten vorzunehmen. Der Zweck dieser Regelung besteht u. a. darin, ein gewisses Maß an "Einzelfallgerechtigkeit" zu erreichen. Die Bemessung der Pauschalierungssätze ist notwendigerweise mit einer Generalisierung verbunden; die Kalkulation dieser Sätze orientiert sich an dem "gewöhnlichen Verlauf", d. h. daran, welchen Gang die überwiegende Zahl der Fälle nimmt, so dass im konkreten Fall die bei Rücktritt des Reisenden für den Veranstalter entstehende Einbuße im Einzelfall geringer – oder auch höher – als der pauschalierte Entschädigungssatz ausfallen kann. Um jedoch insoweit möglichen, zu Lasten des Kunden entstehenden Unbilligkeiten entgegenzuwirken, soll – nach der Regelung des § 651 i Abs. 3 BGB – die Kalkulation des Pauschalierungssatzes jedenfalls nicht für alle Reisearten zusammengefasst erfolgen, da dies dazu führen würde, dass ein Kunde, der eine Reise aus einer Reiseart bucht, bei der die Reiseleistung im Falle des Rücktritts in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden kann und/oder die Aufwendungsersparnis relativ hoch ist, durch die von ihm zu leistende Entschädigung jene Belastungen des Reiseveranstalters teilweise mittragen muss, die dadurch entstehen, dass sich andere Kunden, die Reisen einer Reiseart gebucht haben, bei der eine anderweitige Verwendung kaum möglich ist und/oder bei dem die Ersparnis von Aufwendungen minimal ausfällt, vom Vertrage lösen. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass eine Pauschalierungsklausel ohne entsprechende Differenzierung nach Reisearten zu einer in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehenden Belastung einzelner Kunden und damit zu einer unangemessenen Benachteiligung führt. So liegt der Fall auch hier. Die beanstandeten Klauseln 5.3 – 5.6 der "Reisebedingungen" lassen eine Differenzierung nach Reisearten vermissen, so dass diese Regelung als nicht mit § 651 i Abs. 3 BGB zu vereinbarend angesehen werden muss. Dass die Beklagte – wie sie vorträgt – schwerpunktmäßig "Kurz-Trips" und Städtereisen anbietet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ob die angegriffene Pauschalierungsregelung als wirksam erachtet werden könnte, wenn das Angebot der Beklagten auf derartige Reisen beschränkt wäre, mag dahinstehen. Die Beklagte offeriert aber jedenfalls – wie aus den Angebots-Unterlagen gemäß Anlage B 1 ersichtlich – auch Reisen anderer Reisearten, so. z. B. Skireisen, Rundreisen u. a. durch ..., ... etc., so dass gemäß § 651 i Abs. 3 BGB eine Aufgliederung der Entschädigungspauschalen nach Reisearten erforderlich ist. Denn dass sich für alle diese Reisen (Städtetouren, Skireisen, Rundreisen in Ländern auf anderen Kontinenten, etc.) bzw. die entsprechenden Reiseleistungen im Falle des Rücktritts jeweils der gleiche Verlauf ergibt, steht nach aller Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten und wird im übrigen auch von der Beklagten nicht behauptet. Da es an der erforderlichen differenzierenden Regelung fehlt, sind die Klauseln 5.3 – 5.6 unwirksam. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Kammer die Klausel 5.3 auch deshalb als unwirksam erachtet, weil sie für den Rücktritt in dem Zeitraum bis zur 4. Woche vor Reiseantritt generell einen Entschädigungssatz von 25 % vorsieht. Darin liegt ein Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz i. V. m. 651 i Abs. 3 BGB bzw. §§ 10 Nr. 7 b, 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz. Mit dieser Klausel lässt sich die Beklagte nämlich jedenfalls eine unangemessen hohe Entschädigung für jene Fälle versprechen, in denen der Rücktritt bereits mehrere Monate vor Reiseantritt erfolgt. Insoweit ist – bezogen auf alle Fälle eines solchen "frühen" Rücktritts – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten, dass in der überwiegenden Anzahl eine Weiterverwendung der Reiseleistungen erfolgt und die Einbuße der Beklagten regelmäßig deutlich unter 25 % des Reisepreises liegt. Dem trägt die Klausel 5.3 nicht Rechnung. Allerdings macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, die von ihr, der Beklagten, angesprochenen Verkehrskreise zögen derartig langfristige Planungen nicht in Erwägung; auch die Entschädigungspauschale gemäß Ziff. 5.3 der Reisebedingungen orientiere sich daher an dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, nämlich daran, dass der ganz überwiegende Teil der von ihr (der Beklagten) veranstalteten bzw. angebotenen Reisen relativ kurzfristig gebucht werde. Dieses Vorbringen gibt jedoch keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte, wie den Angebots-Unterlagen gemäß Anlage B 1 zu entnehmen ist, auch Fernreisen von längerer Dauer anbietet und derartige Reisen – schon im Hinblick auf die notwendigen Vorbereitungen- von den Kunden regelmäßig längerfristig gebucht werden, spricht jedenfalls eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch die Kunden der Beklagten, zumindest soweit es diese Fernreisen anbelangt, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle den Reisevertrag frühzeitig vor Reiseantritt abschließen. Dieser tatsächlichen Vermutung ist die Beklagte indes nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Das pauschale Vorbringen, dass der überwiegende Teil der Reisen relativ kurzfristig gebucht werde, genügt insoweit nicht. Demgemäß ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten auch frühzeitige Buchungen vorgenommen werden und demgemäß auch Fälle eintreten, in denen ein Rücktritt deutlich früher als 4 Wochen, wenn nicht gar mehrere Monate vor Reiseantritt erklärt wird. In diesen Fällen führt die beanstandete Klausel indes – wie bereits dargelegt – zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Angezeigt wäre eine zeitliche Unterteilung des bis zu 4 Wochen vor Reiseantritt reichenden Zeitraumes mit entsprechend angepassten Pauschalierungssätzen. Soweit es die in den Klauseln 5.4. – 5.6 bestimmten Entschädigungssätze anbelangt, lassen sich Feststellungen zur Angemessenheit bzw. Unangemessenheit der Pauschalen nicht treffen, da insoweit zunächst eine Differenzierung nach Reisearten erfolgen müsste. Klarstellend sei schließlich darauf hingewiesen, dass die Kammer aus redaktionellen Gründen die Klausel 5.2 – in geklammerter Form – in dem Verbotstenor belassen hat, da sich nur so der inhaltliche Bezug der dem Verbote unterliegenden Klauseln 5.3. – 5.6 ergibt; Gegenstand der Untersagung sind aber allein die ungeklammerten Klauselteile. 2. Der mit dem Klagantrag zu 2. verfolgte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Die angegriffene Klausel verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen die Vorschriften des AGB-Gesetzes; denn sie beschreibt allein jene rechtliche Möglichkeit, die der Beklagten als Reiseveranstalterin im Falle des Rücktritts des Kunden ohnehin zusteht und von der sie – u. a. im Interesse einer für die Kunden günstige Kalkulation der Pauschalierungssätze – auch Gebrauch machen soll. Zwar macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, die Klausel sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil die "Reisebedingungen" der Beklagten keine Bestimmungen darüber enthielten, dass bei einer anderweitigen Besetzung des frei gewordenen Reiseplatzes von Gesetzes wegen eine Reduzierung der Entschädigungspauschale einzutreten habe; bei einem Eintritt eines Dritten in einen bestehenden Reisevertrag entstünden für den Reiseveranstalter nämlich lediglich Umbuchungskosten, ein darüber hinausgehender Schaden sei auszuschließen, da die Reise weiterhin durchführbar bleibe, so dass sich die Beklagte zumindest in diesen Fällen eine zu hohe Entschädigung versprechen lasse; zudem weise die Beklagte in ihren "Reisebedingungen" nicht darauf hin, dass bei einer unwidersprochenen Vertragsübernahme der eintretende Dritte und der Reisende gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner für den Reisepreis zu haften hätten. Diese Ausführungen liegen jedoch neben der Sache. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, den Kunden, der vom Reisevertrag zurücktritt, über eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung in Kenntnis zu setzen. Zudem wäre, würde man der Auffassung des Klägers folgen, die in § 651 b Abs. 3 BGB vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung weitestgehend überflüssig. Im übrigen betrifft die Klausel 5.7 nicht das in § 651 b BGB geregelte Recht des Kunden, einen Dritten als Reisenden in den Vertrag eintreten zu lassen. Die Ausübung des Rechts aus § 651 b BGB – auf das im übrigen in Ziff. 5.9 der Reisebedingungen hingewiesen wird – setzt einen Reisevertrag voraus, von dem sich der Kunde nicht durch Rücktritt gelöst hat, während hingegen § 651 i BGB den Rücktritt vom Reisevertrag zum Gegenstand hat; m. a. W.: es handelt sich um zwei verschiedene Rechte des Kunden, die nicht nebeneinander ausgeübt werden können (vgl. Seiler in Erman, 9. Aufl., § 651 b BGB, Rz. 1; Tonner in Münchener Kommentar, 3. Aufl., § 651 b BGB, Rz. 1). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagte – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht gehalten sein kann, im Falle des Rücktritts des Kunden diesem einen Dritten anzudienen, damit der Kunde diesen Dritten als "Ersatzteilnehmer" i. S. d. § 651 b BGB benennen und dessen Eintritt in den Reisevertrag verlangen kann. Die Klausel ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO. |