1. |
Klauseln in AGB, die eine vom Reisepreis unabhängige Pauschale vorsehen, verstoßen gegen §§ 651i Abs. 3, 651m BGB.
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2. |
Die Kombination von Storno-Pauschale und konkreter Schadensberechnung in AGB verstößt geben §§ 307 Abs. 1 BGB, 309 Nr. 5a BGB.
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3. |
Ist eine Pauschale unwirksam, gelten nicht die den gesetzlichen Richtlinien entsprechenden Prozentsätze als vereinbart. Vielmehr ist der Schaden konkret nach § 651i Abs. 2 S. 3 BGB zu berechnen.
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4. |
Im Rahmen des § 651i Abs. 2 S 3 BGB ist nicht die tatsächliche anderweitige Verwendung, sondern die objektiv noch mögliche anderweitige Verwendung vom Reisepreis in Abzug zu bringen. Insbesondere bei zeitlich weit vor Reiseantritt erfolgten Kündigungen muss der Reiseveranstalter substantiiert vortragen, weshalb eine anderweitige Verwendung der Reiseleistung nicht möglich gewesen ist.
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