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Landgericht Köln Urteil vom 03.11.2010 - 26 O 57/10 - Zur Unangemessenheit einer Stornopauschale von 40% bei Reiserücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt
 

 

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LG Köln v. 03.11.2010: Zur Unangemessenheit einer Stornopauschale von 40% bei Reiserücktritt bis 30 Tage vor Reiseantritt


Das Landgericht Köln (Urteil vom 03.11.2010 - 26 O 57/10) hat entschieden:
  1. Eine Stornopauschale, die vorsieht, dass bei einem Rücktritt von einer individuell zusammengestellten Flugreise bis zum 30. Tag vor der Abreise eine Entschädigung von 40% gezahlt werden muss, ist wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unzulässig und unwirksam.

  2. Ein Reiseveranstalter kann nicht erfolgreich darauf verweisen, dass die von ihm verlangte Stornogebühr branchenüblich sei, weil sie von anderen Reiseveranstaltern für entsprechende individuell zusammengesetzte Reisen in ähnlicher Höhe in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen seien. Ein Abstellen auf einen "branchentypischen" Schaden ist nur möglich, wenn die Schadenspauschale in der jeweiligen Branche bei Verträgen mit Leistungspflichten gleicher Art und gleichen Umfangs durchschnittlich "entsteht", nicht aber, wenn lediglich eine gleiche oder ähnlich hohe Pauschale in den Bedingungen von Wettbewerbern verwendet wird.




Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch, die diese beim Abschluss von Pauschalreisen über das Internetportal www.tjaereborg.de verwendet.

Mit Schreiben vom 11.1.2010 (Bl. 28 ff d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt zu unterwerfen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.1.2001 (Bl. 32 f d.A.) unter Hinweis auf Besonderheiten der P-INDI Reisen ab, bei denen es sich um individuell zusammengestellte Reisen zu tagesaktuellen Preisen handele.

Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der die pauschalierten Rücktrittskosten bei Flugreisen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises pro Person betragen, verstoße gegen § 309 Nr. 5a BGB, da diese den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Der Verwender habe sich an dem branchentypischen Durchschnittsschaden zu orientieren, vorliegend also auf die für Pauschalreisen branchentypischen Durchschnittsschäden bei einem Rücktritt vom Vertrag früher als 30 Tage vor Reisebeginn; nicht entscheidend komme es auf die Eigenheiten des einzelnen Verwenders an wie z.B. dessen individuelle Preisgestellung, die Gewinnerwartung etc. Insofern sei die Pauschale von 40% deutlich übersetzt, weil gerade bei langfristig vor Reiseantritt gebuchten und stornierten Reisen eine Neuvermittlung der Reise oder eines nicht unerheblichen Teils der Reise möglich sei.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Absatz von Pauschalreiseverträgen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

    "Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:

    … Bei Flugreisen:

    - bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 40%"

    zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen,

  2. an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass der Klage stattgegeben werden, ihr eine angemessene Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von 12 Monaten zu gewähren.
Sie ist der Ansicht, die Pauschale übersteige nicht den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden. Es handele sich nicht um Reisebedingungen für die normalen Kontingentreisen, sondern um die sog. "INDI"-Reisen (auch sog. "Dynamic Packaging"), bei denen im Rahmen einer auch von den Kunden geforderten innovativen Technologie die Einzelleistungen (Flüge, Hotel und weitere Reiseleistungen) zu tagesaktuellen Preisen zusammengestellt würden. Die Einzelleistungen stammten nicht aus einem vorab eingekauften Kontingent, sondern würden im Moment der Buchung ("in Echtzeit") beim Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften) geordert. In diesem Moment der Buchung entstehe bei dem Leistungsträger eine mit dem Kundennamen personalisierte fest gebuchte Reiseleistung (Einzelplatzbuchung), die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers unterliege. Die so gebuchte Reise werde von ihr spätestens 7 Tage nach der Buchung voll bezahlt; im Flugbereich bedeute dies in der Regel, dass Stornokosten von bis zu 100% des Flugpreises anfielen. Für den Kunden biete das "Dynamic Packaging" verschiedene Vorteile gegenüber den Kontingentreisen, insbesondere durch tagesaktuelle Sondertarife der Hotels und Fluggesellschaften, hinsichtlich der Flexibilität des Anreisetages und der größeren Hotelauswahl. Diese Vorteile bedingten jedoch auch abweichende Regelungen bei einem Rücktritt vor Reisebeginn. Im Gegensatz zu den Kontingentreisen sei es nicht möglich, einen frei werdenden Flugplatz an einen anderen Kunden zu vermitteln, weil die Reise einzeln und auf den Namen des Kunden gebucht sei und die Fluggesellschaften eine Namensänderung auf einen anderen Kunden nicht zuließen. Für die günstigeren Flüge (zu Spartarifen o.ä.) gälten strengere Umbuchungs- und Stornierungsregeln. Es wäre praktisch sehr schwer, rechtzeitig andere Abnehmer für individuell gebuchte Leistungen zu finden (z.B. hinsichtlich der gewünschten Fluggesellschaft, des Anreisetages, des gewünschten Hotels), und auch rein technisch nicht möglich, weil die einzelnen Leistungen gar nicht in das eigene Kontingent-System eingestellt und neu angeboten werden könnten. Dies habe zur Folge, dass bei Rücktritt des Kunden die einzelnen Reiseleistungen wie Flug, Hotel etc. von ihr storniert werden müssten mit den entsprechenden Kostenfolgen, die seitens der Fluggesellschaft, des Hotels etc. entstehen. Bei einem noch früheren Rücktritt als 30 Tage verringerten sich diese Schäden nicht weiter. Andere Anbieter des "Dynamic Packaging" sähen ebenfalls einen pauschalierten Schadensersatz von 40% oder teilweise noch darüber vor. Die Stornokosten von 40% lägen tatsächlich sogar unterhalb des Schadens, der tatsächlich bei der Beklagten entstehe. Bei der nur im Bereich von Flugreisen geltenden Pauschale von 40% würden Stornokosten für Hotels und weitere Leistungen sowie eigene Prozesskosten nicht einmal in Ansatz gebracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 1, 3 UKlaG zulässige Klage ist begründet.

Die vom Kläger beanstandete Klausel verstößt als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen die Regelung des § 309 Nr. 5 a BGB. Die mit 40% pauschalierten Rücktrittskosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Der Reiseveranstalter kann grundsätzlich mit dem Reisenden vertraglich eine Pauschalierung einer angemessenen Entschädigung für den Fall der Stornierung vereinbaren (§ 651i III BGB). Dabei kann als "Stornogebühr" für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung des Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Auflage 2010, Rn. 521. mwN). Solche formularmäßigen Stornoklauseln unterliegen nach herrschender Meinung auch der AGB-Kontrolle nach §§ 307, 309 BGB, insbesondere auch nach § 309 Nr. 5 a BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 114; BGH NJW 1992, 3158; MK-Tönner, 5. Aufl., § 651, Rn. 10, 21; Palandt-Sprau, 69. Aufl., § 651i Rn. 4; Führich aaO, Rn. 523; a.A.: Staudinger-Eckert, 2003, § 651i Rn. 49). Dabei ist im Hinblick auf erforderliche Differenzierungen eine allgemein gültige Staffelung von vornherein ausgeschlossen, da die zu berücksichtigenden Mehrkosten und das Ausfallrisiko (Stornokosten gegenüber dem Leistungsträger, Gemeinkosten, entgangener Gewinn) je nach Art der Reise (Charter, Linienflug, Ferienhaus, Hotel etc). unterschiedlich sind.

Abweichend von der Bewertung üblicher Pauschalreisen, bei denen eine Stornogebühr von 40% bis zum 30. Tag vor Reisebeginn von vornherein unwirksam sein dürfte (vgl. Führich, Rn 522 mwN), stellt die Beklagte, die als Verwender darlegen und nachweisen muss, dass sie die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht (MK-Tonner aaO, Rn. 20; Palandt-Sprau, § 309 Rn. 29), entscheidend auf die Besonderheiten der von ihr angebotenen INDI- bzw. Dynamic Packaging-Reisen ab. Nach ihrem Vortrag handelt es sich dabei nicht um Reisen aus einem vorab von ihr eingekauften Kontingent, sondern um einzeln zusammengestellte Einzelleistungen, die im Moment der Buchung bei den verschiedenen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels etc.) geordert werden. Dabei verweist sie ausdrücklich (so etwa Seite 7 im Schriftsatz vom 6.9.2010, Bl. 102 d.A.) darauf, dass sie bei der Berechnung der Pauschale nur die Stornokosten für die gebuchten Flüge in Ansatz bringt und die Stornokosten für Hotel, weitere Leistungen und Prozesskosten nicht berücksichtigt wissen will. Hinsichtlich dieser Flugkosten nimmt sie die Bedingungen der Fluggesellschaften insbesondere für spezielle Spartarife in Bezug, nach denen eine Stornierung zu einem Ersatzanspruch von 100% des Flugpreises führe.

Insoweit ist ihre Berechnung jedoch bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich - wie allgemein- und gerichtsbekannt und in der mündlichen Verhandlung erörtert - der an die Fluggesellschaft zu zahlende Gesamtpreis aus dem Flugpreis (Beförderungspreis) sowie weiteren Steuern, Gebühren und sonstigen Kosten zusammensetzt, wobei insbesondere bei Frühbuchungen oder anderen Spartarifen der reine Flugpreis deutlich geringer ist als die Summe der übrigen Kosten. Diese übrigen Kosten werden aber bei der Stornogebühr der Fluggesellschaften nicht mit berücksichtigt (so etwa auch die von der Beklagten vorgelegten AGB der Condor, Ziff. 5.1.: "Die uns zustehende Entschädigung richtet sich nach dem Beförderungspreis ohne Steuern und Gebühren"), so dass sich die im Falle einer Stornierung zu zahlende Entschädigung nur an dem reinen Beförderungspreis orientiert. Ob oder in welcher Art diesem Umstand bei der Kalkulation der Pauschale durch die Beklagte Rechnung getragen worden ist, hat sie nicht dargelegt. Das von ihr vorgelegte Tabellenwerk (Anlage B6 zum Schriftsatz vom 8.9.2010, Bl. 145 ff d.A.) weist lediglich aus, dass die Flugstornokosten im Durchschnitt 40% des Reiseumsatzes betragen sollen, ohne dass aber konkret dargelegt ist, wie sich diese Flugstornokosten tatsächlich zusammensetzen.

Überdies vermag die Argumentation der Beklagten, dass im Fall der Stornierung einer solchen Reise eine Neuvermittlung des Fluges (gegebenenfalls Monate vorher) und mithin eine Minderung des eingetretenen Schadens nicht möglich sein sollte, nicht zu überzeugen. Auch wenn nach dem Vortrag der Beklagten eine spätere Umbuchung nur zu einem erhöhten Preis und gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr möglich sein sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte den von ihr zunächst gebuchten Flug - wenn auch gegebenenfalls teurer - an einen anderen Interessenten einer INDI-Reise weitervermitteln könnte. Wenn die Stornierung eines zu einem Sonder- oder Spartarif gebuchten Fluges unabhängig von dem zeitlichen Abstand der Stornierung zu dem Reisedatum zur Folge hat, dass 100% des Beförderungspreises zu zahlen sind, spricht zur Überzeugung der Kammer nichts dagegen, dass die Beklagte - nach dem ihr gegenüber ausgesprochenen Rücktritt des Kunden - den Flug zunächst in ihren Angebotsbestand übernimmt und anderen Kunden anbietet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ermittlung des dann jeweils tagesaktuellen Preises und einer eventuellen zusätzlichen Umbuchungsgebühr der Beklagten für einen solchen Fall nicht zumutbar oder möglich sein sollte. Darauf, dass ihr eine Weitervermittlung "technisch nicht möglich" sei, weil sie die über Fremdsysteme gebuchten Leistungen nicht in ihre eigenen Systeme einstellen könne, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen, da sie nicht plausibel dargelegt hat, aus welchen konkreten Gründen es nicht möglich sein sollte, die von einem Rücktritt eines Kunden betroffenen Flüge gesondert zu erfassen und einem Neukunden, der etwa den speziellen (von der Buchung erfassten) Reisetermin sucht, anzubieten und dann eine Umbuchung bei der Fluggesellschaft vorzunehmen.

Schließlich kann die Beklagte nicht erfolgreich darauf verweisen, dass die von ihr verlangte Stornogebühr branchenüblich sei, weil sie von anderen Reiseveranstaltern für entsprechende individuell zusammengesetzte Reisen in ähnlicher Höhe in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen seien. Ein Abstellen auf einen "branchentypischen" Schaden ist nur möglich, wenn die Schadenspauschale in der jeweiligen Branche bei Verträgen mit Leistungspflichten gleicher Art und gleichen Umfangs durchschnittlich "entsteht" (vgl. Wolff/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 309 Nr. 5, Rn. 64), nicht aber, wenn lediglich eine gleiche oder ähnlich hohe Pauschale in den Bedingungen von Wettbewerbern verwendet wird.

Dem Hilfsantrag der Beklagten ist nicht stattzugeben. Da das Unterlassungsgebot zeitlich vorbehaltlos greift, ist jede Neuverwendung oder Berufung auf die beanstandete Klausel untersagt, so dass eine Frist für eine Anpassung oder gar den Aufbrauch von Altformularen (abgesehen von gesondert gelagerten, hier nicht einschlägigen Sonderfällen; BGH GRUR 1990, 522; BGHZ 81, 222) nicht gewährt werden kann (vgl. OLG Fankfurt, NJW-RR 2003, 1430; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, § 1 UKlaG Rn. 49).

Der Antrag zu 2) ist demgegenüber nicht begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der geltend Kosten, die möglicherweise Abmahnkosten umfassen soll, in keiner Weise begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 92 II, 709 ZPO.

Streitwert: 3.000,- €









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