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BGH Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14 - Anzahlung, Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von Stornokostenpauschalen beim Reisevertrag

BGH v. 09.12.2014: Anzahlung, Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von Stornokostenpauschalen beim Reisevertrag


Der BGH (Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14) hat entschieden:
  1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134). Eine höhere Anzahlung kann der Reiseveranstalter nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages bei Vertragsschluss seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

  2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende den (gesamten) restlichen Reisepreis früher als 30 Tage vor Reiseantritt zu entrichten hat, benachteiligt den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

  3. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt, die der Reisende zu zahlen hat, wenn er vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, müssen die unterschiedlichen Reisearten so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, die es zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.



Siehe auch Reiseveranstalter - Reisevermittler und Stornogebühren und Stornogebührenstaffeln bei Reiserücktritt


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin, die Verwendung folgender Reisebedingungen (soweit nicht in eckige Klammern gesetzt) zu unterlassen:
"2.1 [Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.] Diese beträgt 25 %, ... bei Reisen aus den Programmen T. Last Minute und N. Last Minute 30 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. ... Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.

5.3 In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldetem Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reise- oder Mietpreis:
5.3.1a bei Flugreisen bis 42 Tage vor Reisebeginn 25 %

ab 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70 %

ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %.

5.3.1b bei N. Last Minute, F. sowie bei Flugreisen bei Buchung der Zimmerkategorien "R", "T" oder "Y",

bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 %

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %

ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %

ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %

ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %

ab 2. Tag vor Reisebeginn bis einschließlich Tag des Reiseantritts 95 %.

5.3.7d bei allen Angeboten zu den Galapagos-Inseln

ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 5 %

ab 30. Tag oder bei Nichterscheinen 90 % des Reisepreises.

5.3.16 Bei Buchungen aus den Programmen N. Reisen XN. und YN. oder T. Reisen XT. und YT. wird die Reise auf Ihren Wunsch nach dem Prinzip des "Packaging" zusammengestellt. Dazu werden Sondertarife der Leistungsträger (zum Beispiel Fluggesellschaften, Hotels) verwendet, die nicht erstattet werden können, so dass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart werden:

bis 42 Tage 55 %

bis 30 Tage 60 %

bis 22 Tage 65 %

bis 15 Tage 70 %

bis 7 Tage 80 %

bis 3 Tage 85 %

bis oder am Abreisetag 90 %."
Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Klauseln untersagt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten in den angegriffenen Reisebedingungen (Klausel 2.1) geforderte Anzahlung von 25 oder 30 % des Reisepreises benachteilige den Verbraucher unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Eine höhere Anzahlung als die bisher übliche und von der Rechtsprechung anerkannte Anzahlung von 20 % des Reisepreises höhle das in § 320 BGB verankerte Zug-um-Zug-Prinzip unangemessen aus. Der in der Klausel festgelegte Zeitpunkt der Restfälligkeit des Reisepreises verstoße ebenfalls gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Den Interessen des Reiseveranstalters genüge ein Zeitpunkt, der etwa einen Monat vor Beginn der Reise liege. Zudem liege ein Fälligkeitstermin 40 Tage vor Reiseantritt nur zwei Tage nach dem letztmöglichen Termin, zu dem sich die Beklagte eine Absage der Reise vorbehalte. Auch die in den Entschädigungsklauseln (Klauseln 5.3) vorgesehenen Rücktrittspauschalen wichen von der gesetzlichen Regelung in § 651i Abs. 3 BGB unangemessen ab. Mangels von der Beklagten hierzu vorgelegter Unterlagen könne nicht angenommen werden, dass die beanstandeten Klauseln die bei einem Rücktritt des Reisenden gewöhnlich ersparten Aufwendungen bzw. den gewöhnlich möglichen anderweitigen Erwerb widerspiegelten.


II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger kann nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG von der Beklagten verlangen, die Verwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen.

1. Bei den Klauseln handelt es sich, wovon das Berufungsgericht unangegriffen ausgegangen ist, um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).

2. Die angegriffenen Klauseln unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.

a) Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308, 309 und § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn, sondern auch allgemeine Rechtsgrundsätze zu verstehen. Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).

b) Durch die beanstandeten Klauseln werden von Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen abweichende Regelungen vereinbart oder Rechtsvorschriften ergänzt.

(1) Dies gilt zunächst für die Klausel, nach der innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung eine Anzahlung von 25 oder 30 % des Reisepreises zu leisten ist und der Restbetrag 40 Tage vor Reiseantritt zur Zahlung fällig sein soll. Das Reisevertragsrecht enthält keine spezielle Regelung über die Fälligkeit des Reisepreises und normiert insbesondere keine von § 320 BGB abweichende Vorleistungspflicht des Reisenden. Das dem Reisevertragsrecht verwandte Werkvertragsrecht sieht gemäß §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB eine Fälligkeit der Vergütung sogar erst nach Abnahme oder Vollendung des Werks vor; es kann jedenfalls nicht von einer Vorleistungspflicht des Reisenden ausgegangen werden. Demgegenüber legt § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB zwar zugrunde, dass der Reisepreis jedenfalls vor Beendigung der Reise gezahlt worden ist; eine gesetzliche Vorleistungspflicht des Reisenden lässt sich hieraus aber nicht ableiten.

(2) Die Klausel über die Vomhundertsätze, die als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB zu zahlen sind, wenn der Reisende vom Vertrag über eine der in der Klausel 5.3 aufgeführten Reisen zurücktritt, ergänzt die Vorschrift des § 651i Abs. 3 BGB, indem sie in zeitlicher Staffelung bestimmte Vomhundertsätze nennt, die vom Reisepreis als Entschädigung zahlbar sein sollen und vom Gesetz selbst nicht festgelegt werden.

3. Die beanstandeten Klauseln sind unwirksam, da sie den Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Eine unangemessene Benachteiligung enthält zunächst die Klausel der Reisebedingung 2.1, nach der binnen einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung oder Rechnung eine Anzahlung in Höhe von 25 oder 30 % des Reisepreises zu leisten ist.

(1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211). Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).

(2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10). Dies wird auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen. Demgegenüber sieht das Gesetz eine Sicherung des Reisenden gegen die Gefahr eines Zahlungsausfalls auf Seiten des Reiseveranstalters ausdrücklich vor. § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen darf, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, in dem ein Kundengeldabsicherer den dem Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reisepreises im Insolvenzfall bestätigt (§ 651k Abs. 3 Satz 1 BGB), zeigt, dass das Gesetz es grundsätzlich als zulässig ansieht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu fordern. Dies entspricht den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59 ff. nachfolgend: Richtlinie), die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Buchstaben h und i ihres Anhangs lediglich verlangt, dass in dem Reisevertrag der Preis für die Pauschalreise sowie ein Zeitplan für die Zahlung des Preises sowie Zahlungsmodalitäten enthalten sein müssen. Auch § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, nach dem die Reisebestätigung die nach § 4 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über den Reisepreis, die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrags enthalten muss, geht davon aus, dass im Reisevertrag Vorleistungspflichten des Reisenden vereinbart werden können.

(3) Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss fällig werdende Anzahlungsverpflichtungen des Reisenden hat der Bundesgerichtshof dann für zulässig erachtet, wenn diese einen verhältnismäßig geringfügigen Umfang haben. In seinem Urteil vom 12. März 1987 (BGHZ 100, 158) hat der Bundesgerichtshof eine Anzahlung von 10 % des Reisepreises als "verhältnismäßig gering" bezeichnet und für unproblematisch gehalten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrags vor Reisebeginn hat er hingegen vor dem Hintergrund der damals noch nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung des Insolvenzrisikos dann als unangemessen angesehen, wenn dem Reisenden nicht zumindest die Sicherheiten geboten würden, die dem Reiseveranstalter möglich und zumutbar seien (BGHZ 100, 158, 170 f.). In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158). Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters (§ 651k BGB) hat der Senat unter Berücksichtigung der durch diese Vorschriften geänderten Risikoverteilung zwischen Veranstalter und Reisenden eine Klausel, die eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises vorsah, für wirksam erachtet. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

(4) An der bisher - ohne weitere Voraussetzungen - als zulässig angesehenen Anzahlungsquote in Höhe von 20 % des Reisepreises hält der Senat fest. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Reiseveranstalter einerseits ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dass der Reisende durch eine gewisse Anzahlung die Ernsthaftigkeit seines Reisewunsches und seine Fähigkeit und Bereitschaft dokumentiert, seine Vertragspflichten zu erfüllen, und andererseits typischerweise zumindest in gewissem Umfang Kosten aufwenden muss, um das Leistungsangebot bereitzustellen und bereitzuhalten, aus dem der Reisende seine Auswahl getroffen hat und das er selbst oder durch ihm vertraglich verbundene Leistungsträger zum vereinbarten Reisezeitpunkt erbringen muss. Da aufgrund der Sicherstellung der Rückzahlung des Reisepreises im Insolvenzfall den Reisenden kein Ausfallrisiko trifft, ist es gerechtfertigt, grundsätzlich auch noch eine Anzahlung in Höhe von 20 % als angemessen und den Reisenden verhältnismäßig geringfügig belastend anzusehen.

(5) Eine höhere Anzahlung wird hingegen der Interessenlage der Vertragsparteien in der Regel nicht gerecht und bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung.

Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15). Denn bei einer Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises erhält der Reiseveranstalter - insbesondere bei lange vor dem Reisetermin vorgenommenen Buchungen - jedenfalls einen erheblichen Liquiditätsvorteil auf Kosten des Reisenden, der eben diesen Vorteil verliert, weil er einen erheblichen Teil des Reisepreises bereits längere Zeit vor Reisebeginn zahlen muss. Dies kann regelmäßig nur dann als der beiderseitigen Interessenlage angemessen gelten, wenn der sofort fällig werdende Anteil des Reisepreises dem Veranstalter nicht als Teil seiner liquiden Mittel verbleibt, sondern zur Deckung von Kosten der Reise benötigt wird, die bei dem Veranstalter bereits bei oder vor dem Vertragsschluss mit dem Reisenden und vor Durchführung der Reise anfallen. Der Reiseveranstalter kann deshalb eine Anzahlung von mehr als 20 % des Reisepreises nur dann verlangen, wenn er in Höhe eines dem verlangten Anteil des Reisepreises entsprechenden Betrages seinerseits eigene Aufwendungen erbringen oder fällige Forderungen der Leistungsträger erfüllen muss, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Reisevertrag bedient.

(6) Zur Rechtfertigung einer 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungspflicht genügt es nicht, dass der Reiseveranstalter Reisen anbietet, bei denen er vor oder bei Vertragsschluss Vorleistungen erbringen muss, deren Wert die Höhe der verlangten Anzahlungen erreicht oder übersteigt. Die Anzahlung muss vielmehr für die konkrete Reise, für die sie verlangt wird, angemessen sein.

Angesichts der zahlreichen Faktoren, wie beispielsweise Flugpreis, Hotelkategorie, Aufenthaltsdauer oder (saisonabhängige) Reisezeit, die den Reisepreis bestimmen, wird der Prozentsatz des Reisepreises, den der Reiseveranstalter zur Deckung seiner Vorleistungen benötigt, in aller Regel nicht für sämtliche von ihm angebotenen Reisen gleich sein. Der Streitfall nötigt zu keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit angesichts dessen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ein pauschalierter, 20 % des Reisepreises übersteigender Prozentsatz festgelegt werden kann, der über dem Wert der Aufwendungen liegt, die der Reiseveranstalter bei jeder der entsprechenden Klausel unterworfenen Reise mindestens bereits bei Vertragsschluss aufwenden muss.

Unterschiedliche Vorleistungen - wie sie auch bei den in einer bestimmten Kategorie angebotenen Reisen auftreten können - schließen es allerdings nicht notwendig aus, einen pauschalierten einheitlichen Vomhundertsatz für die Anzahlung festzulegen. Eine solche Pauschalierung muss indessen für die "Vorleistungsquote" bei den von ihr erfassten Reisen repräsentativ sein und darf jedenfalls nicht dazu führen, dass bei einem erheblichen Teil der gebuchten Reisen Anzahlungen geleistet werden müssen, die über den Wert der vom Veranstalter erbrachten Vorleistungen hinausgehen. Es genügt deshalb zur Rechtfertigung einer bestimmten Anzahlungsquote jedenfalls nicht ohne weiteres, dass bei den in der betreffenden Kategorie angebotenen Reisen durchschnittlich Vorleistungen in Höhe des verlangten Vomhundertsatzes anfallen. Je größer innerhalb der Kategorie die Spannbreite der Vorleistungskosten ist, desto weniger erscheint die Orientierung der Anzahlungsquote am Durchschnittswert der Vorleistungskosten als sachgerecht, weil infolgedessen in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall der für die konkrete Reise angemessene Anzahlungsbetrag erheblich überschritten werden kann. Je größer ferner die Nachfrage nach einer einzelnen Reise oder Reisevariante, d.h. deren Buchungshäufigkeit und damit ihre praktische wirtschaftliche Bedeutung, desto weniger wird es hingenommen werden können, wenn die Anzahlungsquote insoweit auch nur unwesentlich über der "Vorleistungsquote" liegt.

(7) Danach hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel zu Recht bereits deshalb für unwirksam erachtet, weil die Beklagte schon nicht dargelegt hat, bei sämtlichen Reisen auch nur durchschnittlich einen 25 oder 30 % des Reisepreises entsprechenden oder übersteigenden Betrag für fremde oder eigene Vorleistungen aufwenden zu müssen. Die Angabe "Last-Minute-Reisen" allein reicht hierfür nicht aus, zumal bereits das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass in den Vertragsbedingungen nicht definiert sei, in welchem Zeitraum vor Reisebeginn derartige Reisen angeboten würden, und die Fälligkeit der Restzahlung 40 Tage vor Reisebeginn auch bei "Last-Minute-Reisen" darauf hindeute, dass es jedenfalls nicht nur um einen kurzen Zeitraum gehe. Die Revision zeigt nichts Gegenteiliges auf; sie bestätigt dies vielmehr, wenn sie ausführt, dass der Begriff "Last-Minute-Reisen", der nach der Definition des Deutschen Reiseverbandes e.V. Reisen mit einem Abreisetag innerhalb der nächsten 14 Tage umfasse, ("gelegentlich") auch für Reisen mit einem Beginn innerhalb von sechs bis zwölf Wochen nach Buchung verwendet werde.

b) Auch die Fälligkeit des (gesamten) restlichen Reisepreises 40 Tage vor Reiseantritt hat das Berufungsgericht zu Recht als unangemessene Benachteiligung des Reisenden angesehen.

(1) Wann der Reiseveranstalter, der sich grundsätzlich die vollständige Begleichung des Reisepreises vor Reiseantritt ausbedingen kann (BGHZ 100, 158, 167 f.), diesen einfordern darf, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 - I-6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; Münch-Komm.BGB/Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulässig angesehen.

(2) Dem tritt der Senat bei. Die Begleichung des vollen Reisepreises eine gewisse Zeit vor dem Reiseantritt soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit geben, bei einer ausbleibenden Zahlung vom Vertrag zurücktreten und die Reise anderweitig verwerten zu können. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen Vortrag gehalten hat, aus dem sich ergäbe, dass ein Zeitraum von 30 Tagen hierfür typischerweise oder jedenfalls in einer praktisch erheblichen Vielzahl von Fällen nicht ausreichte. Selbst wenn der Zeitraum, der nach Ablauf der bei einer Mahnung zu setzenden angemessenen Nachfrist verbleibt, knapp bemessen sein sollte, bleibt zu bedenken, dass eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des gesamten Reisepreises in dem Normalfall des fristgerecht zahlenden Reisenden der sachlichen Rechtfertigung entbehrt. Die Annahme der 30-Tage-Grenze ist deshalb sachlich zutreffend, da mangels Feststellungen, dass diese nicht nur in Ausnahmefällen zu Unzuträglichkeiten führt, eine weitere Vorverlagerung der Fälligkeit des vollen Reisepreises nicht zu rechtfertigen ist.

c) Schließlich hält es auch der Nachprüfung stand, dass das Berufungsgericht die Klausel zur Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs bei Rücktritt des Reisenden von einer Flugreise für unwirksam erachtet hat.

(1) Nach § 651i Abs. 3 BGB kann für den Fall, dass der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt, für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs ein Vomhundertsatz des Reisepreises als Entschädigung festgesetzt werden. Das Gesetz gebietet eine differenzierte Vorgehensweise und nennt Kriterien, die bei der Bemessung des Vomhundertsatzes von Bedeutung sind. Zu berücksichtigen sind die Art der Reise, was regelmäßig zumindest zu einer Unterscheidung nach Beförderungsarten führen wird (vgl. MünchKomm.BGB/Tonner, aaO, § 651i Rn. 15 mwN) und ersparte Aufwendungen sowie der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung mögliche Erwerb, wobei die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb maßgebend sind.

(2) Die Unterscheidung nach Beförderungsarten kann sich allerdings als unzureichend erweisen. Gegebenenfalls müssen die unterschiedlichen Reisearten weitergehend so differenziert werden und die bei einer bestimmten Reiseart als gewöhnlich erspart berücksichtigten Aufwendungen und der bei ihr als gewöhnlich möglich berücksichtigte anderweitige Erwerb in einer Weise bemessen werden, dass es zumindest in aller Regel ausgeschlossen ist, dass die Entschädigung überschritten wird, die nach § 651i Abs. 2 BGB zu zahlen wäre.

Indem es auf Reisearten und gewöhnlich ersparte Aufwendungen abstellt, erlaubt es das Gesetz, die angemessene Entschädigung in einer Weise zu pauschalieren, bei der in gewissem Umfang von Besonderheiten der einzelnen Reise abgesehen wird. Gleichwohl dürfen nicht zu geringe Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung des verlangten Vomhundertsatzes des Reisepreises auch für die konkrete Reise gestellt werden, bei der der Reisende, der von seinem freien Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht hat, als Entschädigung im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB zur Zahlung der nach § 651i Abs. 3 BGB bestimmten Pauschale verpflichtet sein soll. Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651i Abs. 1 BGB auszuhöhlen. Dies spricht, ohne dass dies im Streitfall abschließend entschieden werden müsste, dafür, dass an die Bemessung der Entschädigungspauschalen und ihre sachgerechte Differenzierung nach Reisearten grundsätzlich keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an die Bemessung eines 20 % des Reisepreises übersteigenden Anzahlungsbetrags, bei der es nicht um die endgültige Höhe eines Anspruchs des Reiseveranstalters, sondern nur um den Fälligkeitszeitpunkt geht.

(3) Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er die Entschädigungspauschale unter Beachtung der gesetzlichen Kriterien berechnet hat. Inwieweit er hierzu, wie das Berufungsgericht gemeint hat, seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, wird davon abhängen, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen.

(4) Diesen Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. Sie hat keine Angaben zu den gewöhnlich entstehenden Kosten gemacht, so dass das Berufungsgericht nicht - auch nicht im Wege einer gegebenenfalls vorzunehmenden Schätzung - feststellen konnte, ob sich die Beklagte bei Festlegung des Vomhundertsatzes an dem gesetzlichen Maßstab des § 651i Abs. 3 BGB orientiert hat.

(5) Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, um mit dessen Hilfe die Angemessenheit der verlangten Entschädigungspauschalen feststellen zu können.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann zwar das Gericht auch ohne Antrag des Beweispflichtigen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hinsichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden. Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit. Der Parteivortrag muss konkrete Anknüpfungstatsachen bieten, die Grundlage für ein Gutachten sein können und die der Sachverständige beurteilen kann (statt aller Münch-Komm. ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 144 Rn. 2, 3 mwN).

Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht ein Sachverständigengutachten nicht eingeholt. Auf den fehlenden Sachvortrag hat bereits das Landgericht hingewiesen. Ein erneuter Hinweis des Berufungsgerichts auf die Darlegungspflicht der Beklagten war, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht erforderlich.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



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