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Amtsgericht Bautzen Urteil vom 10.05.2007 - 22 C 0083/07 - Zur Bewertung der Annahmeverweigerung durch den Kunden
 

 

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AG Bautzen v. 10.05.2007: Zur Bewertung der Annahmeverweigerung durch den Kunden als rechtzeitige Ausübung des Widerrufsrechts bzw. des Rückgaberechts


Das Amtsgericht Bautzen (Urteil vom 10.05.2007 - 22 C 0083/07) hat entschieden:
Verweigert der Kunde gegenüber dem Lieferanten die Annahme der Bestellung, dann steht dies einem rechtzeitig erklärten Widerruf gleich.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Widerruf durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen erklärt werden; hierbei genügt gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 2. Hs. BGB zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache. So liegen die Dinge hier. Durch die Annahmeverweigerung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie am Vertrag nicht weiter festhalten will. Ausweislich des von der Klägerseite vorgelegten Retourenscheins ist neben dem Annahmevermerk das Namenkürzel der rücksendenden Postbediensteten mit dem Datum 21.03.2006 vermerkt; der 21.03.2006 indessen liegt noch innerhalb des 2-Wochenfrist (§§ 188 Abs. 2 BGB).

..."









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