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Die Speicherung eines Textes auf einer Internet-Seite genügt den Anforderungen an die Textform, denn der entsprechende Text ist vorbehaltlich einer Änderung oder Löschung durch die zugriffsbefugte Person zunächst einmal perpetuiert. Das bloße Aufrufen der Internet-Seite stellt jedoch keine "Mitteilung" in Textform i.S.d. § 355 Abs. Satz 2 BGB dar, weil eine Zwischenspeicherung auf der lokalen Festplatte des Verbrauchers nicht zwingend gewährleistet ist, und es im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob eine solche Zwischenspeicherung im Cache des Rechners des Verbrauchers bereits als eine "Mitteilung" angesehen werden kann.
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