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OLG München Urteil vom 09.10.2014 - 29 U 857/14 - Einschränkung von Kündigungserklärungen in elektronischer Form

OLG München v. 09.10.2014: Einschränkung von Kündigungserklärungen in elektronischer Form


Das OLG München (Urteil vom 09.10.2014 - 29 U 857/14) hat entschieden:
Eine in den AGB eines Betreibers eines Online-Dating-Portals verwendete Klausel, nach der die elektronische Form der Kündigungserklärung mit Ausnahme des Telefax-Versandes ausgeschlossen und dadurch die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Wahrung der Schriftform beschränkt wird, verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB und ist unwirksam.




Siehe auch Textform - Schriftform - Brief - Fax - E-Mail und Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen


Gründe:

I.

Von einem Tatbestand wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Kündigungsregelung unwirksam ist. 1. Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor.

Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 127 Rn. 2).

In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form - mit Ausnahme des Fax-Versandes - allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013, § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).

2. Die Klausel verstößt im Übrigen auch gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot.

Eine nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparente Regelung für den Kunden stellt es dar, dass mit der streitgegenständlichen Klausel ein Unterschied zwischen Transaktions- und Vorgangsnummer suggeriert wird, den es nach Aussage des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht tatsächlich gar nicht gibt.

Unklar ist nach der Klausel ferner, welche Transaktions- bzw. Vorgangsnummer in der Kündigung anzugeben ist. Nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht kommen insofern verschiedene Nummern - nämlich sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung einmal verwendeten Transaktionsnummern - in Betracht. Es mag zwar sein, dass jede hiervon angegeben werden kann, um der Kündigungsklausel zu genügen - aus der Klausel selbst oder etwa zu berücksichtigenden Begleitumständen ergibt sich dies allerdings nicht.

Zweifelhaft ist mit Blick darauf, dass bereits die Angabe der Kundennummer eine eindeutige Identifikation des Kunden erlaubt, letztlich auch, ob die Verpflichtung zur Angabe des Benutzernamens und der Transaktionsnummer in der Kündigung einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Entgegen dem Urteil des Landgerichts bedeutet die Pflicht zu bestimmten Angaben in der Kündigungserklärung zwar keine über die Schriftform hinausgehende Formvorgabe im Sinne des § 309 Nr. 13 BGB, da es sich dabei um inhaltliche und nicht um formale Anforderungen an die Kündigungserklärung handelt. Angesichts der oben festgestellten Verstöße kann die Frage eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB in diesem Zusammenhang allerdings offenbleiben.

Zu den Nebenentscheidungen:

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.






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