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Für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung sind nicht die im Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung, sondern die im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung geltenden rechtlichen Regelungen maßgeblich. Auf Grund des in § 61 Abs. 2 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens ist § 3a Abs. 1 RVG einschlägig, wenn die Auftragserteilung vor, der Abschluss der Gebührenvereinbarung aber nach Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte. Allerdings verlangt § 61 Abs. 2 RVG nach seinem eindeutigen Wortlaut für die Anwendung des neuen Rechts, dass die Willenserklärungen beider Parteien nach dem maßgeblichen Stichtag - im Streitfall der 30. Juni 2008 - abgegeben wurden.
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