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OVG Bautzen Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14 - Schriftformerfordernis und PDF-Datei als E-Mail-Anhang

OVG Bautzen v. 19.10.2015: Schriftformerfordernis und PDF-Datei als E-Mail-Anhang


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 19.10.2015 - 5 D 55/14) hat entschieden:
Eine einer nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene E-Mail als PDF-Datei angehängte Beschwerdeschrift genügt nicht dem Schriftformerfordernis.




Siehe auch Einhaltung der vereinbarten Schriftform durch E-Mail? und Textform - Schriftform - Brief - Fax - E-Mail - Datenträger - SMS


Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 25. April 2012 über eine Kontopfändung i. H. von 81,13 € gerichtete Klage abgelehnt wird, ist unzulässig. Der Kläger hat die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam eingelegt.

I.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannte Klage mit Beschluss vom 2. Juni 2014 abgelehnt. Der Beschluss wurde dem Kläger mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen am 6. Juni 2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die an das Sächsische Oberverwaltungsgericht gerichtete E-​Mail des Klägers vom 20. Juni 2014, der im Portable-​Document-​Format (PDF) das Beschwerdeschreiben des Klägers vom selben Tage angehängt ist.

Der Text des angehängten Beschwerdeschreibens endet auf dessen Seite 3 mit dem Vermerk „Als Vorabsendung - Telefaxschreiben auch ohne Unterschrift gültig.“, ohne eine eigenhändige Unterschrift des Klägers wiederzugeben. Auf den Seiten 4 bis 9 des Beschwerdeschreibens finden sich offensichtlich zuvor eingescannte Abbilder verschiedener Unterlagen, u. a. des Schwerbehindertenausweises des Klägers und verschiedener Schreiben des Klägers, die dessen eigenhändige Unterschrift wiedergeben.

Das mit einer eigenhändigen Unterschrift des Klägers versehene Originalschreiben nebst Anlagen vom 20. Juni 2014 ging am 26. Juni 2014 per Post beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist wirksam erhoben wurde. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen einzulegen. Dabei ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO).

Innerhalb der Beschwerdefrist hat der Kläger die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss jedoch weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben. Am 20. Juni 2014, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, ging lediglich seine E-​Mail mit dem als PDF-​Datei angehängten Beschwerdeschreiben vom selben Tage ein. Dies erfüllt nicht die durch § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform.

Schriftform im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfordert grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988, BVerwGE 81, 32 = juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Februar 2003, Buchholz § 81 VwGO Nr. 16 = juris Rn. 1; BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994, NJW 1994, 2097 f.). Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung - um eine solche handelt es sich bei einem Beschwerdeschriftsatz - vorliegt, ferner, dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1988, a. a. O., m. w. N.). Ausnahmsweise kann allerdings auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu geben, ergibt (BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003, a. a. O.).

Dem wird ein per E-​Mail eingereichter verfahrensbestimmender Schriftsatz nicht gerecht. Bei der E-​Mail handelt es sich um ein elektronisches Dokument, weil es mit den Mitteln der Datenverarbeitung erstellt wurde und auf Datenträger gespeichert werden kann (zum Begriff des elektronischen Dokuments: W.-​R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 55a Rn. 5 m. w. N.). Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO, der bestimmt, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen - die Beschwerde stellt ein solches Dokument dar (§ 147 Abs. 1 VwGO) -, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). Mit dieser Anforderung will der Gesetzgeber einen fälschungssicheren elektronischen Schriftverkehr gewährleisten und sicherstellen, dass die Signatur des Dokuments durch die Person erfolgt ist, der diese zugeordnet ist (zu den sicherzustellenden Funktionen der Schriftform vergleiche BT-​Drucks. 14/4987 S. 17). Das Signaturgesetz unterscheidet in seinem § 2 u. a. zwischen (einfachen) elektronischen Signaturen (Nr. 1), fortgeschrittenen elektronischen Signaturen (Nr. 2) und qualifizierten elektronischen Signaturen (Nr. 3). Von diesen drei Signaturformen bietet letztere den höchsten Grad an Sicherheit, während das bloße Anfügen einer eingescannten Unterschrift an ein Dokument eine sichere Authentifizierung nicht gewährleistet, da diese beliebig kopierbar ist und anderen Dokumenten angefügt werden kann.

Mit dieser Zielrichtung der Sicherstellung der Identität und Echtheit eines Dokuments ist es nicht vereinbar, hinter den Anforderungen des § 2 Nr. 3 SigG zurückbleibende Kriterien für die Identitäts- und Echtheitsgarantie ausreichen zu lassen. Eine E-​Mail, welche diesen normativen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für die Einlegung einer Beschwerde zu wahren (BGH, Beschl. v. 11. Juni 2015 - I ZB 64/14 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 14. Januar 2010, BGHZ 184, 75; vgl. zum Schriftformerfordernis des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG: BVerwG, Beschl. v. 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, juris Rn. 24 f.).

Diese Maßstäbe gelten auch, wenn - wie hier - der nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen E-​Mail ein verfahrensbestimmender Schriftsatz als PDF-​Datei angehängt ist. Diese ist ebenfalls ein elektronisches Dokument, das nicht durch ihren Ausdruck die Qualität eines die Anforderungen des § 147 Abs. 1 VwGO genügenden Schriftstückes erlangt. Es unterfällt vielmehr allein dem Regelungsbereich des § 55a Abs. 1 VwGO. Der Senat folgt im Anwendungsbereich von § 55a VwGO nicht der vom Bundesgerichtshof zu § 14 Abs. 2 Satz 1 FamFG vertretenen Auffassung (Beschl. v. 18. März 2015 - XII ZB 424/14 -, Rn. 8 ff.), dass der vom Gericht hergestellte Ausdruck eines PDF-​Dokuments, der zu den Akten gelangt ist, dem Unterschriftserfordernis (dort: § 64 Abs. 2 Satz 4 FamG) genügt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 15. Juli 2008 (NJW 2008, 2649 Rn. 13) ausgeführt, dass für den Fall, dass eine im Original eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung eingescannt und im Anhang einer E-​Mail als PDF-​Datei nach vorheriger Rücksprache mit der Geschäftsstellenbeamtin an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts geschickt wird, der Ausdruck einer auf diesem Weg übermittelten Datei der Schriftform genüge. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der Ausdruck die Berufungsbegründung in einem Schriftstück verkörpere und mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschließe. Dass die Unterschrift nur in Kopie wiedergegeben sei, sei entsprechend § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO unschädlich, weil der im Original unterzeichnete Schriftsatz elektronisch übermittelt und von der Geschäftsstelle entgegengenommen worden sei.

Der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist entgegenzuhalten, dass es für einen bestimmenden Schriftsatz nicht darauf ankommen kann, wie das Gericht sich bei Eingang einer E-​Mail verhält, insbesondere, ob es eine E-​Mail nebst einer ihr angehängten PDF-​Datei ausdruckt und zu den Akten nimmt oder sie z. B. als vermeintliche Spam-​Mail löscht. Ferner zeigt § 55a Abs. 1 VwGO, dass der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber überlässt, inwieweit dieser die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten eröffnet. Diese Regelung liefe weitgehend leer, würde man für den Bereich des Verwaltungsprozessrechts der Ansicht des Bundesgerichtshofs folgen. Diese hätte nämlich zur Folge, dass es in den Fällen der Versendung eines einer E-​Mail angehängten PDF-​Dokuments, das einen verfahrensbestimmenden Schriftsatz zum Gegenstand hat, keiner qualifizierten elektronischen Signatur bedürfte.

Dem kann nicht mit Erfolg die Auffassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschl. v. 5. April 2000 - GmS-​OGB 1/98 -, juris Rn. 9 ff.) entgegengehalten werden, dass zu den schriftlichen und nicht zu den elektronischen Dokumenten auch diejenigen Dokumente zählen, die im Wege des Computerfaxes übermittelt werden. Zwar wollte der Gesetzgeber mit den Regelungen über die Übermittlung elektronischer Dokumente diese Art der Übermittlung von verfahrensbestimmenden Schriftsätzen nicht ausschließen. So wird in dem Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf einer Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BT-​Drucks. 14/5561, S. 20) ausgeführt, dass sich die Regelungsbefugnis der entsprechenden Vorschriften nur auf solche elektronische Dokumente erstrecke, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erforderten. Dies sei typischerweise bei elektronischen Dokumenten der Fall, die mit einer elektronischen Signatur versehen seien, nicht aber bei anderen auf elektronischem Wege übermittelten Dokumenten wie dem Telefax oder dem Computer-​Fax. Diese Übermittlungsformen seien von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschl. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 5. April 2000, a. a. O.) vorbehaltlos für zulässig erachtet worden. Sie würden durch die entsprechenden Zulässigkeitsvorbehalte in den den elektronischen Rechtsverkehr betreffenden Vorschriften nicht erfasst. Dem kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber die im Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes angesprochenen und bis dahin als die Schriftform wahrend anerkannten elektronischen Übermittlungsformen nicht den Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr und dem Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur unterwerfen wollte. Dafür, dass darüber hinaus weitere Übermittlungsformen nicht § 55a VwGO unterfallen sollten, finden sich keine Hinweise in der Entstehungsgeschichte. Auch die Zwecke der Vorschrift und der qualifizierten elektronischen Signatur, einen fälschungssicheren elektronischen Rechtsverkehr und die Authentifizierung des Absenders zu gewährleisten, sprechen dagegen, neben den anerkannten elektronisch übermittelten Dokumenten weitere Übermittlungsformen als die Schriftform wahrend anzuerkennen.

Ein Computerfax und eine einer E-​Mail angehängte PDF-​Datei unterscheiden sich zudem in einem Maße, der es rechtfertigt, beide Übermittlungsformen im Hinblick auf ihre Erfassung durch § 55a Abs. 1 VwGO unterschiedlich zu behandeln.

Maßgeblich für die Wirksamkeit eines als Computerfax übermittelten Schriftsatzes ist die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde. Das Computerfax ist wie das normale Telefax dazu bestimmt, ausgedruckt zu werden. Die Datei wird nur temporär, zum Zwecke des Ausdrucks, gespeichert. Dabei tritt die Speicherung der Nachricht nicht an die Stelle der Schriftform. Daran ändert es auch nichts, dass es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes allein darauf ankommt, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der Ausdruck eines empfangenen Telefaxes erfolgt und die Gerichte zum Teil dazu übergegangen sind, außerhalb der Dienstzeiten eingehende Faxsendungen erst am nächsten Arbeitstag auszudrucken. Auch in diesem Fall wird das Computerfax auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort ausgedruckt und damit als körperliche Urkunde erstellt.

Anders verhält es sich bei der Übersendung einer einer E-​Mail angehängten PDF-​Datei. Hier entsteht bei der Übermittlung - anders als beim Computerfax - nicht notwendig und bestimmungsgemäß auf Veranlassung des Absenders beim Empfänger eine körperliche Urkunde. Vielmehr ist ein Zutun des Empfängers in Form des Ausdruckens erforderlich (SächsLSG, Beschl. v. 26. Juni 2012 - L 7 AS 205/11 B ER -, juris, Rn. 26). Es ist der Empfänger und nicht der Absender, der die Erstellung der körperlichen Urkunde veranlasst.

Der Senat folgt im Hinblick auf diese Unterschiede auch nicht der Auffassung des Sächsischen Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 26. Juni 2012 (a. a. O., Rn. 28), wonach es nicht gerechtfertigt sei, eine einer E-​Mail angehängte und vom Gericht als Empfänger ausgedruckte PDF-​Datei anders als ein Computerfax zu behandeln. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluss vom 5. April 2000 (a. a. O.) unter Wiedergabe der Rechtsprechung zur Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Telegramm und Fernschreiben (jeweils ohne handschriftliche Unterschrift des Absenders) betone, dass es der langjährigen Entwicklung der Rechtsprechung entspreche, dem technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen. Mit jeder technischen Weiterentwicklung der Telekommunikation würden neue Übertragungsmöglichkeiten erschlossen.

Mit dem Einfügen des § 55a Abs. 1 VwGO hat der Gesetzgeber aber nunmehr die Voraussetzungen für die Einhaltung der Schriftform bei der Übersendung von elektronischen Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, abschließend mit der Folge geregelt, dass die Gleichstellung nur unter den in § 55a VwGO bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.

Das am 20. Juni 2014 - und damit innerhalb der Beschwerdefrist - eingegangene Beschwerdeschreiben des Klägers genügt somit nicht den Anforderungen des § 55a VwGO mit der Folge, dass die Beschwerde damit nicht rechtswirksam eingelegt wurde.

Die Voraussetzungen für die nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Schriftform erfüllt deshalb erst der mit einer Unterschrift des Klägers versehene Schriftsatz vom 20. Juni 2014. Dieser Schriftsatz ging jedoch erst am 26. Juni 2014 und damit nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein. Genügt, wie hier, der innerhalb der Beschwerdefrist beim Gericht eingereichte Schriftsatz nicht den Schriftformerfordernissen des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist diesen Fehler dadurch beheben, dass er einen den Schriftformerfordernissen genügenden Schriftsatz beim Gericht einreicht. Geht dieser, nunmehr dem Schriftformerfordernis genügende Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein, ist die Beschwerde wegen Fristversäumung unzulässig. So verhält es sich hier.

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Juni 2014 wurde dem Kläger am 6. Juni 2014 zugestellt. Die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief am 20. Juni 2014 ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Eingang des mit einer eigenhändigen Unterschrift des Klägers versehenen Beschwerdeschriftsatzes am 26. Juni 2014 ist damit verspätet.

Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach Maßgabe des § 60 VwGO kommt hier nicht in Betracht. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch solche vom Kläger vorgetragen, die Anlass geben könnten, eine unverschuldete Fristversäumung des Klägers anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 60,00 € erhoben wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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