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OVG Münster Beschluss vom 30.03.2015 - 14 A 2435/14 - Wirksamkeit der Dokumentübersendung in elektronischer Form
OVG Münster v. 30.03.2015: Wirksamkeit der Dokumentübersendung in elektronischer Form
Das OVG Münster (Beschluss vom 30.03.2015 - 14 A 2435/14) hat entschieden:
Ein unterschriebenes Schriftstück, das als pdf-Datei eingescannt, als Anhang einer E-Mail übersandt und von dem Empfänger ausgedruckt wird, erfüllt die Schriftform, wenn der Empfänger diese Übersendungsform zur Einreichung auch schriftlicher Erklärungen bereitgestellt hat.
Siehe auch Einhaltung der vereinbarten Schriftform durch E-Mail? und Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht zu. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124, Rn. 127.
Die insoweit sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein unterschriebenes Schriftstück, das als pdf-Datei eingescannt, als Anhang einer E-Mail übersandt und von dem Empfänger ausgedruckt wurde, die Schriftform erfüllt, ist nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden kann. Die nach § 17 Abs. 1 S. 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht der Beklagten zur Verleihung des Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer. pol.) vom 29.5.2008 (im Folgenden: Promotionsordnung) für einen Verzicht auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens erforderliche Schriftform setzt entsprechend § 126 Abs. 1, 1. Fall BGB voraus, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach § 3a Abs. 2 VwVfG NRW durch die elektronische Form ersetzt werden. Während die schriftliche Form durch die vom Aussteller unterzeichnete Urkunde gekennzeichnet wird, besteht das elektronische Dokument aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge selbst; an die Stelle der Unterschrift tritt demgemäß die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (§ 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW).
Zu den schriftlichen, nicht zu den elektronischen Dokumenten sind auch diejenigen zu zählen, die auf fernmeldetechnischem Weg (per Telefax, Fernschreiben, Telegramm, Telekopie, Telebrief) übermittelt werden.
Vgl. m. w. N. Aulehner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 81, Rn. 68.
Maßgeblich für die Wirksamkeit eines auf diesem Wege übermittelten Schriftsatzes ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allein die auf Veranlassung des Absenders am Empfangsort erstellte körperliche Urkunde.
Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160.
Ein Ausdruck einer auf elektronischem Wege übermittelten Datei, die ein unterschriebenes und eingescanntes Schriftstück bildlich darstellt, genügt daher der Schriftform. Der Ausdruck verkörpert das eingescannte Dokument in einem Schriftstück und schließt auch mit der Unterschrift des Ausstellers ab. Dass die Unterschrift nur in der Kopie wiedergegeben ist, ist entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung unschädlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Datei nicht auf fernmeldetechnischem Weg, sondern über das Internet übermittelt wurde. Ein erhöhtes Risiko, dass eine über das Internet übermittelte Datei auf diesem Wege verfälscht werden könnte, rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von z. B. Telefaxen und per E-Mail übermittelten pdf-Dateien beim Unterschriftserfordernis nicht. Ein per Telefax übermittelter Schriftsatz kann zulässigerweise als Computerfax mit eingescannter Unterschrift versandt werden.
Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5.4.2000 - GmS-OGB 1/98 -, BGHZ 144, 160.
und der Versand kann von jedem beliebigen Telefonanschluss erfolgen.
Vgl. BAG, Beschluss vom 14.3.1989 - 1 AZB 26/88 -, BAGE 61, 201.
Zudem bieten zahlreiche Dienstleister die Möglichkeit an, ein Telefax aus dem Internet zu versenden. Vor diesem Hintergrund dürften die bislang anerkannten Übertragungsmöglichkeiten kaum eine höhere Gewähr für eine autorisierte und unverfälschte Übermittlung bieten als eine Versendung als Anhang einer E-Mail.
Vgl. BGH, Beschluss vom 15.7.2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 2649 = juris, Rn. 16. 1
Schließlich rechtfertigt auch nicht der Zweck der Schriftform eine andere Handhabung. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten in den Rechtsverkehr gelangt ist.
Vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 4.7.2002 - 2 BvR 2168/00 -, NJW 2002, 3534 = juris, Rn. 23.
Das unterschriebene, eingescannte und per E-Mail übermittelte Dokument wird diesen Anforderungen gleichermaßen gerecht. Insbesondere ist auch die Warnfunktion der eigenhändigen Unterschrift nicht beeinträchtigt, denn der Kläger hat das später eingescannte und per E-Mail übermittelte Schriftstück eigenhändig unterschrieben. Auf welchem Weg dieses Schriftstück im Folgenden übermittelt wird, ist für die Warnfunktion des Schriftformerfordernisses unerheblich.
Aspekte der Rechtssicherheit stehen einer entsprechenden Handhabung ebenfalls nicht entgegen.
A. A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.2.2012 - L 8 SO 9/12 B ER -, juris.
Zwar trifft es zu, dass der Absender nicht sicher sein kann, dass das Schriftformerfordernis auf diese Weise eingehalten wird, da es eines Zutuns des Empfängers (Ausdruck der übermittelten Datei) bedarf. Insofern unterscheidet sich diese Fallgestaltung von der Nutzung z. B. eines Telefaxes, bei der der Absender davon ausgehen kann, dass am Empfangsort ein Ausdruck erstellt wird. Indes erfordert auch beim Telefax das Ergebnis, dass tatsächlich am Empfangsgerät ein Ausdruck erstellt wird, ein Tätigwerden des Empfängers, der zumindest Papier für den Druck in das Gerät legen und es betriebsbereit halten muss. Maßgebend dafür, ob die elektronische Übersendung eines als PDF-Datei eingescannten Schriftstücks mit späterem Ausdruck beim Empfänger das Schriftformerfordernis erfüllt, kann daher nicht das Ausmaß des erforderlichen Tätigwerdens beim Empfänger zur Herstellung des Ausdrucks sein, sondern muss der Umstand sein, ob diese Übersendungsform vom Empfänger zur Einreichung auch schriftlicher Erklärungen bereitgestellt wurde. Es kommt darauf an, ob vom Empfänger wie mit der Bereitstellung eines Telefaxanschlusses eine besondere Möglichkeit geschaffen wird, auf diesem Wege Erklärungen in schriftlicher Form einzureichen.
So zutreffend BGH, Beschluss vom 15.7.2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 2649 = juris, Rn. 17.
Dass dem hier nicht so sei, behauptet der Kläger nicht und ist auch nach Aktenlage auszuschließen, da der Dekan der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, also der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung maßgebliche Empfänger der schriftlichen Verzichtserklärung, auf seinen amtlichen Schreiben eine eigene E-Mail- Adresse als nicht weiter eingeschränkten Kommunikationsweg neben Telefon und Telefax benennt.
Im Unterschied etwa zum beschließenden Gericht, das auf seinen amtlichen Schreiben in Rechtssachen diesen Weg nicht eröffnet und in seinem Internetauftritt für die dort genannte E-Mail-Adresse den Hinweis angebracht hat:
"In Rechtssachen ist eine Kommunikation per E-Mail nicht zulässig. Bitte schicken Sie in diesen Angelegenheiten Ihre Schriftstücke per Post, per Fax oder mittels elektronischen Rechtsverkehrs."
Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Dies gilt zunächst für die Frage der Einhaltung der Schriftform aus den oben genannten Gründen. Dies gilt aber auch für das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe offenbar selbst nicht angenommen, dass er auf die Fortführung des Promotionsverfahrens verzichtet habe, da sie seine Arbeit aufgrund inhaltlicher Mängel als Dissertation abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht hätte daher die von dem Kläger gerügten Bewertungsmängel prüfen müssen. Entgegen der Einschätzung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das Promotionsverfahren aufgrund eines wirksamen Verzichts oder aufgrund von Mängeln der Dissertation eingestellt hat. In beiden Fällen ist - wie bereits die Überschrift von § 17 der Promotionsordnung zeigt - das Promotionsverfahren einzustellen. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, den wirksamen Verzicht unbeachtet zu lassen und auf die von dem Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler einzugehen. Die Fallgestaltung unterscheidet sich von dem von dem Kläger angeführten Beispiel, dass die Widerspruchsbehörde trotz Verfristung des Widerspruchs diesen sachlich beschieden hat. Denn wegen der dem Prüfling eingeräumten Möglichkeit des Verzichts auf die Weiterführung des Promotionsverfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung liegt es nicht in der Kompetenz der Beklagten, das Promotionsverfahren trotz des erklärten Verzichts weiterzuführen. Der Beklagten ist mit dem Verzicht die Sachherrschaft über das weitere Verfahren gerade entzogen worden.
Im Gegensatz zum verspätet erhobenen Widerspruch, der trotz Versäumung der Widerspruchsfrist die Sachherrschaft über das Verwaltungsverfahren unberührt lässt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 -, NVwZ 1983, 608.
Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren begründet, dass der Kläger diese Verzichtserklärung nicht wirksam beseitigt hat. Dagegen werden unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel keine Einwendungen erhoben.
Somit war das Verfahren einzustellen, allerdings wegen Verzichts auf die Weiterführung des Verfahrens nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung, nicht wegen endgültigen Nichterbringens der Prüfungsleistung nach § 17 Abs. 2 der Promotionsordnung. Dass die ergangene Verfahrenseinstellung nach § 17 Abs. 2 der Promotionsordnung wegen der falschen Benennung der Rechtsgrundlage rechtswidrig sei, wird vom Kläger nicht geltend gemacht, der sie im Übrigen wegen vermeintlicher Unwirksamkeit des Verzichts auch für richtig gewählt hält.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken schließlich nicht die von dem Kläger mit Blick auf ein etwaiges Berufungsverfahren aufgeworfenen Fragen zu Fehlern des Promotionsverfahrens, da diese für die erstinstanzliche Entscheidung nicht erheblich waren, wie der Kläger selbst zutreffend ausführt ("aus Sicht des Verwaltungsgerichts konsequent").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.