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Vertragsstrafeklauseln

Vertragsstrafe - Klauseln in AGB oder Unterlassungserklärungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Vertragsstrafe und Unterlassungserklärungen



Einleitung:


Zur Beurteilung der Höhe und Angemessenheit einer in AGB enthaltenen Vertragsstrafenregelung hat der BGH (Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16) ausgeführt:

„Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 30. März 2017 - VII ZR 170/16, NJW 2017, 1941 Rn. 17; vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, NJW 2017, 1669 Rn. 22 und vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Dabei ist ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelöste typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, aaO; vom 17. April 2012 - X ZR 76/11, NJW 2012, 2107 Rn. 10 und vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, BGHZ 132, 383, 388 f., juris Rn. 28, jeweils m.w.N.).




Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich - auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr - aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, aaO Rn. 34; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324, juris Rn. 56 und Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3234, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen (vgl. Motive II, S. 275). Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine etwaige Existenzgefährdung - zu berücksichtigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325 f., juris Rn. 60). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 34 und vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3235, juris Rn. 21).“

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Weiterführende Links:


Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB - bei Online-Verträgen

Vertragsstrafeklauseln in AGB

Vertragsstrafe im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen

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Allgemeines:


BGH v. 20.01.2016:
Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1997, VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233).

BGH v. 31.08.2017:
Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers eines Gutscheinblocks (hier: "Schlemmerblock"), die für schuldhaft vorsätzliche Vertragsverstöße von unterschiedlichem Gewicht einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, ist unwirksam, weil sie angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist und den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt(Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230).

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Vertragsstrafe im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen:


Vertragsstrafe im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen und Abmahnungsverfahren

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