1. |
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a. |
Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum anzugeben: den vollständigen Namen des Dienstanbieters neben Rechtsform bei vorhandenem Eintrag im Handelsregister, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet:
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[Es folgt die Abbildung gemäß Seite 3 der Klageschrift]
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b. |
Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum anzugeben: Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde, die die aus der Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht, wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet
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[Es folgen die Abbildungen gemäß Seiten 4 bis 5 der Klageschrift]
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c. |
Telemedien im Sinne des § 1 Absatz 1 TMG anzubieten, ohne innerhalb dieser angebotenen Telemedien leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar im Impressum anzugeben: die eindeutige Bezeichnung des Handelsregisters sowie der Registernummer, wenn dies geschieht, wie unter lit. a und lit. b abgebildet und wie nachfolgend wiedergegeben:
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[Es folgt die Abbildung gemäß Seite 6 der Klageschrift]
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